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Regelunzuverlässigkeit § 5 Abs. 2 WaffG


madmaxde

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Hi :)

kennt jemand Urteile bzw. weiß was eine Ausnahme von der Vermutung der Regelunzuvberlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG wäre?

Ein bei uns stadtbekannter Firmenchef und Jagdpächter wurde vor kurzem wegen Unfallflucht zu 70 Tagessätzen verurteilt. Wegen der Befürchtung sein "Bekantheitsgrad" würde zur Strafverschärfung führen, hat er auf einen Einspruch verzichtet.

Er will nun den drohenden Entzug seines Jagdscheines und der WBK vorm VG dadurch verhindern, dass er auf eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit plädiert. Er hätte vom Unfall nichts gemerkt da er wegen momentaner Probleme mit seiner Firma unaufmerksam war.... außerdem hätte ja die Fahrerflucht nichts mi seinen waffenrechtlichen Erlaubnissen zu tun.

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In der letzten DJZ war ein Artikel drin, wo ein BAföG-Betrüger seine Zuverlässigkeit trotz Verurteilung behalten konnte. Der Betroffene hat sich freiwillig einer MPU unterzogen, seine Tat bereut und nicht beschönigt.

Ob's bei Fahrerflucht auch klappt ist fraglich.

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Pauschal kann man diese Frage nicht beantworten, weil jeder Fall total anders liegt. Für einen besonderen Umstand muss es sich auf jeden Fall um eine gut begründete, atypische Fallkonstellation handeln. Und die gibt es nicht alle Tage.

Die Strafakte und oftmals auch ein Gespräch mit dem Betroffenen geben für die zu erstellende "Zukunftsprognose" in der Regel die entsprechenden Aufschlüsse, wobei die Waffenbehörde nicht das verhängte Strafmaß zu beurteilen hat. Dafür ist alleinig der Richter zuständig.

Mit einer MPU eine wacklige Zuverlässigkeit zu stützen ist eine interessante Idee. Ob das aber so anerkannt wird, steht auf einem anderen Blatt. Normalerweise ist diese ja wegen Zweifel an der persönlichen Eignung vorzulegen.

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In der letzten DJZ war ein Artikel drin, wo ein BAföG-Betrüger seine Zuverlässigkeit trotz Verurteilung behalten konnte. Der Betroffene hat sich freiwillig einer MPU unterzogen, seine Tat bereut und nicht beschönigt.

Ob's bei Fahrerflucht auch klappt ist fraglich.

Wobei es bei oben zitierten Beispiel ja nicht zu einer Gerichtverhandlung kam, da die Verwaltungsbehörde mit dem Gutachten einverstanden war und den Widerruf dem VG gar nicht vorlegte.

Interessant wäre, ob ein Gericht schon mal eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit zugelassen hat ;)

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