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Schießveranstaltungen NICHT nach SPO


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Hallo, ....

Wir planen demnächst ein gauübergreifende Schießveranstaltung in der auch eigene Disziplinen geschossen werden sollen.

Also z.B. auf Luftballons, auf Kegel, abweichende Zeiten und z.B. Revolver einhändig usw.

Die Sicherheitsvorschriften der SpO werden dabei eingehalten.

1) darf man das?

2) muss man sowas beantragen und wenn bei wem?

3) wie ist es mit dem Versicherungsschutz?

Ich hoffe, das Thema wurde nicht schon durchgekaut!

Dank und viele Gruesse

Sepp

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MMmmhh, seltsame Antworten auf eine ernst gemeinte Frage.

@sepp:

Ihr wollt ein sportliches Spaßschießen veranstalten?

Wo ist Euer Problem wenn ihr einen eigenen Schießstand habt?

Haltet euch an die Sicherheitsvorschriften, sorgt für geeignete und ausreichende Aufsichtskräfte, beachtet für welche Geschosse und Energiewerte und Schießarten die Stände abgenommen sind und los kann es gehen!

(Bei Mietständen und kommerziellen Ständen, bitte die speziellen Vorgaben beachten!)

Vergesst den Nonsens mit den Ausschreibungen der Disziplinen aus einer Sportordnung!

Es dürften sonst auf ein und demselben Stand niemals DSB- und BDS-Disziplinen geschossen werden.

Die "ganz verbohrten" fragst du mal, ob sie noch nie auf einen Holzadler oder eine Königsscheibe geschossen haben.

Diese Disziplinen habe ich nämlich auch noch in keiner Sportordnung gesehen!

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Es dürften sonst auf ein und demselben Stand niemals DSB- und BDS-Disziplinen geschossen werden.

Wieso? Beide haben eine zugelassene Sportordnung.

Die "ganz verbohrten" fragst du mal, ob sie noch nie auf einen Holzadler oder eine Königsscheibe geschossen haben.

Königsscheibe kenn ich nicht, aber zu Königsadlern gab es bei uns ein Rundschreiben das die mit Spiegeln nach SpO auszustatten sind (Was sie meist eh waren da man sonst schlecht mit dem Diopter anhalten kann).

Wie auch immer, zu einfach darf man sich das wohl nicht machen. § 15 WaffG sagt jedenfalls das Sportliches Schießen vorliegt wenn "wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird".

Die z.Z noch gültige Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ergänzt unter §9:

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

B ) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

So einfach ist das ganze also durchaus nicht.

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Hallo zusammen

Als Standbetreiber hab ich meinen Schießstandsachverständigen gefragt, was zu tun ist, wenn wir ein Spass-Schießen abhalten wollen.

Er meinte kein Problem.

Mit Popper aus Metall und Plastik ( Mindestabstand einhalten) ,

Luftballon, Kegeln, Holzklötze, Spass-Scheiben und Ähnliches.

Bei der Schießstand-Abnahme hat er diese " Ziele" und das Spass-Schießen ins Guthaben eingetragen

und somit ist alles OK.

Die Versicherung erlaubt ebenfalls solche Spass- und Traditionsschießen

und sind somit versichert.

Gruß Beyer

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Dieses Thema "Schießen auf Luftballons u.ä." wurde hier im Forum schon vor einigen Monaten besprochen. Dazu hat sich auch schon mal der Uli Eichstädt (VISIER) geäußert. Bitte Suchfunktion benutzen, ich bin jetzt zu faul dazu .....

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