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IGNORED

Waffenschein für Startschuss bei Sportveranstaltung?


Glock-Fan

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Liebe Gemeinde,

ich habe eine etwas klug*******rische Frage (die mich aber trotzdem interessiert): Soweit ich weiss, darf man freie Waffen (Gaspistole etwa) bei öffentlichen Veranstaltungen nicht führen, wenn man dafür keinen Waffenschein hat. Wie ist es aber mit dem Starter bei Volksläufen? Bei solchen Großveranstaltungen wird der Startschuss oft mit einem Platzpatronenschuss aus einem Gasrevolver abgegeben. Muss der Schütze dafür einen Waffenschein haben?

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Hhmmm... Die Frage ist nach genauerem Hinsehehn mehr tricky als ich zuerst dachte.

Ich denke: "Nein".

Das Führen der angesprochenen Gaswaffe ist auf öffentlichen Veranstaltungen zunächst mal verboten. Das Verbot schließt die Veranstalter und deren Beauftragte nicht aus, also gilt es auch für sie. Allerdings ist das Führen mit einer Schießerlaubnis wiederum gestattet (§39(6).3).

Für das Geben von Startzeichen mit Platzpatronen im Auftrag der Veranstalter ist allerdings keine Schießerlaubnis notwendig (§45(6).7).

Daher sollte kein Waffenschein notwendig sein, auch wenn es nicht wörtlich so niedergeschrieben steht.

Das gilt übrigens so für das jetzige (alte) Gesetz. Wie es im neuen aussieht, muss man abwarten.

bye knight

[Dieser Beitrag wurde von knight am 22. Juni 2002 editiert.]

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Irgendwo kann man es ja auch übertreiben !!!

Ich glaub nicht, daß einen die Executive belästigt, wenn man belegen kann, daß man damit den Startschuß geben mußte...........

Sentenced7

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There is only one way to come into this world, but so many ways to leave.

Mitglied im FWR Nr. 22154

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Zitat:

Original erstellt von Sentenced7:

Irgendwo kann man es ja auch übertreiben !!!......

Hi Sentenced7,

also ich finde es recht interessant, solch ein Szenario hier mal in der Theorie durchzusprechen, da hier einige Paragaphen des Waffg. zum Tragen kommen.

Da ich im EDV-Bereich täglich mit sogenannten Administratoren zu tun habe, sehe ich schon manchmal das Elend der "Wissenden"-eher solche, die einfach nur denken, dazuzugehören.

Das dürfte genauso die Executive betreffen(wieviel Polizisten kennen sich damit aus??), wie auch die meisst ahnungslosen "securities"(325EUR-Job) an den Eingängen

der Veranstaltungen.

------------------

Mit freundlichen Grüssen

Maxe2k

Iss der im FWR? Klar!!!

Wer schiesst, trifft noch lange nicht ins Schwarze

[Dieser Beitrag wurde von Maxe2k am 23. Juni 2002 editiert.]

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Nur mal so nebenbei bemerkt.

Auch wer einen Waffenschein hat, darf Waffen (egal ob freie oder nicht) NICHT bei öffentlichen Veranstaltungen führen! Ein entsprechender "Merksatz" ist auf den Waffenscheinen selbst auch noch einmal vermerkt. Diese Ausnahmegenehmigungen stellt dann die entsprechende Waffenbehörde aus, eine Genehmigung durch den Veranstalter oder so reicht nicht aus.

(Ein heute mal klugscheissender)

Mike

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Eine ähnliche Frage hab ich mir auch schon gestellt. Bei diversen Schützenfesten führen die Würdenträger der Vereine Degen, Säbel oder was auch immer, aber eindeutig Blankwaffen. Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Gruß Stephan

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nochmal zum anfang:

so kompliziert ist das garnicht: die waffe wird nicht geführt, sondern zu ihrem bestimmungsort transpotiert, in einem rucksack z.B. getrennt von der Munition, das geht auch bei öffendl. Veranstaltungen. Zum abfeuern des Startschusses allerdings benötigst du eine Böllererlaubnis. Dass du die kanone schliesslich in der hand hälst ist kein problem, da es sich nun um den Vorgang des böllerns handelt.

das alles steht auch irgendwo im Waffg.

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Zitat:

Original erstellt von kyu:

Hm - wie sieht es denn in diesem Zusammenhang mit Schreckschußwaffen aus, die für Theateraufführungen verwendet werden sollen?

Dieser Fall ist ausdrücklich vom Verbot ausgenommen. Siehe hierzu §39 Abs 6 Nr 1 WaffG.

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@ Python

Zierdegen Ziersäbel etc. sind keine Hieb- und Stichwaffen i.S. des WaffG vgl. Nummer 1.9 der WaffVwV.

Im Übrigen käme eine Ausnahmegenehmigung nach §39 WaffG in Betracht.

@ Glock-Fan

Für die Abgabe von Startsignalen bei Volksläufen oder anderen sportlichen Veranstaltungen sehe ich drei Möglichkeiten.

1. Die Ausnahmegenehmigung

Der Veranstalter fragt bei der Behörde nach ob er eine Ausnahmegenehmigung erhalten kann bzw. ob die Behörde eine solche überhaupt für notwendig hält.

2. Die technische Lösung

sog. echte Schreckschusswaffen - also solche, bei denen der Lauf hinten verschlossen ist und bei denen die Gase seitlich oder nach oben entweichen sind keine Schußwaffen i.S.d. WaffG. Das Verbot des §39 greift also nicht. Gleichwohl sind híer aber die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu beachten, die dem entgegenstehen könnten.

3. Geschlossene Veranstaltung

Nicht jeder Sportwettbewerb ist eine öffentliche Veranstaltung i.S. §39 Abs.1. Wettbewerbsschießen mit bestimmter Teilnehmerzahl sind z.B. keine öffentliche Veranstaltung.

In allen drei Fällen ist eine Schießerlaubnis nicht erforderlich, solange die Bedingungen des §45 Abs. 6 Nr. 7 erfüllt sind (nur mit Kartuschenmunition und im Auftrag des Veranstalters).

@forsaken

Auch "Transportieren" ist Führen i.S.d. WaffG. siehe hierzu: http://foren.waffen-online.de/ubb/Forum12/HTML/000767-2.html

"Böllern" ist Schießen i.S. §45 WaffG

[Dieser Beitrag wurde von 700NE am 27. Juni 2002 editiert.]

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Zitat:

Original erstellt von Glock-Fan:

Herzlichen Dank für alle Antworten!
smile.gif

@Knight: Du hast recht. Habe ins Gesetz geguckt bei §§ 39, 45. Ich meine, dass sich daraus ergibt, dass weder eine Erlaubnis, noch ein Waffenschein erforderlich ist.

Das genau ist die Frage. Eine explizite Schießerlaubnis nach § 45 ist nicht erteilt. Sie ist ja nicht erforderlich, da die Absätze 1 bis 5 des §45 nicht anzuwenden sind. Der Behörde ist somit nicht bekannt das die Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung geführt wird.

Ich glaube die Ausnahme des §39 Abs 6 Nr. 3 bezieht sich nur auf eine Schießerlaubnis, die tatsächlich nach §45 erteilt wurde und aus der hervor geht, dass das genehmigte Schießen (auch) bei öffentlichen Veranstaltungen stattfindet z.B. die Erlaubnis zum Salutschießen durch Schützenkompanien bei Volksfesten.

Meine Meinung wird auch dadurch gestützt, das § 39 Abs. 6 Nr.1 die Mitwirkenden bei Theateraufführungen ausdrücklich ausnimmt. Obwohl diese ebenfalls in § 45 Abs 6 genannt werden.

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