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IGNORED

Selbstladebüchse auf gelbe WBK eintragen ?


de50ae

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

beim Lesen der Überschrift dieses Themas denkt ihr sicherlich: "Oh schon wieder so ein Trottel, der immer noch nicht den Unterschied zwischen WBK gelb und grün kapiert hat" chrisgrinst.gif

Ich kann euch beruhigen, dem ist nicht so.

So nun zu meiner Frage, wie würdet ihr folgenden Sachverhalt beurteilen?

Als 1973 bis dato frei erwerbbaren Waffen registriert wurden, wurde so mancher Selbstlader als Repetierer eingetragen. Solche WBKs habe ich schon häufiger gesehen.

Nun kenne ich ein paar Schützen, die solche Waffen dann später mit DSB Bescheinigung als Repetierer erworben haben und es sich so einfach gemacht haben, an einen KK Selbstlader zu kommen. War auch kein Problem, da das Ding ja auf WBK grün eingetragen war.

Nun kam die Tage einer mit seinem Neuerwerb zu uns auf den Schießstand. Es handelte sich dabei um einen Erma EGM1 KK Selbstlader eingetragen auf die neue gelbe WBK. Die Waffe wurde bei einem Büma gekauft.

Kann das im Nachhinein Ärger geben, falls sich mal jemand mit Ahnung die WBKs genauer betrachtet? rolleyes.gif

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Ja kann Ärger geben. Im §5 des Waffeneuverwuschtrelkramgesetzes heist es, dass wenn Zweifel bestehen das BKA eine Waffe einordenen kann. Das Innenministerium Bayern hat auf Grund dieses § eine Anweisung an seine Waffenbehörden erlassen, dass auf gelbe WBK erworbenen Umbauten von Selbstladern, bzw. "unklare" Waffen (Waffe wird als Repetierer erworben und ist keiner oder es bestehen Zweifel) diese Waffen NICHT einzutragen sind!

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Also wenn es echte Selbstlader (nicht EL) sind, gehören die nicht auf die Gelbe. Die einzigen Selbstlader, die laut einem User vor einigen Monaten auf dessen Neue Gelbe legal eingetragen wurden, sind Revolvergewehre (weil Revolver u.U. als Repetierer gelten), aber auch das halte ich für eher gewagt. Nur wenn ein Amt früher Falscheintragungen (Erma SL als Repetierer bezeichnet) vorgenommen hat, kann man ja bei einem heutigen Neuerwerb nach heute geltendem WaffG nicht verlangen, dass diese Amtsfehler fortgeschrieben werden...

Grüsse,

Schwarzwälder

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Also wenn es echte Selbstlader (nicht EL) sind, gehören die nicht auf die Gelbe. Die einzigen Selbstlader, die laut einem User vor einigen Monaten auf dessen Neue Gelbe legal eingetragen wurden, sind Revolvergewehre (weil Revolver u.U. als Repetierer gelten), aber auch das halte ich für eher gewagt. Nur wenn ein Amt früher Falscheintragungen (Erma SL als Repetierer bezeichnet) vorgenommen hat, kann man ja bei einem heutigen Neuerwerb nach heute geltendem WaffG nicht verlangen, dass diese Amtsfehler fortgeschrieben werden...

Grüsse,

Schwarzwälder


Hallo Schwarzwälder

dieser User war ich. Die These, dass ein Revolvergewehr ein Repetierer ist, ist überhaupt nicht gewagt. Ob ich den Repetiervorgang mit dem Kammerstengel, mit dem Unterhebel oder mit dem Hahn vornehme, ist vollkommen egal. Auch der Abzug repetiert bei einem Revolver. Entscheident ist, dass der zweite Schuss wieder repetiert werden muss und nicht automatisch vor dem Lauf liegt. Ich denke, wir sollten die Möglichkeiten, die uns das Waffengesetz gibt, voll ausschöpfen. grin.gif

Gruß

Steven

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Das Erma Mod. EGM1 (Mod. 70) wurde früher auch direkt vom WERK als EL angeboten!


War definitiv ein Halbautomat mit Magazin.


Falsch!

Gab es sogar als Repetierer (ohne SL-Funktion).


Wir reden aneinander vorbei. Ich meine die Waffe, die nun in der gelben WBK steht.

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sehe ich auch so:

waffg, anhang 1, abschnitt 1, 2.3, satz 4:

"Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus."

wenn double-action-waffen keine automaten sind, sinds single-action-waffen erst recht nicht. wenn eine waffe nicht automatisch ist, ist sie ein repetierer (wenns ken einzellader ist); zwischengruppen gibts nicht.

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Erstmal ist die gesetzliche Regelung hinsichtlich des double-action-revolvers wohl deshalb erfolgt, weil die Rechtsprechung früher einmal der Meinung war, ein Double-Action-Revolver sei eine Selbstladewaffe. Damals ging es, wenn ich mich nicht irre, um das Strafmass.

Hinsichtlich er angesprochenen Frage ist folgendes zu sagen: Einmal angenommen, die Waffe, um die es geht, ist ein "Selbstlader mit Magazin", wie es oben steht, dann hat der Besitzer, in dessen gelbe WBK die Waffe eingetragen wurde, dafür keine waffenrechtliche Erlaubnis, denn die müsste nach § 14 Absätze 1 bis 3 des Waffengesetzes erteilt werden. Folge: Illegaler Waffenbesitz (Straftat) auf Seiten des Besitzers und unerlaubtes Überlassen (Straftat) auf seiten des Bümas, der sie ausgehändigt hat.

Man wird wohl weder dem Büma, noch dem Besitzer zugute halten können, sie seien mit der Materie in technischer und rechtlicher Hinsicht so überfordert gewesen, dass man von einem strafbefreienden oder strafmindernden Irrtum ausgehen könnte. Sportschützen und Büchsenmacher pflegen genau zu wissen, was einen Repetierer von einem Halbautomaten unterscheidet.

Es kann also durchaus einiges an Ärger geben und ich kann den Beteiligten nur dringend empfehlen, die ache unverzüglich rückgängig zu machen und dem richtigen Weg (grüne WBK) zuzuführen.

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Ich kann mir eigentlich fast nicht vorstellen, dass ein BüMa solch einen Blödsinn macht. Zumal er sich damit natürlich in die Nesseln setzt.

Ist es vielleicht ein auf Einzellader umgebautes EGM1, bei dem der Kollege den erfolgten Umbau illegalerweise mal so eben wieder rüchgängig gemacht hat?

Gruß Stefan

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Definitiv nicht, er hat die Waffe so bei dem Büma gekauft. Er hat sogar noch nachgefragt, da er ja genau wusste, dass Selbstlader auf die Grüne müssen. Antwort des war Bümas war wohl: "Bei KK nehmen die das nicht so genau"

Der betreffende Schütze hat sogar noch für weitere Waffen, die so zu erwerben sind, quasi Werbung bei uns gemacht, da der Büma wohl noch mehr dieser Art auf Lager hat.

Habe meine Schützenkollegen aber erstmal davor gewarnt so was zu kaufen, da mir das nicht koscher war.

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Es gibt von mir nur 2 Ratschläge an den Schützen, welcher diese Waffe von einem Büchsenmacher erworben hat:

1. Waffe wieder zum Büchsenmacher zurückbringen. Das Rechtsgeschäft war rechtswidrig, da keine passende waffenrechliche Genehmigung vorlag und ist damit nichtig. Er bekommt seinen vollen Kaufpreis zurückerstattet. Der BüMa kann die Waffe wieder aus der WBK austragen und dann geht ein letzter Weg zum Amt um den Austrage-Stempel abzuholen. Viele Worte würde ich über diesen Vorgang auf dem amt nicht verlieren.

2. Er kann die Waffe zerstören und aufder WBK vom Amt austragen lassen.

Den Spruch, daß man das bei KK Gewehren nicht so genau nimmt, halte ich eher für etwas belustigend. Sollte der Büma nicht bereit sein die Waffe zurückzunehmen, vielleicht einfach mal den FWR oder den VDB um ein Einwirken auf diesen BüMa bitten.

Der Schütze sollte unverzüglich handeln.

Gruß,

frogger

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Selbiges würde ja dann auch für die Jungs gelten, die solche Gewehre mit KK-Repetiererbescheinigung auf die grüne WBK gekauft haben. Oder nicht?

Zwar stehen die Dinger in der richtigen WBK, aber es fehlt das Bedürfnis für einen Selbstlader.

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Hallo,

es gab von verschiedenen Herstellern KK-Gewehre, die konnten als Repetierer oder Selbstlader verwendet werden. Ist zu vergleichen wie mit der Benelli M3.

Allerdings sind solche Waffen trotzdem als Selbstlader in die WBK grün einzutragen.

50AE

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Wenn ein in eine grüne WBK als Repetierer eingetragenes Gewehr in Wirklichkeit ein Selbstlader ist, und kein Schreibfehler zugrunde liegt, gilt dasselbe: Es könnte illegaler Waffenbesitz sein. Verbrieft und erteilt ist nämlich nur eine Erlaubnis für einen Repetierer. Gekauft wurde hingegen etwas anderes.

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