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IGNORED

Aufbewahrung und Transport von Zündhütchen


JM

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Hallo,

ist zwar kein Waffenrecht, sondern Sprengstoffrecht, aber trotzdem:

In meinem VL- und Wiederladekurs wurde ausführlich über die Aufbewahrung und den Transport von Treibladungspulver gesprochen, aber zum Thema Zündhütchen wurde vergleichsweise wenig gesagt.

Folgendes ist mir bekannt:

-Lagerung bzw. Transport von ZH nur in der Originalverpackung

-Lagerung bzw. Transport räumlich getrennt von Treibladungspulvern (Lagerung in gemeinsamen Behältnis möglich wenn Trennwand dazwischen)

Ist sonst noch was zu beachten ?

Die SprengLR 410 könnte hier evtl. weiterhelfen, aber wie sind ZH hier einzustufen ? Ist das Punkt 12 "Nicht sprengkräftige Zündmittel" (siehe Tabelle im Anhang der SprengLR 410) ?

Ansonsten gehe ich im Moment davon aus, dass folgendes für ZH gilt:

-Die Aufbewahrung muss nicht zwangsläufig in einem unbewohnten Raum erfolgen (im Gegensatz zum Treibladungspulver)

-Besondere Vorkehrungen gegen Diebstahl (Tresor, Geldkassette, massive Holzkiste usw.) müssen nicht getroffen werden (im Gegensatz zu Treibladungspulver)

-Eine Kennzeichnung des Aufbewahrungbehältnisses mit einem entsprechenden Aufkleber "Vorsicht Explosivstoffe" muss nicht erfolgen. (im Gegensatz zu Treibladungspulver)

Stimmt das so ?

JM

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Da Zündhütchen ab 18 frei erworben werden können, ist's nicht so dramatisch. Da sie aber gleichzeitig der empfinlichste (wenn auch nicht gefährlichste) Part der Komponenten sind, würde ich ihnen schon einen gewissen Respekt entgegenbringen. (Will sagen nicht einfach irgendwo im Chaos (was bei mir manchmal herrscht) herumfliegen lassen.

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(Da sie aber gleichzeitig der empfinlichste (wenn auch nicht gefährlichste) Part der Komponenten sind, würde ich ihnen schon einen gewissen Respekt entgegenbringen.) Zitat.

....Und auf keinen Fall eine 1000 er Rolle auspacken und alle in ein (räumlich) passendes Gurkenglas umfüllen.

Ich kann mich noch an eine diesbezügliche Warnung erinnern, die mein damaliger Lehrgangsleiter ausgesprochen hat:

Fällt so ein gefülltes Glas zu Boden, wird das Ganze zu einer Handgranate und die Stube ist blank.

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In Antwort auf:

....Und auf keinen Fall eine 1000 er Rolle auspacken und alle in ein (räumlich) passendes Gurkenglas umfüllen.

Ich kann mich noch an eine diesbezügliche Warnung erinnern, die mein damaliger Lehrgangsleiter ausgesprochen hat:

Fällt so ein gefülltes Glas zu Boden, wird das Ganze zu einer Handgranate und die Stube ist blank.


Ich kann mich sogar erinnern dass RCBS irgendwo voschreibt die Stäbchen für die automatische Zuführung von Zeit zu Zeit penibelst zu reinigen. Da sonst ausgetretene Zündmasse confused.gif ausreichen kann ein herunterlaufendes (nachlaufendes) Zündhütchen zu zünden eek2.gif

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Wer irgendwelche Zweifel an der Brisanz von Zündhütchen hat kann mal eine beliebige Büchsenhülse damit füllen und das ganze unter splitterhemmendem Besatz zünden. Die entstehenden Messingschnipsel dürften alle Fragen klären.

In Deutschland ist das natürlich verboten, sollte man also möglichst woanders machen.

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Das ist schon klar. Es geht mir mehr um die rechtliche Seite.

Insbesondere geht's um die Frage, ob die Dinger wie Treibladungspulver speziell gegen Diebstahl geschützt werden müssen und ob das Aufbewahrungsbehältnis auch solche Aufkleber mit dem Gefahrensymbol für Explosivstoffe bekommen muss.

Dies scheint alles nicht der Fall zu sein, aber ich hätte es halt gerne genau gewußt grin.gif, insbesondere unter welchen Punkt (wenn überhaupt) der Tabelle im Anhang zur SprengLR 410 Zündhütchen einzuordnen sind.

Dass man mit ZH sorgfältig umgehen muss, ist mir schon klar.

JM

In Antwort auf:

HI, JM

Wenn ein Pack mit 5000 Zündhütchen hochgeht, dagegen ist eine Chikago Ananas eine Knallerbse.!!

Lieber rauche ich Hodgon 110 in der Pfeife, als mit Zündhütchen leichtsinnig umzugehen. Vor diesen Dingern habe ich einen heiden Respekt.
grlaugh.gif

Gruß Murmel


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In Antwort auf:

Dies scheint alles nicht der Fall zu sein, aber ich hätte es halt gerne genau gewußt , insbesondere unter welchen Punkt (wenn überhaupt) der Tabelle im Anhang zur SprengLR 410 Zündhütchen einzuordnen sind.


Bin ich wieder der einzige der nachschaut:

"Zu den Anzündmitteln sind auch Zündhütchen zu zählen. Soweit die Anzündhüthcen jedoch einen Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g haben, sind sie gemäss § 1 Abs. 1 Ziff 2a der 1. SprengV vom Geltungsbereich des SprengG ausgenommen"

Da die AUFBEWAHRUNG und er UMGANG mit den Zündhütchen also nicht unter das SprengG fallen hast Du da nichts gefunden und gibts bis auf die Tatsache dass sie keine 170 Grad heiss werden dürfen keine weiteren Vorschriften. (Ausser was Du auch schon gesagt hast mit ZUSAMMENlagerung ect.)

Beim Transport ist es etwas anderes. Da sind sie in den Vorschriften über die Beförderung........ zwar aufgeführt, haben die Kenn-Nr. 0044, Ziffer 47, Unterklasse 1.4S, Verpackungsmethode E142 sind aber bis zur Menge von 5 KG FREI zu befördern und bis zum Gewicht "Unbegrenzt" ERLEICHTERT zu befördern was heisst es muss eine Geprüfte Verpackung (Original) sein.

Edit: Achja,, Alles unter "ist das so grin.gif" festgestellte ist schon richtig.

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