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IGNORED

Rückbau Einzellader


Steffen Köhler

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Hallo Gemeinde,

kurze Frage:

darf ich einen vorhandenen Einzellader (FR8) selbst zurückbauen zum Mehrlader? Es sind ja meines Wissens keine Änderungen an wesentlichen Waffenteilen wie Lauf Verschluß usw. nötig. Voreintrag in WBK ist auch nicht nötig, da neue "gelbe" vorhanden. Muß der bestehende Eintrag als Büchse... überhaupt noch geändert werden, oder muß die "neue" Büchse sogar neu eingetragen werden?

Wenn ich die Änderungen selbst machen darf wie würde das gegenüber dem LKA(in Berlin) ablaufen?

Steffen

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Du darfst es auf keinen Fall selber ändern!!! Es gibt halt noch die alten Umbauten mit den Magazinsperren (2 Bolzen im Schacht) oder die Totalkastrationen, beide dürfen nur vom Büma wieder geändert werden und müssen m.E. auch dem OA gemeldet werden!!!

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Moin,

also das muß man etwas differenzierter betrachten:

Natürlich kannst Du unter Beatung der rechtlichen Vorschriften einen Rückbau auf Mehrlader durchführen. Du benötigst lediglich eine Genehmigung zur Waffenbearbeitung. Auch wenn bei dieser konkreten Waffe keine wesentlichen Teile involviert sind, so bleibt es dennoch genehmigungspflichtig.

Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

...

Rückbau auf Mehrlader durchführen. ... benötigst... Genehmigung zur Waffenbearbeitung...keine wesentlichen Teile involviert sind, so bleibt es dennoch genehmigungspflichtig

...


Ich habe jetzt zwar frogger "zitiert" aber die Frage geht an alle: Wo kann ich das nachlesen?

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§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

(...)

8.

(...)

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

hm.....fällt eine Umänderung von EL auf ML jetzt unter *in der Schussfolge verändert* ??

Nächster Streitpunkt ? crying.gif

Die VO ( § 21) sagt übrigens über eine *nichtgewerbliche Waffenherstellung* nichts mehr aus - im Gegensatz zur alten VO...

Gruss

Christian

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Hallo,

ich bin mir nicht sicher ob eine Änderung des "Magazins" eine Schussfolge verändern bedeutet, würde eher denken, dass es hier um Halb- Vollautomat, Einzelfeuer usw. geht.

Wenn ich eine Büchse nehme und würde nur durch das Anbringen von verschiedenen Schäften (mit oder ohne Magazin), die Schussfolge ändern, dürfte das nur ein Büchsenmacher tun.

Also ein praktisches Beispiel: Ich neme meinen Remington700BDL mit Accuracy-Schaft und 10 Schuss-Magazin und montiere das System mit einem Schaft ohne Magazin wäre daraus ein Einzellader geworden. Diese Montagearbeiten dürfte dann ja nur ein Büchsenmacher vornehmen weil sich die Schussfolge geändert hätte. Umgedreht wäre das ja zu verstehen, weil ich ja eine andere waffenrechtliche Erlaubnis brauche(Einzellader --> Mehrlader), aber gerade das ist ja durch die neue "Gelbe" so nicht mehr relevant.

Steffen

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Tja, Steffen, Du hast den Thread gestartet und bist Dir nach den Antworten jetzt immer noch nicht sicher. Damit würde ich Dir empfehlen, in diesem rechtlichen Zweifelsfall halt einfach einen erlaubten Fachmann mit der Arbeit zu betrauen, da sich niemand Deiner Meinung anschliessen kann.

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nönö - soooo einfach ist die technische Seite ja nun nicht immer...

Beim *Altumbau* waren es 2 Stifte quer im Magazinschacht; bei neueren z.B. ein unter dem System eingeschweißter Blechstreifen oder eine mit Abreißschrauben fixierte Lademulde.

Die rechtliche Seite ? naja....

Gruss

Christian

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