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IGNORED

Wechselsätze


Habakuk

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Hallo Freunde von Pulver und Blei,

mein Büchsenmacher, den ich mit den neuesten Nachrichten das neue affengesetz betreffend versorge, hat mir einen Sachverhalt dargelegt, den ich nicht einordnen kann. Deshalb Frage an die Experten:

Ein Kunde hat einen Wechselsatz für dessen .45er von ihm bekommen. Voreintrag in der grünen WBK war vorhanden. Der Kunde geht zum Amt um den Kauf bestätigen zu lassen. Das Amt streicht den Eintrag mit dem Vermerk "Irrtümlicher Eintrag des Amtes" und erklärt dem verdutzten Kunden, dass nach dem neuen affenrecht Wechselsätze nicht mehr eingetragen werden müssten. confused.gif

Wer weiß da Bescheid?

Gruß Habakuk

im FWR

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Hallo Habakuk,

einem Freund von mir erging es ähnlich. Er hatte einen Voreintrag für eine Spopi Kal. .22 l.r. Er hat sich dann eine gebr. GSP mit Wechselsystem .22 kurz gekauft. Zum Amt zur Eintragung. Da sagt ihm die Sachbearbeiterin auch: "Wechselsysteme in kleineren Kalibern müssen nicht mehr eingetragen werden" ( oder so ähnlich ).

So hat sie ihm nur die .22 l.r. eingetragen. Da waren wir ganz schön verdutzt, weil das System nämlich aus der WBK des Verkäufers ausgetragen wurde, aber nirgendwo wieder eingetragen. Das System existiert also irgendwie nicht mehr crazy.gif. Alles sehr seltsam.

mfg, kik

P.S.: Was ich bei Deinem Fall allerdings überhaupt nicht verstehe, ist die Frage des Mun.erwerbs. Da ja das Wechselsystem nicht eingetragen ist, wie kann er denn dann Mun. für dieses System erwerben?? Ich wusste nicht, dass man für einen Eintrag in .45 auch z.b. 9 Para kaufen kann, wenn man behauptet, man hätte ein W.-system dafür.

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In Antwort auf:

Da sagt ihm die Sachbearbeiterin auch: "Wechselsysteme in kleineren Kalibern müssen nicht mehr eingetragen werden" ( oder so ähnlich ).


So etwas in dieser Art hat mir mein Sachbearbeiter vom Ordnungsamt auch mitgeteilt. Angeblich wäre das ab dem 1.4. nicht mehr notwendig. Auf meine Gegenfrage wie dann der Munitionserwerb passend zum WS funktionieren soll: Schulterzucken.

Gruss

Manfred

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Moin,

ich sehe die Sache so:

Nach Abschnitt 1 1.3 sind Läufe und Verschlüsse für Kurzwaffen einer Kurzwaffe gleichgestellt.

Nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.1 Sind Inhaber eines WBK Eintrags für eine Waffe von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz von Läufen gleichen oder geringeren Kalibers und Verschlüssen für diese Läufe für diese eingetragenen Waffen freigestellt.

§10 regelt aber nur den Eintrag von erlaubnisplichtigen Waffen in die WBK. In diesem speziellen Fall ist der Erwerb und der Besitz erlaubnisfrei, womit keine Verpflichtung zum eintrag in die WBK gegeben ist.

Bei Jägern wird in §13 WaffG explizit die Eintragung von erlaubnisfrei erworbenen Waffen gefordert.

Ich halte das für einen Fehler im Gesetz, da somit theoretisch der Verbleib von wesentlichen Teilen von Schußwaffen nicht mehr verfolgt werden kann.

Die Position der Behörde ist somit korrekt.

Gruß,

frogger

WaffG 2002 § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte

oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die

Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der

Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines

Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine

Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der

zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den

Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Anlage 1

Abschnitt 1

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies

gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die

Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn

diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem

ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die

hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist ein Lauf,

der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das

unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges

Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung

des Gemisches;

1.3.3

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest

mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die

Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;

1.3.5

als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen

sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können;

1.3.6

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls

dienen und für Schusswaffen bestimmt sind.

Abschnitt 2

Unterabschnitt 2

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für

diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber

der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger

Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu

bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine

Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis

eingetragen sind.

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Nachtrag:

Munitionserwerb:

Wenn ich aus einer Waffe, die in die WBK mit Munitionserwerbsberechtigung eingetragen ist, das Basiskaliber (zB 45ACP) und durch einen in meinem Besitz befindlichen Wechselsatz (zB 9*19) zwei Kaliber verschießen kann, dann darf ich auch beide Kaliber erwerben. Denn der Munitionserwerbsberechtigungseintrag in der WBK gilt nicht für eine Patronensorte oder ein Kaliber, sondern für alle Patronensorten, die ich aus dieser Waffe verfeuern kann.

Das Problem für den Händler ist es diesen Sachverhalt eindeutig und zweifelsfrei erkennen zu können. Das dürfte bei allen Händlern, mit Ausnahme desjenigen der diesen Wechselsatz verkauft hat, auf Probleme stoßen. Aber selbst derjenige Händler, welcher den Wechselsatz verkauft hat, kann sichg zu einem späteren Zeitpunkt nicht sicher sein, däß der Erwerber noch im Besitz des erworbenen Wechselsatzes ist und somit munitionserwerbsberechtigt ist...

Ich würde zumindest versuchen, irgendeinen Eintrag mit Hinweis auf das Wechselsystem in die WBK zu bekommen.ZB unter "Amtliche Eintragungen" oder eine separate amtliche Bescheinigung bezüglich des Munitionserwerbs zu erlangen. Eine Rechtsgrundlage sehe ich jedoch dafür nicht.

Gegebenenfalls muß der erwerber der Munition einen körperlichen Nachweis (Waffe+Wechselsystem) beim Munitionserwerb auf den Tisch des hauses legen...

Was für ein Schwachsinn!

Gruß,

frogger

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Hallo Leute,

danke an frosch für die Zitierung des Gesetzestextes. Also, Wechselsysteme gleichen oder geringeren Kalibers bedürfen keines Eintrages mehr. Schön und gut, dann kauf ich mir also für meine .45 ACP ein WS in 9 Para. Das wiederum kann ich mir aber nur anschauen crying.gif , weil ich keinen Mun.erwerb dafür habe. "Was tun" spricht Zeus???

mfg, kik

P.S.: Wenn ich doch nur schneller tippen könnte smirk.gif

@ frosch: Danke für die Antwort vor der Frage....

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Noch ein Nachtrag:

Nach Veräußerung der Basiswaffe dürften die erwerbs- und besistzerlaubnisfrei erworbenen Läufe und Verschlüsse besitzerlaubnispflichtig werden und müßten somit in eine WBK eingetragen werden...

Es sei denn, man nimmt an, daß die Besitzerlaubnisbefreiung andauernd ist, auch wenn man keinen passenden WBK-Eintrag mehr hat. Allerdings konnte ich das so nirgendwo lesen.

Ohje...

Gruß,

frogger

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Hallo frogger,

vielen Dank für Deine schnelle und kompetente Antwort! Jetzt wird mein BüMa klarer sehen. Wir konnten es einfach nicht glauben. Die rechtliche Seite wird aber noch manche Frage aufwerfen..Stichwort Veräußerung zum Beispiel!

Mit herzlichem Dank an alle, die sich mit dem Thema beschäftigt haben

Gruß Habakuk

im FWR

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Darf man das auch anderst sehen blush.gif?

Es ist doch nur noch der Besitz von Muni erlaubt, für die auch eine Erwerbserlaubnis vorliegt.

Der Besitz eines Wechselsystems ist keine Erwerbserlaubnis.

Der Miterwerb von Wechselsystemen ist wohl erlaubt - aber Dir ist dafür kein "Bedürfnis" bescheinigt-was das "Schulterzucken" der Behörde verdeutlicht - also:

Du darfst das WS besitzen-dafür aber keine Muni erwerben ohne ausdrückliche Erwerbserlaubnis.Somit Pech gehabt-wenn Dir nicht jemand noch das Bedürfnis für das andere Kaliber bestätigt.

Ich glaube, wir hatten das Thema schon mal und so wurde es nach meiner Erinnerung erklärt.

Mouche

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@Mouche

Mit dem MEB-Stempel in der WBK ist man berechtigt, die für diese Schusswaffe bestimmte Munition zu kaufen. So ist z.B. 38 spec. auch für .357 mag bestimmt und man braucht daher keine weiteren Eintragungen in diesem Fall.

Ein Wechselsystem ist ja keine neue Schusswaffe, es erweitert lediglich (kalibermäßig) den Einsatzbereich einer vorhandenen Schusswaffe. Damit wäre dann auch das neue Kaliber für eben diese Schusswaffe bestimmt und der MEB-Stempel sollte damit den Munitionserwerb ermöglichen.

Aber ich bin bei der Recherche hierzu gerade über was interessantes gestolpert:

[spitzfindigkeitsmodus an]

§ 10 Abs 3 Satz 1: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

Was mir hier aufgefallen ist: Es heißt einmal "Eintragung" (singular!) und "für die darin eingetragenen Schusswaffen" (plural!)

Für mich bedeutet das, dass die Behörde den Mun-Erwerb entweder für alle auf der WBK befindlichen Waffen genehmigen kann - oder für keine. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Mun-Erwerb nur für die jeweilige Waffe gilt, hätte er den Gesetzestext entsprechend formulieren müssen.

Beispiel: Ein Jäger erwirbt eine Langwaffe und eine Kurzwaffe. Beide werden in die WBK eingetragen. Für die Kurzwaffe wird der Munerwerb in der WBK eingetragen, für die Langwaffe nicht, da die Mun über den Jagdschein bezogen werden kann. Der Jagdschein läuft aus, ohne dass der Jäger ihn verlängert. Nun müsste er über den MEB-Stempel für die Kurzwaffe, die Mun für die Langwaffe dennoch kaufen können confused.gifgrlaugh.gifgaga.gifchrisgrinst.gifeek2.gifcool3.gifcool3.gifcool3.gif

[spitzfindigkeitsmodus aus]

Na, was meint ihr?

bye knight

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hallo,

um noch etwas verwirrung zu stiften, komm ich nun auch noch mit ner eigenen interpretation:

wechselsysteme sind zwar erlaubnisfrei, das heißt, man kannt sie ohne voreintrag, bedürfnisprüfung usw. erwerben, allerdings, da sie den waffen gleichgestellt sind, besteht weiterhin eine eintragunspflicht in die wbk.

dementsprechend wäre auch die meb in der wbk einzutragen.

cu

klausp

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Im Prinzip hast du ja recht, aber:

Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 stehen die Wechselsysteme den Schusswaffen, für die sie bestimmt sind, nur insoweit gleich, als dass für sie nichts anderes bestimmt ist.

In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 ist jedoch ausdrücklich bestimmt, dass für Wechselsysteme (auch Austauschläufe, Wechseltrommeln und Einsteckläufe und -systeme) erlaubnisfrei erworben und besessen dürfen.

Ergo: Nix WBK!

bye knight

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Witzigerweise muss nicht einmal der Händler den Verbleib von wesentlichen Waffenteilen, also auch von Wechselsätzen, im Waffenhandelsbuch vermerken (§ 23 (2) S2 Nr. 3 WaffG)

Es sieht also tatsächlich so aus, als würden wesentliche Teile von Schusswaffen so "aus dem kontrollierten Verkehr" gezogen. Wenn nun der zuständigen Stelle nicht einmal "Meldung" nach §34 gemacht werden müsste, wäre das Verwirrspiel komplett. Das kann doch so keiner beabsichtigt haben???

Tabs

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All diese logischen Ausführungen ändern IMHO nichts an zwei Tatsachen :

1.)Wechselsysteme werden legal erworben und besessen ohne Eintrag.

2.)Mun Erwerb und Besitz ist nur mit ausdrücklicher MEB erlaubt.

Somit ist jeder gekniffen, der wohl legal ein WS besitzt aber mangels bescheinigtem Bedürfnis keine MEB hat-denn schließlich will er es ja nicht besitzen-sondern damit schießen tongue.gif.

Mouche

PS : @ Knight : Und wie willst Du eine Erwerbsberechtigung für ein nicht eingetragenes Kaliber beweisen ? Der Händler hält sich an das, was er in der WBK SIEHT-mit Stempel und so grin.gif und nicht an das, was Du ihm ezählst, was alles an Wechselsystemen zu Deiner Waffe gehört. Denke ich mal.

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In Antwort auf:

....

Das kann doch so keiner beabsichtigt haben???

Tabs


Doch, um einen Hebel zu haben das affengesetz "schnellsend anzupassen"

Ratet mal, wer die Zeche zahlt crying.gifcrying.gifcrying.gif

Mit mir swarnt böses gruss

Bernhard

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In Antwort auf:

PS : @ Knight : Und wie willst Du eine Erwerbsberechtigung für ein nicht eingetragenes Kaliber beweisen ? Der Händler hält sich an das, was er in der WBK SIEHT-mit Stempel und so und nicht an das, was Du ihm ezählst, was alles an Wechselsystemen zu Deiner Waffe gehört. Denke ich mal.


Find ich auch sehr verwunderlich, daß die Wechselsysteme nun nicht mehr eingetragen werden. Aber da man ja der Munerwerb für die WAFFE ist und man beim Kauf des WS normalerweise eine Quittung mitbekommt, dürfte doch der Nachweis des Besitzes eines entspr. WS für die bestimmte Waffe kein Problem darstellen. Natürlich kann man das WS auch wieder verkauft haben (aber was soll ich dann mit den Murmeln?) - wenn das der Händler glaubt, muß man halt das Realstück auf den Tresen legen.

Da ja weniger Eintrag = weniger Gebühren bedeutet, sollten wir uns doch nicht wirklich darüber ärgern?

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In Antwort auf:

Aber da man ja der Munerwerb für die WAFFE ist und man beim Kauf des WS normalerweise eine Quittung mitbekommt, dürfte doch der Nachweis des Besitzes eines entspr. WS für die bestimmte Waffe kein Problem darstellen.


Sehe ich auch so. Wenn die Quittung reicht, um bei der Behörde den Eintrag mit MEB zu bekommen, mit der man dann beim Händler die Munition kaufen kann, warum soll dann die Quittung nicht gleich für den Mun-Erwerb ausreichend sein?

Aber ich schätze mal, dass sich da kein Händler darauf einlassen wird, bis er das schriftlich von der Behörde hat.

Außerdem scheint der Händler auch nicht verpflichtet zu sein, eine Meldung an die Behörde vorzunehmen:

§34 Abs 2: Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und – wenn gegeben – die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die Wechselsysteme sind zwar den Schusswaffen gleichgestellt, so weit nichts anderes bestimmt ist - und hier ist nichts anderes bestimmt. Allerdings werden diese nicht aufgrund einer Erlaubnis nach §10 Abs 1 erworben (wobei man hierüber trefflich streiten kann).

Mein Fazit: Austauschläufe, Wechselläufe, Wechseltrommeln, Einsteckläufe und -systeme dürfen nur an Berechtigte überlassen werden, seit dem 1.4. jedoch ohne jegliche behördliche Kontrolle.

Und warum ist das so? Entweder ist Brennecke Opfer seiner eigenen Strategie geworden, dass WaffG so undruchsichtig wie möglich zu machen, oder er glaubt hiermit in irgendeiner Form einen Hebel zu haben, um noch Schlimmeres durchzusetzen (siehe z.B. Post von Zwilling).

bye knight

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Hallo

Ich frage ich mich, wie das Amt den Nachvollziehen soll, daß wenn ich meine Waffe verkaufe ich das Wechselsystem mitverkauft habe?? gaga.gifgaga.gif

Und was man mit einem Wechselsystem kreativ anfangen kann, daß brauche ich Euch nicht zu erzählen.

Wenn jetzt auch noch die Griffstücke aus irgendeinem Grund nicht mehr gemeldet werden müssten, dann würde ich mir ernsthaft Sorgen machen.

Ich bin ja schon für Erleichternugen im Waffengesetzt, aber hier habe ich Bauchweh.

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Ich bin ja schon für Erleichternugen im Waffengesetzt, aber hier habe ich Bauchweh


Hallo Georg,

warum hast Du Bauchweh? Wer eine Straftat (z.B. Banküberfall, Attentat, Eifersuchtsmord) begehen will, der begeht sie. Dass er dabei en passant auch noch ein Waffendelikt begeht, ist ihm/ihr schnuppe.

Ich werde doch nicht plötzlich zum Verbrecher, nur weil ich eine dem Amt unbekannte Waffe habe (was bei mir nicht der Fall ist!!!).

Selbst wenn in D Waffen an Zuverlässige frei verkäuflich wären ohne Registrierung, gäbe es imho nicht mehr Straftaten. Das eine hat mit dem anderen NICHTS zu tun.

Ich bin fast ein wenig traurig, das hier so erklären zu müssen... frown.gif

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Hi Glock Fan,

natürlich habe ich vollstens Vertrauen in die Legalwaffenbesitzer und nehme an, das 99.9999% sich auch weiterhin an die rechtlichen Belange halten werden, so wie ich auch.

Bisher wurden alle wesentlichen Teile von Waffen registriert (das finde ich auch gut, denn wenn mit einer Waffe Mist gebaut wird, dann sollte man auch nachvollziehen können wer die Verantwortung für die Waffe trägt, das ist beim Auto ja auch nicht anderst). Nun fallen Teile heraus und das führt meines Erachtens die ganze Registrierung von Waffen ad absurdum.

Versteh mich nicht falsch, ich bin auch für ein liberalers besseres und einfacheres Waffenrecht, aber daß die Waffen registriert und von dem Schützen auch eine Zuverlässigkeit/Sachkunde verlangt wird finde ich durchaus in Ordnung. Mit dem Bedürftniss konnte ich mich noch nie anfreunden. (Meine persönliche Einstellung)

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also zunächst mal stimme ich zu, dass wechselsysteme, austauschläufe, etc. nicht mehr eintragungspflichtig ( und -fähig) sind. anders kann man ob des ausdrücklichen wortlauts des gesetzes nicht:

§ 10 abs. 1 waffg: "die erlaubnis zum erwerb und besitz von waffen...(wbk)"

anlage 2, abschnitt 2, unterabschnitt 2, 2. (wer solche gliederungen fabriziert muss ein psychisches problem haben!): "erlaubnisfreier erwerb und besitz..."

in eine wbk kann nur eine erlaubnis eingetragen werden und wenn man für den wechselkram keine erlaubnis braucht, gibts auch nichts zum eintragen.

den munerwerb läst man oben, wie knight u.a. oder besorgt sich einen munitionserwerbsschein (alle sechs jahre neu); auch nicht ganz billig (60 dm bislang).

vom ergebnis her alles sehr seltsam, aber nicht wirklich verwunderlich: der zuständige sachbearbeier im bundesministerium des inneren war halt kein besonders fähiger mann.

nur dumm, wenn jemand ein läufchen vergisst, wenn die waffe ausgetragen wird, denn flugs ist man illegaler waffenbesitzer.

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Bisher wurden alle wesentlichen Teile von Waffen registriert (das finde ich auch gut, denn wenn mit einer Waffe Mist gebaut wird, dann sollte man auch nachvollziehen können wer die Verantwortung für die Waffe trägt, das ist beim Auto ja auch nicht anderst).


Nunja: Wechselsysteme (also im wesentlichen Lauf und Schlitten) werden auch nach neuem WaffG nur an Berechtigte verkauft - und das ist natürlich gut und richtig so. Ob es ein Mehr an Sicherheit bringt, wenn diese registriert und in die WBK eingetragen werden? Ich habe da so meine Zweifel. WENN jemand sich entschliesst, mit seiner Waffe was Illegales anzustellen, dann kommt er sicher auch auf die Idee, die eine oder andere Spur zu verwischen. Man muss ja nicht mal die Waffe (oder das Wechselsystem) verlieren oder geklaut bekommen - je nach Sachlage "hilft" schon das "Beschiessen" des Laufs mit ein wenig Sand im Getriebe ...

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