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IGNORED

VO § 13 Abs. 11 - vorübergehende Aufbewahrung


Markus Präg

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In Antwort auf:

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2

oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem

sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht

aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder

unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis

8 nicht möglich ist.


damit scheint nun endlich eine gewisse regelung für die aufbewahrung bei einem auswärtigen schiessen (beispielsweise mit übernachtung) wenigstens andeutend formuliert worden zu sein.

wie seht ihr das?

auch im hinblick auf das einkehren in einer gaststätte, die NICHT zur schiessanlage gehört.

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