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Munitionsanmeldung gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)


SC

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Quelle: FWR

In Antwort auf:

Munitionsanmeldung gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)

Die Vorläufigen Vollzugshinweise des Bundesministerium für Inneres vom 18.03.2003 (dort Ziffer 10) haben etwas Klarheit in puncto Munitionsanmeldung gebracht. Dort stellt das BMI klar, dass nur

für Munition, die vor dem 01. Januar 1973 und

für Munition, die ohne Erwerbsberechtigung erworben worden ist

eine Meldepflicht besteht. Wörtlich heißt es dort: "Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition auf der Grundlage einer Erlaubnis erworben wurde (...)".

Dies bedeutet, dass sämtliche Munition, die mit einer Munitionserwerbsberechtigung erworben wurde, nicht gemeldet werden muss. Jäger sind grundsätzlich durch ihren Jagdschein zum Erwerb von Langwaffenmunition berechtigt.

Wir empfehlen dennoch, auch Munition zu melden, die man einst berechtigt erworben hat, für die man jetzt aber keine Erwerbserlaubnis mehr hat (z.B. weil die Waffe nach Verkauf aus der WBK ausgetragen worden ist).

Die Vorläufigen Vollzugshinweise des BMI besagen auch, dass die Munitionsmeldung die Stückzahl der vorhandenen Munition, die Angabe des Kalibers und die Benennung der Munitionsart beinhalten muss. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich dem Gesetzestext, der nur eine Angabe der Munitionsart fordert (also Patronenmunition, Kartuschenmunition, pyrotechnische oder hülsenlose Munition). Wir raten daher jedem Munitionsbesitzer der von der Meldepflicht betroffen ist, die Meldung unter Berufung auf den Gesetzestext auf die Angabe der Munitionsarten zu beschränken. In Bayern wurde vom Staatsministerium für Inneres in einem Rundschreiben an die Behörden festgelegt, dass die Meldung nur nach Munitionsarten und ohne Stückzahl- und Kaliberangabe erfolgen soll.

Die Meldung muss bis spätestens 31.08.2003 bei der Behörde eingehen.
Den rechtzeitigen Eingang der Meldung sollte man nachweisen können, also entweder die Meldung persönlich abgeben und sich auf einem Doppel den Empfang durch die Behörde quittieren lassen oder per Einschreiben-Rückschein an die Behörde senden.

In Antwort auf:

Max Mustermann

Musterweg 3

11111 Musterstadt

an

(zuständige Waffenrechtsbehörde)

Ort, Datum

Meldung von Munitionsbesitz gem. § 58 Abs. 1 WaffG (2003)

Sehr geehrter Damen und Herren,

gemäß § 58 Abs. 1 WaffG (2003) in Verbindung mit den Vorläufigen Vollzugshinweisen des Bundesministeriums für Inneres vom 18.03.2003 bin ich verpflichtet, Munition zu melden, die ich vor dem 01.01.1973 erworben habe solche, die ich ohne Erwerbserlaubnis erworben habe oder solche, für die ich keine Erwerbserlaubnis mehr habe. Nach § 58 Abs. 1 WaffG muss meine Meldung lediglich die Munitionsarten enthalten.

Hiermit zeige ich an, dass ich im meldepflichtigen Besitz von

__ Patronenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.1)

__ Kartuschenmunition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.2)

__ hülsenlose Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.3)

__ pyrotechnische Munition (Anlage 1 zum WaffG Abschnitt 1, Unterabschnitt 3, Ziffer 1.4)

bin.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann



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