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IGNORED

Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen


SC

Empfohlene Beiträge

zu finden unter: http://www.gewerkschaftderpolizei-online.d.../DeuPol0208.pdf

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RECHT

Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie

Waffen!

Welcher Polizeibeamte kennt das nicht ?! Im Rahmen des Streifendienstes erfolgt mehrfach die Überprüfung eines polizeibekannten Drogenabhängigen. Hierbei stellt der kontrollierende Beamte immer wieder das Mitführen so genannter erlaubnisfreier, zumeist geladener, PTB-Waffen fest. Dies widerfuhr genau so einem Beamten der Operativen Einheit der Polizeidirektion Marburg. Der dachte sich jedoch, es könne nicht sein, dass sein polizeiliches Gegenüber diese Waffe einfach so zurück erhalte. Deshalb stellte er die stets geladen mitgeführte PTB-Waffe eines Drogenabhängigen sicher und wandte sich an die zuständige Waffenbehörde beim Landratsamt in Marburg, um eine Verbotsverfügung zum Besitz erlaubnisfreier Waffen gem. § 40 des Waffengesetzes (WaffG) zu erwirken. Der Sachbearbeiter dort wandte sich mit diesem Ansinnen über den Regierungspräsidenten an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Das Ministerium stimmte der beabsichtigten Vorgehensweise mit einem Erlass (Aktenzeichen LPP 72 - S 21 -a- 0401 vom 05.03.2002) zu. Demnach kann eine solche Verfügung ausgesprochen werden, wenn hinreichende Tatsachen dafür sprechen, dass der Besitzer die Waffe missbräuchlich benutzen könnte. Nach dem Erlass stellt die nachgewiesene Betäubungsmittelabhängigkeit eine solche hinreichende Tatsache dar. Hier muss also nicht mehr auf ein besonderes Vorkommnis gewartet werden, was erst dann eine Sicherstellung auf repressiver Basis rechtfertigen würde. Der Betroffene erhielt anstatt seiner Waffe eine Verbotsverfügung und musste dafür auch noch die Verwaltungsgebühren bezahlen. Der Erlass des Hessischen Innenministeriums geht über die Regierungspräsidien allen Waffenbehörden zur zukünftigen gleichen Vorgehensweise zu. Übrigens: Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Straftat nach § 53 III Nr. 6 WaffG dar. Überprüfbar vor Ort ist dies natürlich auch. Die Verfügung geht in Kopie an die sachbearbeitende Dienststelle und an die Abteilung IV beim Landeskriminalamt (Waffenwesen). Martin Ahlich

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