Meine bisherigen Erwerbsberechtigungen für alle in meinem Besitz befindlichen halbautomatischen Langwaffen wurden - trotz vorhandenen Jagdschein - mittels schießsportlichen Bedürfnisnachweis begründet. Insbesondere auch um die bisherige unsägliche Auflagen in der WBK "2-schüssig" zu vermeiden. Wir müssen hier keine neue Diskussion beginnen, ob die Waffenbehörden das dürfen/durften oder nicht. Die Rechtslage ist nun durch Änderung des Bundesjagdgesetzes eine andere und eindeutig. Es können auf gültigen Jagdschein alle halbautomatischen Langwaffen mit und ohne Magazinbegrenzung erworben werden. Der Jäger darf bei der Jagdausübung lediglich das Magazin nicht mit mehr als 2 Patronen laden. Demnach dürfen nun zweifelsfrei mittels gültigem Jagdschein halbautomatische Langwaffen der Kategorien "B" und "C" erworben werden.
Nun meine Fragen:
Darf der Waffenhändler auf Vorlage eines gültigen Jagdscheines halbautomatische Langwaffen mit Magazinkapazitäten > 2 Schuss abgeben?
Auf welcher Grundlage erfolgt die richtige Kategorisierung einer z. B. halbautomatischen Flinte zur ordnungsgemäßen Eintragung in die WBK?
Genügt die Angabe in dem Antrag zur Eintragung in die WBK durch den Antragsteller?
Darf die Waffenbehörde - entgegen dem Antrag zur Eintragung und den tatsächlichen technischen Gegebenheiten (als Ersatz der damals schon unzulässigen Auflagen) in die WBK statt Kategorie "B" die "C" in die WBK eintragen?
Noch schlimmer, darf sie die Eintragung einer auf gültigen Jagdschein erworbenen halbautomatische Flinte der Kategorie "B" verweigern?