Hallo zusammen,
trotz Bemühen der Suchfunktion habe ich keine klare Antwort auf meine Frage gefunden:
Laut §27(3) Abs.3 WaffG darf erst ab 18 Jahren Großkaliber, außer Kal.12 Einzellader geschossen werden.
Andererseits steht in §25(5) WaffG:
"Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen,
wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in
der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen."
In der WaffVwV steht zu §27 folgendes:
27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und
18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich
in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die
am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne
an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte
Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung ist.
Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen
eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter
und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die
sie während der Ausbildung mitführen müssen.
Wie sieht es nun in der Praxis aus wenn ein Jugendlicher vor einer möglichen Ausbildung zum Jäger am jagdlichen Übungsschießen teilnehmen will. Geht das, wie wird es gehandhabt?
Ich bin Jäger und die Erziehungsberechtigte hat nichts dagegen, dass ihr 16- jähriger Sohn einmal GK schießen möchte.
Justus