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sundance

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Beiträge von sundance

  1. 1.SprengV §29 Abs.2

    § 29
    (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt 1.
    ausreichende technische Kenntnisse über a)
    die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung und Anwendung,
    b)
    die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
    c)
    die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,
    2.
    ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
    soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.
    (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

    ..... wobei die Regelung auf die Ausübung der Tätigkeit zielt (kann von Bedeutung sein, wenn eine Erlaubnis erteilt wurde und kein TLM erworben wurde).

    Mit Hinweis auf die 1.SprengV dürfte es im vorliegenden Fall kein Problem geben.

    Viele Grüße

    sundance

  2. ..... mich wundert, dass seit 2007 offensichtlich hunderte den Antrag so unterschrieben haben. Ob derlei Verpflichtungserklärungen überhaupt Konsequenzen haben können, sollten unsere Juristen klären.

    Ebenso abenteuerlich finde ich die Bedürfnisbescheinigung - nach meinem Verständnis hat der Verband ausschließlich das Bedürfnis zu bescheinigen.

    Viele Grüße

    sundance

    P.S. Vermute, die Sachkundebescheinigung ist tatsächlich zurückzugeben - hat allerdings keinerlei Konsequenzen, wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Die Sachkunde wurde nachgewiesen und hat Bestand.

  3. WaffVwV :

    27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinderund Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).

    ... ich denke, dass es in anderen Bereichen ähnlich ist. Jugendarbeit ist - nicht nur im Schießsport - ein wichtiges, aber auch sensibles Thema.

    Viele Grüße

    sundance

  4. .. was lang ist, regelt im "neuen" WaffG Anlage 1 (zu §1 Abs.4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5. - das war früher nicht anders.

    BDMP LW - D20 müsste u.a. gehen - oder habe ich da etwas übersehen ? Gesetzliche Lauflängenbegrenzung finde ich nur bei VRF und bestimmten HA - nicht bei EL-Flinten.

    Viele Grüße

    sundance

  5. Alzi hat aber absolut Recht.. nur die Behörde in Essen kann dir deine Frage beantworten. Wenn du freundlich fragst wirst du auch eine freundliche Antwort bekommen.. alles andere ist reine Zeitverschwendung!

    ... und wenn die SBin den Antrag zufällig in der Hand hat, kann sie ihn auch gleich bearbeiten - durch netten, freundlichen Kontakt habe ich noch nie eine Verzögerung erlebt - 4 Wochen finde ich auch lang, obwohl gerade die Urlaubszeit ausklingt.

    Viele Grüße

    sundance

  6. Nachdem sich in diesem Fred offensichtlich die beballte Sachkunde-Kompetenz des Forums zu tummeln scheint, würde mich mal interessieren, wie man ohne Bedürfnis einen Perkussionsrevolver erwerben kann (Vererbung mal ausgenommen)?

    .... ohne Bedürfnis läuft leider (so gut wie) nichts - beim Erben ist das Bedürfnis das Erben - leider durch die Fassung von 2003 faktisch eine Enterbung.

    Es wäre damals kein Problem gewesen, die Perkussionsrevolver unter Anlage 2 Abschn.2 UA3 (Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis) zu fassen.

    Zusätzliche Aufnahme der §14 Abs.4 Waffen dort hätte dem Gesetzgeber eine Unmenge (überflüssiger) Arbeit erspart und ihm den "Anschein" belassen, er hätte die Sache auch nur annähernd im Griff. Das ist nun leider der Schnee von vorgestern.

    Stattdessen beschäftigen wir uns mit dem Konstruktionsjahr einschüssiger Vorderlader, dem Umbau von Einhandmessern und, und, und ...........

    Viele Grüße

    sundance

    P.S. An piffipiffipengi : Besorge Dir den Martini "Das Waffensachkundebuch." in der 18.Auflage. Nutze das Verzeichnis und diskutiere dann hier die (vielen !!!!) unklaren Aspekte,

  7. ... prima - die Reihenfolge ist nicht schlecht !

    Ich empfehle den Schützen, sich die Waffensachkunde bereits anzueignen, wenn es klar ist, dass Sie in diesem Sport langfristiger aktiv sein wollen !

    Einerseits finde ich Anfängerfragen hier durchaus OK - andererseits würde ich doch zunächst im Verein nachfragen - idealerweise bei einem, der gerade erst vor Kurzem die Sachkundeprüfung absolviert hat.

    Pass`nur auf, dass Du nicht zu schlau wirst ;) - viele Vereine möchten Ehrenämter kompetent (oder überhaupt?) besetzen.

    Viele Grüße

    sundance

  8. Ich finde schon - hier macht man sich eindeutig über mich lustig

    .. ja, und das macht die Suchfunktion zur Qual - ich vermute, für Dich ist in Beitrag 2 alles gesagt, obwohl das zugegeben nur eine Möglichkeit ist, aber die bei Weitem häufigste !

    Lass´Dich nicht daran hindern, weiter zu fragen !

    Viele Grüße - sundance

  9. ... vor Jahren habe ich meinen Sohn in Eigenregie ausgebildet und nach 30 Jahren Jagdpraxis eine Menge hinzugelernt.

    Der materielle und vor allem zeitliche Aufwand einer seriösen Ausbildung ist nicht zu unterschätzen.

    Für einen im Arbeitsleben stehenden so nebenbei ist das gar nicht zu machen. Ohne eine gehörige Portion Idealismus geht da ohnehin nichts.

    Viele Grüße

    sundance

  10. In Bayern sind die Zulassungsvoraussetzungen für Ausbilder in der Prüfungsordnung für die Jäger- und Falknerprüfung geregelt (Paragraph 7, Abs. 4 bzw. Paragraph 18, Abs. 2): http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/wald/jagd/dateien/jaeger-falknerpruefungsordnung-22-01-2007.pdf

    .....danach kann also (fast) jeder die Ausbildung anbieten. Was bleibt von diesen Voraussetzungen übrig, wenn man sie näher betrachtet ?

    Viele Grüße

    sundance

  11. ... bei den staatlich anerkannten Lehrgängen nach dem Waffen- und Sprengstoffrecht, die die Prüfung enthalten, haben Lehrgangsträger den Status des "Beliehenen".

    Amtshaftungsansprüche gegen den Staat können theoretisch entstehen.

    Daher unterliegen wir auch periodischen Überprüfungen durch die Behörde (im Waffenbereich hier etwa jährlich - im Sprengstoffbereich ist bei der Prüfung ohnehin ein Behördenvertreter anwesend).

    Für Lehrgangsanbieter wäre die Trennung von Lehrgang und Prüfung evtl. günstiger - dann hätte die "Neiderei" aus eigenen Reihen (besonders der allmächtigen und allwissenden Verbände) ein Ende.

    Ich fürchte, in unserem überregulierten Land wird das irgendwann kommen.

    Wenn man die waffentechnische und -rechtliche Kompetenz einiger Jungjäger betrachtet, bemerkt man bei vielen elementarste Lücken.

    Dann kann man zu Recht an der Kompetenz der Ausbilder und/oder Prüfer zweifeln.

    Lösbar sind solche Probleme nach meiner langen Erfahrung als Lehrendem in unterschiedlichsten Bereichen nicht wirklich. Das wird sich auch durch eine Verlängerung der Lehrgangsdauer und doppelt so vielen Prüfungsfragen nicht ändern.

    Bei Prüfungen geht es in der Regel um die Frage : "Kann ich den Kandidaten auf seine Mitmenschen loslassen?" - die "Bauchentscheidungen" werden natürlich "sachlich" begründet.

    Viele Grüße

    sundance

  12. Ist es nicht so, dass es keine gibt, weil die Schule selbst mit der Prüfung der Jägeranwärter von der Behörde und der Kreisjägerschaft abgenommen wird?

    Es gibt tatsächlich aus diesem Grund keine gesetzlichen Voraussetzungen - eine eigene Prüfungsberechtigung ist mir bei einer Jagdschule nicht bekannt.

    Natürlich müssen die Rahmenbedingungen gegeben sein (Räumlichkeiten, Material, Schießstätten etc.),

    Eine bescheidene Ausbildung mit einer hohen Durchfallquote würde die Angelegenheit mit Sicherheit kurzlebig gestalten.

    Einen entsprechend guten Ruf müssen wir uns erarbeiten - aber wem sage ich das !

    Viele Grüße

    sundance

  13. ..... und wir schaffen wieder den 100ten Beitrag.

    Mit dem Querdenken hier verunsichern wir den ohnehin überforderten Behördenmitarbeiter bis zur völligen Untätigkeit.

    In Kürze ein Beispiel :

    Ein Sportschütze besizt eine .45er Pistole (natürlich zum sportlichen Schießen) und erwirbt ein Wechselsystem in 9mm Luger (in diesem Fall erlaubnisfrei aber eben auch zum sportlichen Schießen) - zum Schießen benötigt er Munition - wo ist also das Problem ?

    Einige hier meinen offensichtlich, der Gesetzgeber hat die Intention, einen Sportschützen zum Wechselsystem-Sammler zu machen.

    Zugegeben ist das Waffen- und Sprengstoffrecht in vielen Bereichen alles andere als klar. Glücklicherweise sind die meisten Behördenmitarbeiter sachlichen und fachlichen Hinweisen gegenüber aufgeschlossen.

    Daher eine Bitte : Macht die Welt nicht noch komplizierter als sie ohnehin schon ist.

    Viele Grüße

    sundance

  14. .

    Als Historikerin will sie gar nichts, d.h. sie hat keine Ziele.

    .... und ich selber hätte Lust hochdotiert und zweckfrei dahin zu forschen.

    Emotionsloser Waffenumgang scheint gesellschaftlich konsequent "emotionslosem Essen" etc. zu folgen.

    Ein Leben ohne Emotionen wäre für mich die absolute Horrorvision.

    Trotz allem bewirken Äußerungen grundsätzlich etwas. Wir leben in einer Gesellschaft, in der Waffenbesitz an sich tabuisiert und kriminalisiert wird.

    Allein die Wahl des Themas ist nicht zufällig.

    Lassen wir uns die Freude am Umgang mit Waffen nicht nehmen.

    Das Wort zum Sonntag von

    sundance

  15. Hallo,

    ich hatte etwas konkretere Angaben erhofft. Mit Sicherheit hat es - wie überall - einen privaten Waffenbesitz "am Staat vorbei" gegeben.

    Ein Einschnitt wie die Wende wäre zumindest eine Möglichkeit gewesen mittels Amnestie einen (wenn auch kleinen) Teil zu legalisieren.

    Jetzt wird wieder über Amnestieregelungen nachgedacht - wenn dann allerdings gesetzestreue Bürger wie 2009 "kriminalisiert" werden, wird das kaum Erfolg bringen.

    Viele Grüße

    sundance

  16. ... zum "Erben" : Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten WaffVwV20.1.1 - solange der Onkel lebt, hilft wohl nur die Leihe oder der ganz normale Weg über das Bedürfnis und (in Deinem Fall) den HSV.

    Bei Inkrafttreten des (alten) Waffenrechts habe ich damals für jede Waffe eine WBK beantragt - inzwischen sind alle voll !

    Machbar ist das sicherlich immer noch.

    Wenn die Gelbe voll ist, gibt es eben eine neue - natürlich Erwerbsstreckung (2/6) beachten.

    Viele Grüße - sundance

  17. ... zumindest nach BVA-Fragenkatalog muss die Antwort bei einem Teil der Fragen ausformuliert werden.

    Es geht dabei nicht um die wortgenaue Wiedergabe, sondern um das Erfassen der jeweiligen Thematik (s.Vorwort zum Fragenkatalog).

    Natürlich gibt es in der Sachkundeprüfung die "rote Ampel" - z.B. wenn in der Praxis unsicher hantiert wird oder Rechtskenntnisse gar zu abenteuerlich interpretiert werden und zu Konflikten führen könnten - nur dann ist im Lehrgang schon etwas falsch gelaufen.

    Ansonsten halte ich es mit dem BVerwG :

    Der Sachkundenachweis hat ausschließlich die Zielrichtung konkreter Gefahrenvorbeugung. (BVerwG v, 10.10.2002 – 6C9.02)

    Viele Grüße

    sundance

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