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Georg

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Beiträge von Georg

  1. Die Revolver waren früher mal frei , sie sind es heute aber nicht mehr. Mann kann sich 2 Gründe aussuchen:

    1) Kein Model von vor 1871 (Einschüssige Revolver gab es da nicht)

    2) Wenn Waffen  abgeändert wurden, dass der Erweb erleichtert würde, so gelten die Vorraussetzung der Originalwaffe.

     

    Sie können auf gelb...... aber ist das sinnvoll...

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  2. vor 8 Minuten schrieb steven:

    Hallo Raiden

     

    wie so oft, bestehen hier Diskrepansen im WaffG.

    Die Teile waren beim Kauf keine Schusswaffen.  Jetzt besteht Bestandsschutz.

    Also, wie können die Teile, die ehemals keine Schusswaffen waren, ohne eine Änderung plötzlich Schusswaffen sein?

    Mir ist schon klar, dass der Gesetzgeber dies so möchte. Aber wie geht das?

     

    Steven

    Hier steht Dein Bestandschutz (AWaffV):

    § 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen

    (1) Für Schusswaffen, die
    1.
    vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind,
    2.
    vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen oder
    3.
    vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind,
    besteht die Berechtigung zum Besitz fort, es sei denn, die Schusswaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.
    (2) Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist, kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1 Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.
    (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.
    (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend.
     
    Von einem Bestandsschutz bei Aufbewahrung kann ich leider nichts lesen.
  3. Am 10.2.2023 um 09:42 schrieb Paxcal:

    Hi,

     

    ist jetzt vielleicht wieder mal eine dumme Frage, weil per se natürlich kein Behältnis, aber wäre eine Montage hinter einer Plexiglasplatte zulässig?

    Also Waffe fest an die Wand dübeln und dann mit entsprechenden Abstandshaltern eine passende Platte davor montieren, am besten so, dass man von keiner Seite an die Waffe hingreifen kann?

     

    Cheers

     

    AWaffV §13:

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1.mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
     
    Also: Es muss ein Behältniss sein: Ein Behältniss ist in der Lage den Gegenstand vollständig zu umfassen. Also nur eine Platte wird nicht reichen.  Aber eine art "Deckel" schon.
    Verschlossen: es muss eine mechanische Sperre gegen das Öffnen existieren.
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  4. vor 37 Minuten schrieb Quetschkopf:

    Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde,

     

    Gemäß dieser juristischen Definition muss ein Behältnis den Gegenstand nicht voll umschließen.

     

     

    Doch! Aufnahme von Sachen in konjunktion mit umschließend....

    (ist aber nur meine Meinung)

     

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  5. vor einer Stunde schrieb sniperd:

     

    Klar ist das paradox, aber so steht es im Gesetz oder ich bin zu blöd die entsprechende Stelle zu finden,

    die explizit beschreibt, dass Waffenteile bedürfnispflichtig sind.

    §2 Punkt2 in Zsammenhang mit Anlage 1 1.3 "1.3
    Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
    bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind"

  6. vor einer Stunde schrieb ASE:

    @Georg

     

    du machst einen Denkfehler:

     

    Der Erwerb des WS ist erlaubnisfrei. Der Besitz nicht, der muss erlaubt werden.

     

    Für die Erlaubnis muss aber ein Bedürfnis nachgewiesen sein. Das wird bei organisierten Sportschützen pauschal über §14 Abs 2 unterstellt.:

     

     

    Ok, nach nochmaligen Nachlesen stimme ich dir zu,..

    das automatische Bedürftnis für Munition finde ich immer noch eine spannnede Interpretation. Die mir gefällt, aber ich dazu keine fundierte Meinung habe.

  7. vor 3 Minuten schrieb drummer:

     

    Ich nicht. Es steht nämlich exakt so im Gesetz. Der Munitionserwerb gilt für eine Waffe und nicht für ein Waffenteil. Die grundsätzliche Waffe wird seit der letzten Änderung durch das das führende wesentliche Waffenteil charakterisiert.

     

    Nun, dann sind wir uns einig, dass wir uneinig sind. Ich gebe zu, Deine Auslegungsart ist mir auch sympatischer. Aber am Ende wird man es erst wissen, wenn ein Gericht mal geurteilt hat.

  8. vor 11 Minuten schrieb karlyman:

     

    Exakt das - wichtiger Punkt. Ansonsten macht nämlich der erleichterte Erwerb von WS/WL gesetzessystematisch überhaupt keinen Sinn.

     

    (Gut, ich frage nach Sinn im WaffG...)

    Regel Nummer 1: nie nach den Sinn fragen.

     

    Man könnte den Sinn aber darin erkennen, dass der Gesetzgeber vielleicht dachte: Ohne Munition ist das Teil nutzlos, da kann man bei dem Erwerb etwas entspannter sein.

     

    Zitat

    Man könnte so argumentieren, dass der Muneintrag für die Grundwaffe für alle zugelassen Patronen für die Waffe gilt (siehe klassisches Beispiel .357 Magnum/.38 Spec. und Erläuterung in der WaffVwW).

    Insofern ist der Austauschlauf/das Wechselsystem ja lediglich Teil der Grundwaffe, welches das Spektrum u.U. erweitert.

    Diese Argumentation halte ich mit Verlaub etwas sehr gewagt.

     

  9. vor 10 Minuten schrieb HangMan69:

     

    imho wird der munerwerb über die grundwaffe geregelt...

    Wenn ich eine 9mm Grundwaffe habe und ein 9mm WS kaufe, dann ja.

    Wenn ich eine 9mm Grundwaffe habe und ein .22er Wechselsystem kaufe, dann habe ich nur die Erwerbslaubnis für 9mm.

    Mir sind gerade keine Passagen im WaffG erinnerlich, die etwas anderes Regeln würden, aber ich kann mich auch irren.

  10. Ich glaube, bei der DIskussion liegt ein Fehler in der Grundannahme vor.  Wir denken Wechselsysten = Wechselsystem + Erlaubnis zum Erwerb der zugehörigen Munition.

     

    Die Regelungen zum erlaubnisfreien Erwerb eines Wechselsystem regeln aber ausschließlich das System an sich. Wenn du nun die Munition dazu willst, dann bist du in der ganz normalen Bedürftnis-Schiene.

     

    So sehe zumindest ich das.

  11. vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:
    Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände
     
    1.1
    Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

     

    Alles richtigt, ich bezog mich in meiner Aussage auf

     

    Zitat

     

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    (2) Waffen sind
    1.
    Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2.
    tragbare Gegenstände,
    a)
    die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b)
    die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

     

    aber das ist Haarspalterei 🙂
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  12. Das Waffengesetz kennt keine "Kampfmesser" nur Hieb- und Stichwaffen. Und dann noch die Tragbaren gegenstände, die in diesem Gesetz genannt sind.... und das sind Messer.

    Und was trennt das Messer von der Waffe: die Zweckbestimmung. Und die ist hier als Outdoormesser gegeben.

     

    Hilft Dir das bei der Diskussion mit denn netten Personen in Uniform? Eher nicht.

    Darum befolge den schon oben gegeben Rat: kauf dir etwas, was weniger Taktical aussieht, dann hast Du auch Weniger stress.

    (Und kauf dir was gescheites, dann hast Du auch mehr Freude)

     

     

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  13. Jeder der mit einer Säge, Feile und Bohrmaschine umgehen kann und weiss, wie man Metall von Holz unterscheidet kann in einem halben Tag eine Schusswaffe herstellen, mit der man Schaden anrichten kann. Wir denken immer zu kompliziert. Bei uns muss es immer ein Mehrschüsser sein und auf 25 Meter solle er auch noch die 10 Treffen 🙂

    Für eine einfache Waffe reicht ein stabiles Rohr mit einer Bohrung im Geschoßdurchmesser, etwas was das Rohr hinten zu macht und dann noch was, was das Zündhütchen abschlägt.

    Züge braucht es nicht....

     

    Der Vorteil eines 3D Druckers wäre, dass man noch nichtmal mit Säge, Feile und Bohrmaschine umgehen können muss und das man die Pläne frei Haus bekommt (man also nicht mal mehr Denken muss). Ihr großer Nachteil ist (der ja eigentlich ein Vorteil hier ist), dass die für den Endanwender bezahlbaren 3D Drucker können zZ nix Drucken, was die Drücke die in einer Schußwaffe entstehen auch nur annähernd Aushält.

    (Ändert sich vielleicht ja irgendwann mal)

     

     

     

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  14. vor 17 Stunden schrieb Herr_Merlin:

    Geilo bald Open Carry von  Lunte- Steinschloss Waffen!

    Ich meinte natürlich Lunten- oder Funkenzündung

     

    PS: Auch wenn es erlaubt ist, würde ich wetten, dass Dir waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wird, wenn du mit so einem geladenen Gerät durch die Gegend läuftst. Das würde ich analog zu den Urteilen sehen, die ergangen sind, weil jemand zuhause mit geladenen Waffen hantierte.

     

    Auch ungeladen und in der Öffentlichkeit wird es mit großer Sicherheit Ärger geben.... (SEK und so)

     

    Den einzigen Vorteil des Erlaubnisfreien Führens sehe ich darin, dass du das Ding nicht im einem geschlossenen Behältnis transportieren musst, sondern es einfach so ins Auto legen könntest...... und wenn du es mal im Kofferaum vergessen solltest, ist auch nicht gleich Drama angesagt.....

    Just my 2 cent

     

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  15. WaffG §42a verbietet des Führen von Anscheinswaffen.

    Was das ist, steht in Anlage 1:

    1.6
    Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2
    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3
    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.1.6
    Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

    -> Da bei den Lunten- und Steinschloss heiße Gase zur Verwendung kommen, sind diese raus
    1.6.2
    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

    -> Aber die Nachbildungen sind drin... weil hier ja nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion abgehoben wird
    1.6.3
    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

    -> und die Dekos sind auch drin


    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

     

    Was Sinn und Zweck des ganzen.... Mit dem Paragrafen, hat man dinge mit einem Fürhrverbot belegt, die früher gar nicht vom WaffG groß bedacht waren. (Besonders die Softairs)..... (Sieht man alleine schon bei 1.6.1)

    Alle Anderen Waffen, waren/sind ja im WaffG geregelt, nämlich dass das Führen von Waffen der Erlaubnis bedarf (deshalb muss man diese auch nicht in 42a mit einem Verbot belegen).... Das einzige "Loch" ist das erlaubnisfreie Führen von Lunte- Steinschloss....

     

    Ist das alles Unlogisch: ja, leider

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  16. vor 3 Stunden schrieb Commerzgandalf:

     

     

    Darf ich an diese Waffe einen Klappschaft bauen? Klappschaft eingeklappt Waffe unter 60cm, Klappschaft ausgeklappt Waffe über 60cm.

    Darf ich dann immer noch 20er Magazine verwenden?

    ja, es ist und bleibt eine Kurzwaffe, solange die Waffe mit eingeklappten Klappschaft geschossen werden kann.

  17. Cool,

    wenn ich das Richtig lese, steht in §25cErwerb und Besitzvon unbrauchbar gemachtenSchusswaffen, die nicht den Vorgabender Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen:

    Zitat

    2)Wer gemäß Absatz 1 Satz 1 zum Besitz einer dort genannten Schusswaffe berechtigt ist,kann diese erlaubnisfrei überlassen. § 37a Satz 1Nummer 1, § 37e Absatz 3, §§ 37f und 37h des Waffengesetzes gelten entsprechend.

    (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerbund Besitz von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ist weder ein Nachweis der Sachkunde gemäß § 7 des Waffengesetzes noch ein Nachweis eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich.

    Ich lese daraus: Alt-Dekos können nun doch Verkauft werden. Sie müssen halt auf eine WBK eingetragen werden

     

    Jedoch:

    Zitat

    Im Übrigen gelten die in Satz 1 genannten Schusswaffen als Schusswaffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Waffengesetzes.

    wirft Fragen bei der Aufbewahrung auf....

    Saluts sind ja als erlaubnisfreie bei der Aufbewahrung zu sehen.

    Die altdekos sind ja nun Erlaubnispflichtig -> Tersor?

     

     

  18. Wir hatten das schon mal im Forum.

    Laut BKA Aussage in dem ominösen BKA Flyer gibt es ein "unteres Gehäuseteil" nur bei Waffen, deren Konstruktion auf vollautomatischen beruhen.

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/leitfadenWaffenteile.html

    Zitat

    Das Gehäuse einer Waffe ist:
    -bei Kurzwaffen das Griffstück (bei Revolvern „Rahmen“ genannt) – dies galt bereits vorder letzten Waffenrechtsänderung,
    -bei Einzellader- und Repetier-Langwaffen das Bauteil, dass Verschluss und Laufaufnimmt, bzw. deren Funktion ermöglicht
    -bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist dasGehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsameFunktion von Lauf und Verschluss ermöglicht
    Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen (inkl. Einzelladern und Repetierwaffen, unabhängig ob Kurz- oder Langwaffe) kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen.

    Die Auslegung findet sich so nicht imGesetz, auf meine Nachfrage beim BKA wurde mir jedoch versichert, dass diese Aussage rechtssicher sei...... (weil das BKA diejenigen seien, die die Regeln machen)

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