carcano
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vor 6 Minuten schrieb WOF:
Luftbüchsen sind bis heute frei erwerbbar.
Nein.
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vor 7 Minuten schrieb erstezw:
Und wie ist es mit einem Kugelschnäpper?
Ein Kugelschnepper oder -schnäpper wird trotz der Führung des Geschosses wegen der starken konstruktiven Ähnlichkeit genauso behandelt wie eine Bolzen- bzw. Pfeil-Armbrust.
Zu finden u.a. bei Steindorf, WaffG, 10 Aufl. 2015, § 1 Rn. 19a.
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vor 4 Minuten schrieb WOF:
Ist das jetzt Spekulation oder Wissen?
Wissen.
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vor 3 Stunden schrieb WOF:
1968 in §3 (wesentliche Teile...) Abs. 3:
"bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der
Schußwaffe verbunden ist."
Steht heute noch so in Anlage 1 (1.3.3)
Was hatte der Gesetzgeber für eine Antriebsvorrichtung
im Sinn als er diese Vorschrift erlassen hat?
Typischerweise die Luftkammer (Luftreservoir) bei klassischen Windbüchsen, sowie eine etwa fest installierte (z.B. nicht tauschbare, weil vernietete) Feder bei Federdruckwaffen.
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Geheimnistuerei...
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vor 1 Stunde schrieb karlyman:
Die "no guns / arms" policy von PayPal ist für mich allerdings Grund, selbst eine "NoPayPal" policy zu praktizieren. Ein paar Leute kenne ich noch, denen es auch so geht.
Wer - wie PP - mich als LWB verabscheut, mit dem und über den mache ich keine Geschäfte. Noch nicht mal, wenn ich mit seiner Hilfe nur einen Gartenschlauch oder Sprühsahne bezahlen soll...
Ganz genau so halte ich es auch.
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vor 26 Minuten schrieb Jacko5000:
Und dann kommt die Truppe mit dem Sendungsbewusstsein eines mormonischen Missionars und muss sich um Kopf und Kragen reden.
Waffen-Online eben. So ist es geworden.
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Ja. Genau darauf hat German hingewiesen. Du hast ihn verstanden.
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vor 1 Minute schrieb German:
Den Bezug zur Realität hat eher die WO-Blase verloren.
Das ist zutreffend.
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vor 4 Stunden schrieb Mausebaer:
Mit der gewöhnlichen MEB in/durch die WBK darf nur Munition mit CIP-Prüfung erworben werden.
Ach. Meinst Du ? :-D
Na dann begründe das einmal aus den Gesetzen heraus. Ich sehe es noch nicht...- 1
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vor 23 Minuten schrieb reverend:
Im Gerichtssaal saß dann neben dem Vertreter der Behörde als Vertreter des öffentlichen Interesses (besondere Verfahrensstellung nach der VwGO) ein Vertreter des RP Gießen.
Hinweis: in Hessen gibt es keinen VöI, weil das Land in der HessAGVwGO von der optionalen Ermächtigung des § 36 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Der Vertreter des RP war entweder "im Beistand" erschienen, was er natürlich kann (§ 67 Abs. 7 VwGO), oder er kam für die WB wenn diese - seltene Konstellation - parallel gleichrangig mit beklagt war.
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vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:
Sowas, nur anders, gabs schon 1945: Freie Republik Schwarzenberg
Ja, und davor (1919-1923) gab es den Freistaat Flaschenhals (https://de.wikipedia.org/wiki/Freistaat_Flaschenhals), und noch davor gab es das Freie Gebiet Neutral-Moresnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Neutral-Moresnet), Heimat des Galmeiveilchens...
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Recht weit daneben, Knight.
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Am 6.7.2018 um 10:04 schrieb heletz:
Vor etwa zwei Wochen hat einer dieser Hirnis festgestellt, "das höchste Gesetz" sei immer noch die Goldene Bulle von 1356, die immer noch in Kraft sei, weil die Abdankung von Franz II. total illegal war.
Finde ich fein, wenn wir wieder einen Römischen Kaiser haben.
Das finde ich jetzt aber mal eine sehr sympathische Auffassung. Ärgerlicherweise hat sie freilich zur Konsequenz, dass der Ewige Landfrieden von 1495 auch noch fortgilt. So'n Mist aber auch.
Ernstlicher nun: die Abdankung stand dem Kaiser natürlich frei, nicht hingegen die Auflösung des Heiligen Römischen Reichs. Nach damaliger Rechtsmeinung. Dieses bestand erst einmal fort. So rein rechtlich.- 1
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vor 1 Stunde schrieb heletz:
Denn heute kann man sich gegen den Entzug vor den Verwaltungsgerichten (durchaus auch erfolgreich) wehren.
Grundsätzlich richtig. Aber das hängt stark vom Gericht ab. Vor dem VG Düsseldorf kann man sich z.B. gegen unbegründete Sippenhaft durchaus mit Erfolg wehren. Vor anderen VGs in NRW sieht das ganz anders aus. Ganz zu schweigen von manchen ostdeutschen Verwaltungsgerichten.
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vor 10 Minuten schrieb heletz:
Der Unterschied zwischen normaler Vorratshaltung, Preppern und Doomern wird in diesem Artikel ganz gut erklärt.
Es ist ein relativ nüchterner und um Fairness bemühter Artikel, ordentlicher Journalismus. Dass die Grenzen zwischen den dort umrissenen Mentalitäten natürlich auch fließend sein können, ist ja klar.
Als ich klein war, hieß das noch "survivalism" (erinnert sich hier noch wer an Mel Tappan und seine Kolumne in "Guns & Ammo"?). Endzeitromantik war natürlich damals schon ein wichtiger Bestandteil. ;-)- 2
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vor 3 Stunden schrieb P22:
Zwar kein Waffenhändler, aber schauen wir mal, wie entschieden wird....ich kann’s mir irgendwie fast schon etwas denken
Das Vor-Aktenzeichen war 5 K 2501/14 beim VG Karlsruhe, Entscheidung dürfte 2015 gewesen sein. Es ging dabei um folgenden Sachverhalt:
"Der Kläger ist ein reisender Juwelenhändler. Er begehrt die Erteilung eines Waffenscheins, d.h. der Erlaubnis, einen Revolver und eine Pistole ständig mit sich führen zu dürfen. Ihm wurden seit 1976 ununterbrochen entsprechende Waffenscheine erteilt. Im Jahr 2014 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung erstmals versagt, weil der Kläger nicht hinreichend gefährdet sei: Auch sei eine Schusswaffe nicht geeignet, überraschende Überfalle abzuwehren. Der Kläger hält dem mit seiner Klage (5 K 2501/14) entgegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in seinem Fall nicht geändert hätten. Er müsse weiterhin Überfälle befürchten, die er zur Not nur durch den Einsatz einer Schusswaffe abwehren könne. Diesen trainiere er auch regelmäßig."- 1
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vor 9 Stunden schrieb Knalle Peng:
Ich war bei Engels der letzte Mitarbeiter, der im Ladenbetrieb noch eine scharfe Waffe geholstert hatte (-> 2012). Mit den Behörden war das abgesprochen.
Engels hat das Geschäft mit scharfen Waffen fast vollständig aufgegeben
Wie hieß eigentlich das - sehr alt anmutende - andere Waffen- und Jagdgeschäft in der Parallelstraße zu Euch? Wo die Preisgaben noch in Reichsmark waren (nun ja, fast), die Fledermäuse an der Decke hingen und jeder Kunde eine Staub aufwirbelnde Störung darstellte? ;-)
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vor 3 Stunden schrieb schiiter:
kann man dich als Vertreter vor Gericht wohl ausschließen.
Dich und deinesgleichen verträte ich - gleich ob vor Gericht oder gegenüber einer Behörde - sicherlich NICHT.
Aber sei unbesorgt. Es gibt Anwälte, die da keine Hemmungen hätten. -
vor 1 Stunde schrieb schiiter:
Die Antwort ist einfach: Das deutsche Waffengesetz ist nicht besser.
Das ist dann wohl auch der Grund, warum die Schweizer (FEDPOL ebenso wie die schweizerische Verwaltungsgerichtsbarkeit) es zunehmend kopieren und sich daran anlehnen... :-(
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vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:
Schreibt heletz jetzt in Leichter Sprache?
Nicht generell. Nur wenn er sich an rechte D****n und Fröntler wendet, was in diesem Board ja schon einmal vorkommen kann... Oder auch öfters.
Ansonsten ist er eines elaborierten Codes durchaus fähig. -
vor 2 Minuten schrieb ChrisH:
Und diese Aktivität muss ja nicht zwingend in deutschen Schießstätten erfolgen, oder?
Siehe die Antwort hierauf in Ziffer 8.1.1 (Absätze 1 und 5) und Ziffer 8.1.5 der WaffVwV.
Kurzform: nicht "zwingend", aber faktisch halt doch. :-D- 1
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Die richtigen Antworten hat der Fragesteller ja schon erhalten. Er muss jetzt nur noch beurteilen können, wer hier im Forum von Waffenrecht Ahnung hat, und wer nicht.
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Suche: Gesetzesbegründung zum BWaffG 1968
in Waffenrecht
Geschrieben
Das BWaffG 1968 regelte den Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht. Der unterlag weiterhin dem RWaffG 1938 und ggf. hernach erlassenem Landesrecht.