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lightjear

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Beiträge von lightjear

  1. Hallo,

    wenn dein Arbeitgeber irgend etwas mit der Luftfahrt zu tun hat, macht die ZUP eine Behörde in Düsseldorf. Egal wo du wohnst.

    Ich wohne im Landkreis Heppenheim Hessen und bekomme alle 5Jahre Post aus Düsseldorf mit dem Ergebnis der ZUP.

    Ist glaube ich die Bezirksregierung. Kann leider nicht nachschauen, da ich im Urlaub bin.

     

    Gruß Helmut

  2. vor 12 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

    Auch ein Techniker der vor dem Flieger durchsucht wird, wieder raus kommt um einen Schraubendreher zu holen und wieder rein will muss wieder durchsucht werden.

    Hallo,

    ich arbeite seit über 30 Jahren bei LH als Flugzeugelektriker in Frankfurt und bin noch nie vor dem Betreten des Flugzeuges durchsucht worden.

    Ausweiskontrolle kommt vor, aber nur Ausweikontrolle und sonst nichts.

    Ein Kabelmesser gehört zum Werkzeugsatz der Firma.

    Und bei der Zufahrt vom LH Gelände auf das Vorfeld muß ja nur der Fahrer seinen Ausweis beim Schlagbaum durchziehen, alle anderen im Auto nicht. Also keine Lückenlose Überwachung wer wie lange auf dem Vorfeld ist.

     

    Gruß Helmut

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  3. Hallo,

    es geht auch anders.Am Samstag die Bedürfnisbescheinigung vom Verband bekommen. Am Montag auf der Behörde angerufen wegen der Sicherheitsüberprüfung.

    Gestern nochmals angerufen und nachgefragt ob die Sicherheitsüberprüfung durch ist und das war sie auch. Bin dann sofort hingefahren und den Antrag mit WBK abgegeben 5 Minuten vor der Tür gewartet und die WBK mit Voreintrag erhalten.

    Unsere Sachbearbeiterin ist wirklich ganz toll.

    Gruß Helmut

     

  4. vor 31 Minuten schrieb tissi:

    Ja.

    Hallo,

    nein es gibt keine gesetzliche Meldepflicht bei Schußverletzungen in Deutschland.

    Ist auch gegen die ärztliche Schweigepflicht. Nur wenn der angeschossene ohne Bewustsein ist und von einem Verbrechen ausgegangen werden muß, darf der Arzt es melden.

     

    Gruß Helmut

    • Wichtig 4
  5. Hallo,

    hatte mal ein Spektiv von Sutter bestellt. War natürlich Müll das Ding. Habe es zurück geschickt und das Geld wieder erhalten. Ging problemlos und schnell.

    Das Spektiv hatte nur gute Bewertungen bekommen. Wusste danach auch warum. Ich habe das Spektiv sehr negativ bewertet und diese Bewertung ist nie erschienen.

    Also für mich nie wieder Sutter.

    Gruß Helmut

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    • Wichtig 1
  6. Hallo,

    ich hatte mal ein Schließfach bei einem Geldinstitut, habe es aber gekündigt weil ich Angst bekommen habe, daß ich auf einmal keinen Zugriff mehr darauf habe.

    Da der deutsche Kleinsparer ja für europäische Banken haftet. Laut Schäuble( bei der Aussage war er Finanzminister).

    Ging den Griechen doch damals so.

    Gruß Helmut

  7. Nein.

    Bescheininung ist erforderlich bei Paragraph12 Absatz3.

    Trifft beiEheleuten nicht zu.

    Ansonsten steht dort wird empfohlen und nicht zwingend notwendig.

    Empfohlen nur um das Datum des verleihens nachzuweisen.

    Ist bei Ehepartnern die zusammen leben aucv hinfällig da es ja der selbige Tag ist.

     

  8. vor 26 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

    Dann belege deine Aussage und alles ist gut!!!

     

    WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1.
    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a)
    lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
     
    Dazu

    Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten


    12.1 Zu § 12 Absatz 1:


    12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.


    Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).


    Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.


    12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

    Diese Bescheinigung bezieht sich nur auf Absatz 3.
     
    Sind jetzt nur Auszüge aus den Texten.
  9. vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

     

     

    Zeig und die Quelle, und ich entschuldige mich bei Dir.

    Ich sehe da keinerlei Veranlassung für eine Entschuldigung.

    Aber ich habe doch auf die Verwaltungsvorschrift in Bezug zum Waffengesetz verwiesen.

    Gesetzte und Verordnungen sind halt blöd zu lesen, da sie nicht für und von Nichtjuristen geschrieben sind.

    Es steht halt umschrieben drinnen. Da steht nicht wortwörtlich das Ehepartner mit den Waffen des anderen nur mit beiden WBK bewaffnet dem Bedürfnis entsprechend usw.

    Aber mann kann es rauslesen das es so ist.

    Gruß Helmut

     

  10. vor 43 Minuten schrieb Piteraq:

    Selten so einen Blödsinn gelesen. Schreib doch lieber nichts, bevor du einem Neuen solche Dummheiten einredest

    Ich schreibe sehr selten etwas hier wei ich der Meinung bin, dass wenn man keine Ahnung habe lieber das Maul halten sollte.

    Wenn ich aber was beitrage, dann weiß ich das auch.

    Aber Es gibthalt solche die immer was schreiben ohne inhaltlich etwas beitragen.

    Egal, ihr habt recht und ich liege falsch.

    Bin aus diesem Thema raus.

    Viel Spaß und Erfolg noch.

    Gruß Helmut

  11. Ich hatte ja geschrieben, dass wir beide inhaber von WBK sind.

    Das WaffG ist ja nur grob. Genauer ist alles in der WaffVwV geregelt. Dort steht sehr viel mehr interessantes drin.

    Ja macht das mal mit Leihschein, da ist man auf der sicheren Seite. Und auf dem Weg zu Schützenhaus, wenn 50km/h erlaubt sind nur 30km/h fahren.

    Da ist man dann auch auf der sicheren Seite falls geblitzt wird.

    Gruß Helmut

  12. Hallo,

    ins diesem Fall ist es ganz einfach.

    Meine Frau und ich haben je drei Kurzwaffen. Wenn ich mit einerWaffe meiner Frau zum Taining fahren möchte benötige ich nur ihre und meine WBK und umgekehrt.Leihschein ist nicht nötig.

    Muß nicht als Berechtigter eingetragen sein, da gemeinsamer Hausstand. Gelbe WBK habe nur ich und sind auch Unterhebel von ihr drauf.

    Das andere bedeutet zwei Waffen in 6 Monaten erwerben.

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