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Partychr

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Beiträge von Partychr

  1. vor 21 Stunden schrieb WOF:

    Solche Regler gibt es von Huma oder Lane.

    Nicht ganz so teuer, aber auch > 100 €.

    Ist das für einen Verein oder privat?

    Es ist für einen Verein...

    Komt am Ende halt auf den wirklichen Preis drauf an... 350€ wären mir zumindest zuviel...

     

    Das Problem ist dass ca. 10 verschiedene Personen aus dieser 300Bar Flasche Ihre 200 Bar Kartusche befüllen..., einfach so an die Vorsicht der Mitglieder zu appelieren, wäre mir zu gefährlich...

     

    Sollte es da nciht anderes geben wird wohl nur die L

  2. Hallo zusammen,

     

    ich habe da mal eine praktische Frage, da ich das richtige derzeit noch nicht finden kann...

     

    Wir haben bei uns Luftdruck-Gewehre von Feinwerkbau, welche mit einer Druckluftkartusche mit einer max. Füllmenge von 200 Bar ausgestattet sind.

     

    Zum Befüllen haben wir bei uns eine 20L Druckluftflasche stehen, welche allerdings mit 300 Bar gefüllt ist.

     

    Gibt es für diese Flaschen einen Aufsatz o.ä., so dass sichergestellt ist dass die 200 bar Kartuschen beim Befüllen keinen Schaden annehmen können, bzw. das bei jeden Füllvorgang die 300 Bar Flasche maximal nur 200 Bar abgeben kann ?

  3. Genau, ich wusste dass dort irgendwas war, aber habe verucht das ganze noch einmal nach zu lesen.

    Allerdings bin ich da nicht richtig schlau draus geworden, da mehrere Punkte und Paragraphen im Zusammenhang stehen...

     

    Daher habe ich mir gedacht einfach hier noch einmal nach zu fragen.

     

    Offenbar war ich icht der einzigste für denn das Waffengesetz, sowie die Waffenverordnung ein Problem darstellt...

  4. vor 23 Minuten schrieb Raiden:

    Alles klar, dann gilt:

     

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    3.

    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

    b)

    als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

     

    Derjenige benötigt dann also keine WBK. Am besten die Weisung schriftlich fixieren.

     

    Prima, das wollte ich nur wissen und habe es auch so verstanden gedacht..., war mir aber nicht mehr sicher...

     

    Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück...

     

    Zusätzliche füllen ich mit Ihm diesen Vordruck aus: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein und gebe Ihm dazu eine Kopie der entsprechenden WBK mit und wir sind damit auf der sicheren Seite was das Waffengesetz angeht.

     

    Korrekt ?

     

    Danke Dir für die Antwort !

  5. vor einer Stunde schrieb Raiden:

    Ich frage mich, wie der TE an sein KK-Gewehr gekommen ist, wenn ihm nicht bewusst ist, dass man auch ohne WBK mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen darf. 

    Riecht irgendwie nach U-Boot-Story.

    Das Gewehr habe mit der entsprechenden WBK nun seit bereits über 15 Jahren..., allerdings den von mir erwähnten Fall bisher noch nicht gehabt, daher noch einmal die Verständnissfrage...,

  6. vor einer Stunde schrieb Raiden:

    Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit?

    Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen.

     

    Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5

    Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt.

    Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe...

  7. vor 56 Minuten schrieb cartridgemaster:

    In einigen Bundesländern sind die Kreis-Polizeibehörden auch gleichzeitig die zuständigen waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden, z.B. in NRW.

    Wie in allen anderen Fällen auch müssen die Vereine die aufsichtsbefugten Personen namentlich an die in ihrem Bereich zuständigen Erlaubnisbehörden melden, damit im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle auf dem Schießstand die Behörde per Namensliste überprüfen kann, ob die gerade aufsichtführende Person auch die dazu erforderliche Befugnis und die entsprechende Beauftragung hat.

     

    Genau so ist es bei uns in NRW. Die Ladeschützen werden bei uns an die Polizei gemeldet und diese wiederum prüft de Personen und stellt denen dann für einen Schießstand die Erlaubnis zur Standaufsicht aus.

  8. vor 23 Minuten schrieb ASE:

     

    Geeignete Person = Inhaber einer WBK, dessen Bedürfnis das Ausleihen dieser Waffe zulässt. Jäger, Sportschützen: Ja. Erben, 4mm-WBK-Inhaber: Nein!.

     

     

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html  Absatz 1 Nr 1a

     

     

    Genau darüber bin ich nämlich auch gestolpert..., die Person die die Waffe ausleiht bekommt diese zum einmaligen Nutzen auf der Vereinseigenen Schiessstätte ausgehändigt und gibt diese danach wieder zurück und hat eine entsprechend notwendige Sachkundeprüfung abgelegt mit Bescheinigung und ist polizeilich als Schiessleiter auf der Schiessstätte ebenfalls bestellt und bestätigt worden, hat halt nur leider keine WBK...:

    Es geht hier um Sportschützen bzw. um eine Schiessveranstalltung von Brauchtumsschützen auf dem Vereinseigenen KK-Hochstand. Die Sachkundige und als von der Polizei beauftragte Standaufsicht ist Mitglied des Vereines.

     

     

    Der Teil des Gesetzestextes würde doch eigentlich Ihn dazu berechtigen, oder nicht ?

     

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

     

    1a)

    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt;

     

    3b)

    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

     

     

  9. Hallo allerseits,

     

    ich habe eine kurze Frage zum Verständnis, da ich gerade nicht so ganz schlau werde...

     

    Und zwar geht es um ein KKG-Gewehr (Einzellader) im Bereich Brauchtumsschützen. Wenn ich als WBK Inhaber dieses an jemanden für 1 Tag weitergebe, so darf ich es ja nur zum einen angeeignete Personen und zum anderen mit einem "Übergabevertrag" und einer Kopie meiner WBK, wenn ich das so richtig verstanden habe...

     

    Meine Frage dazu:

    1.) Müssen diejenigen denen ich das Gewehr aushändige zwingend eine WBK besitzen, oder reich hier auch ein Nachweis über die erforderliche Sachkundeprüfung aus ?

    2.) Gibt es Vorlagen hierzu wie genau dieser "Übergabevertrag" aussehen muss bzw. was er beinhalten muss ?

     

    Des weiteren soll mit dem KK-Gewehr dann auf einem Vereinseigenen Schießstand durch die übergebene Person ein Schiessen geleitet werden.

    Die jeweilige Person ist we gesagt Sachkunde vertraut und auch durch die Polizei als Schiessleiter auf dem Schießstand bestellt bzw. gemeldet worden. Dar diese Person dann mit der "geliehenen" Waffe das Schiesen so durchführen ?

     

    Ggf. wären Antworten wenn möglich mit Verweis auf den Gesetzestext hilfreich.

     

    Danke Euch im Voraus für Eure Mühe, sollten noch zur Verständnis Rückfragen bestehen so würde ich versuchen Euch diese bestmöglich und Zeitnah zu beantworten...

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