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Sgt.Tackleberry

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Beiträge von Sgt.Tackleberry

  1. Am 22.6.2022 um 13:01 schrieb Colt S.:

    Ich habe den 03.06.2022 absichtlich ohne eine Antwort darauf verstreichen lassen, [...]

    Ugh, na denen hast du es aber gezeigt.

     

    Am 22.6.2022 um 13:01 schrieb Colt S.:

    [...] rechtsbehelfsfähigen Beschluss bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht [...]

    Den wirst du kriegen, wobei der sich an deiner Frist noch weniger kratzen wird, als du an seiner.

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  2. vor 2 Stunden schrieb ASE:

    Das ändert aber nichts an den Überlegungen zum Bedürfnis bei WS und Munition hierfür.

    Da bin ich im Übrigen auch völlig deiner Meinung. Ich kann auch nur sagen, dass in Berlin die gleiche Auffassung gilt. Ich musste bisher für kein WS ein Bedürfnis vorlegen, der Mun.-Erwerb wurde - sogar ungefragt - problemlos eingetragen.

     

    Nun mag man über Berlin sagen, was man will (sicherlich auch zu Recht), aber die Waffenbehörde habe ich bisher als extrem professionell und kompetent erlebt. Die sind auch nicht in irgendeinem Polizeiabschnitt mit aufgehängt, wo die Aufgaben "mit erledigt" werden, sondern es ist eine eigene Behörde, die nichts anderes macht. Ich glaube, dass die schon sehr genau wissen, was sie tun - und warum. *wegduckundrenn*

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  3. Am 20.6.2022 um 14:39 schrieb ASE:

    [...] wird vom Gesetz gar keine Grundwaffe für den Erwerb gefordert. [...] wird hier manche überraschen,  darf also grundsätzlich jeder WBK Inhaber ein WS erwerben.[...]

    Das Einzige, das mich hier überrascht, ist, mit welcher Überzeugtheit du hier einen Irrtum verbreitest. ;)

     

    Zitat

    Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
    2.1
    Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

    [...]

    für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

    Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2)

     

    Zunächst beachte man den ersten (von mir) fett markierten Teil. Worauf wird sich diese Formulierung wohl beziehen, wenn die WBK "leer" ist?

     

    Des Weiteren scheinst du den unteren Satz völlig überlesen zu haben, der sich sowohl auf 2.1, als auch 2.2 bezieht (wie man an der Zeichensetzung erkennt). Damit dürfte dann wohl zweifelsfrei alles gesagt sein, was der GG "sagen wollte".

  4. Am 17.6.2022 um 11:16 schrieb Sachbearbeiter:

    [...] (also wenn der Mitbenutzer aus häuslicher Gemeinschaft oder der Erbe wieder einen anderen Berechtigten mitverwahren lassen möchte) [...]

    Wo kommt das "oder" her?! Der Erbe ist aktuell kein Mitnutzer. Es ist ein "Neuewerb" aufgrund des Erbes. Wo steht irgendwo, dass der Altbesitz vererbt werden kann? Dass du das plausibel findest, weil man hier nicht unterscheiden sollte, ist doch zunächst nur deine ur-persönliche Auffassung / Interpretation?

  5. Wo ist denn das Problem? Du musst den Schrank doch eh nur aus gesetzlichen Gründen verankern, was willst du sonst erreichen?

     

    Und was ist daran nicht fachgerecht? Wenn du es ganz genau klären willst bzw. erklärt haben willst, dann müsstest du mal sagen, wieviele Löcher und was für Schrauben / Dübel ...

     

    Mein 250 kg Schrank ist mit einem Schwerlastdübel und einer 10-er-"Holzschraube" verankert.

     

  6. vor 19 Stunden schrieb Slickride:

    Waffenrechtlich so okay?

    Ja. Wichtig ist eine Empfangsquittung des abholenden Kuriers. "E-Mail-Verkehr" wäre dann zwar ergänzend hilfreich, aber nicht notwendig. Wenn ich eine Waffe per DHL verschicke, habe ich im Zweifel ja auch nur den Versandbeleg, da steht noch nicht mal drauf, was drin ist.

     

    vor 2 Stunden schrieb Slickride:

    [...] heißt für mich in der Praxis?

     

    Das war einfach nur am Thema vorbei kluggeschissen. Wenn der Büchsenmacher ein wesentliches Teil autauscht, muss dessen Teilenummer im NWR hinterlegt werden. Dafür gibt es dann einen neuen Waffenbrief und die legst du der Behörde vor, damit die den Eintrag vornehmen kann. Fertig. Wobei man, wenn schon altklug sein wollend, korrekt zitieren sollte - §37a ist hier einschlägig, der zitierte Passus ist nur die Ausnahme (von der Ausnahme). :drinks:

  7. vor 22 Minuten schrieb Colt S.:

    [...] man könnte meinen das die Behörden dieses gewollt haben [...]

    Klar, das war ja wieder zu erwarten ... :rolleyes:

     

    vor 52 Minuten schrieb akuji13:

    Wenn ihm die Erlaubnisse zum Besitz bereits rechtsgültig entzogen wurden, ist er dann aktuell überhaupt noch ein LWB oder "nur" noch ein WB? 🤔

    Ganz genau. Ich würde mir hier tatsächlich wünschen, dass unsere Verbände hier auch mal klare Zeichen setzen. Nicht nur aus Sicht der LWB, sondern ja wohl aus aller Sicht kann es doch nicht angehen, dass jemand seine Waffen behalten darf, wenn die WBK entzogen wurde.

     

    Nicht immer nur mosern, dass nicht schärfere Gesetze, sondern schärferer Vollzug notwendig wären, sondern im konkreten Fall auch mal handeln. Könnte man - bei ausreichend klarer Sachlage - nicht auch "Anzeige gegen unbekannt" erstatten? Findet doch auch regelmäßig bei Jugendämtern statt, wenn der Verdacht aufkeimt, dass sie sich nicht ausreichend gekümmert haben, bevor etwas Schlimmes passierte.

     

     

     

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  8. vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

    Siehe hierzu siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017

     

    Seite 13:

     

    Zitat

    Auch im Falle des Todes des bisherigen Besitzers soll der Mit-Nutzer als Erbe das
    Sicherheitsbehältnis nach VDMA 24992 weiternutzen können. Eine Neubegründung einer gemeinschaftlichen
    Aufbewahrung soll dann jedoch nicht mehr möglich sein
    , um das Ziel des Regierungsentwurfs, einen Austausch
    der alten Sicherheitsbehältnisse zu ermöglichen, weiterhin zu gewährleisten.

     

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  9. vor 10 Minuten schrieb pulvernase:

    [...] einzige verlässliche Lösung ist die bewusste (!) Kontrolle jeder Hülse vor dem Geschosssetzen.

    Naja, dann habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Selbstverständlich kontrolliere ich jede Hülse vor dem Geschossetzen. Die nachträgliche Wiegung ist ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor.

     

    Die restliche Diskussion ist müßig, ich bleibe dabei, dass bei "realistischer" Produktivität auf einer Auto-Presse ein Restrisiko verbleibt, und das gilt es nun mal zu minimieren. 0% wären erstrebenswert, aber eben nur das. Auch 0,00001% sind eben nicht 0%.

  10. Ich weiß ja nicht, was ihr so für Ladungen produziert oder was ihr für ein Gurkenmaterial verwendet! :D

     

    Bei meinen .38 SA mit 10 gr. Ladung geht da definitiv nix unter.

     

    Selbst bei einer 9mm ist das aus meiner Sicht theoretische Erbsenzählerei. Eine volle Hülse fälschlich als leer auszusortieren ist unwahrscheinlich (dann müsste das Material in Summe um mehr als 4,5 gr. abweichen) und auch völlig unkritisch. Eine leere Hülse fälschlich als voll zu deklarieren, ist genauso unwahrscheinlich: wenn ich bei einem erwarteten Gewicht von 188 gr. (volle Patrone) eine mit 186 gr. finde und die (gerade noch) durchlasse, dann müsste das Material immer noch um 2,5 gr. abweichen. Das habe ich bisher weder bei Hülsen noch bei Geschossen festgestellt.

  11. vor 9 Minuten schrieb vaquero357:

    Ich würde wiedergeladene Muni wenn dann nur von erfahrenen "alten Hasen" verwenden.

    Die einzigen echten Probleme, die entstehen können, sind zu volle oder leere Hülsen. Das kann leider jedem passieren, hat wenig mit Können zu tun. Im Gegenteil, die Routine ist vielleicht sogar eher gefährlich, auch, wenn man sich einen Ablauf zurecht legt, der das verhindern sollte. Da hilft nur penible Nachkontrolle (ich mache beispielsweise Kontrollwiegungen aller Patronen nach Fertigstellung).

     

    Allerdings sollten "Doppelladungen" eher die Ausnahme sein. Abgesehen von superschwachen Kurzwaffenladungen würde ich keine doppelten Ladungen in meine Hülsen bekommen, weder bei KW, noch bei LW, die würden einfach "überlaufen" oder zumindest einen "Berg" haben.

     

    Anders verhält es sich mit leeren Hülsen, das ist der wahrscheinlichere Fall, der Pulverfüller hängt oder streikt und schon ist auf der Autopresse eine Hülse ohne Füllung eine Station weiter gerutscht. Viellieicht parallel gerade noch die Zündhütchen nachgefüllt und schwupps, Geschoss draufgesetzt. Das führt dann zu dem hässlichen "Plopp" auf der Anlage. => "Plopp heißt Stopp".

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  12. vor 7 Minuten schrieb Herr_Merlin:

    [...] Banalitäten [...] unter 60 Tagessätzen

    Das ist in dieser Allgemeinheit eher wenig hilfreich, da wird schon irgendwas gewesen sein - müsste ja gem. §5 wenigstens die Annahme rechtfertigen, dass sie ... also sag' soch mal, worum es ging, ohne Nennung von Namen sollte das ja problemlos sein.

  13. vor 14 Stunden schrieb Marco1305:

    [...] ob es eine chance gibt alles wieder zu bekommen? [...]

    Was meinst du damit? Du bekommst die WBK nicht "wieder", die kannst du neu beantragen. Dann gibt es eine neue Prüfung, von der hängt dann alles ab. Und die Waffen bekommst du eh nicht "wieder", es sei denn, du lagerst sie auf eigene Kosten auf unbestimmte Zeit irgendwo ein.

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  14. Warum muss gleich wieder draufgedroschen werden? Dass der OP keine Hintergründe nennt, ist ja wohl nachvollziehbar, die Frage ist aber genauso berechtigt. Er fragt ja nach Erfahrungen bzw. Quellen zum Informieren.

     

    @OP: Die Antwort steht im Waffengesetz. Und sie ist unter Umständen - ohne Kenntnis der Hintergründe - vielleicht gar nicht so "endgültig", wie sie auf den ersten Blick erscheint:

     

    Zitat

    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

    1.
    a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
    b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
    c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    Quelle: §5 Waffengesetz; https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html

     

    Zunächst mal heißt es nur "in der Regel", das ist also kein Automatismus. Ferner sind die Tatbestände limitiert. Fällt dein "Delikt" also nicht in diese Gruppe, solltest du bereits safe sein. Falls doch, liegt es wohl oder übel im Ermessen deiner Behörde, wie sie den Fall einstufen. Ein fachkundiger Anwalt sollte hier die beste Bank (und erste Wahl) sein.

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  15. vor 14 Minuten schrieb andreas59:

    [...] halten die sich sehr zurück, wenn es um Unterstützung für den Käufer geht.

    Finde ich auch völlig logisch. eGun stellt eine Verkaufsplattform zur Verfügung. Sie treten NICHT als Makler auf, sie sind in keiner Form am Handel beteiligt. Die Provision wird für die Bereitstellung der Plattform fällig.

     

    Den Vermieter eines Ladengeschäfts würdest du ja auch nicht anzählen, wenn du dich vom Ladeninhaber betrogen fühlst.

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  16. Da du dich vor Antragstellung bzw. Waffenerwerb ja sicherlich nochmal rechtlich einwandfrei kundig machen wirst, hier nur kurz und bündig meine Einschätzung: JA.

     

    siehe hier:

     

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016

     

    §§ 21 und 28

     

    Allerdings gilt natürlich auch in Österreich die Bedingung, dass du als Sportschütze aktiv sein musst (s. §11b) - und deinen Lebensmittelpunkt in Österreich hast, die Frage ist also, wie "dauerhaft" der "berufsbedingte Aufenthalt" ist.

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  17. vor 9 Stunden schrieb kurzwaffen:

    Die Aufsicht erteilt die Erlaubnis zum Training und trägt die Verantwortung. [...] Passiert ein Unfall [...], ist und bleibt die Aufsicht aber erster Ansprechpartner/Angeschissener.

    Wow, du stellst hier echt einen Haufen halbgarer Behauptungen auf, die meines Wissens alle falsch sind.

     

    Seit wann "erlaubt" die Aufsicht das Training? Ich habe noch nie jemanden "um Erlaubnis gefragt". Wenn eine Standaufsicht vorhanden ist (die nicht ich selbst bin), kann sie mir das Training maximal aus Gründen verbieten. Wenn sie das nicht tut, kann man das natürlich als konkludente Erlaubnis deuten, aber die "Verantwortung" für Unfälle hat sie sicher nicht. Die Aufsicht trägt die Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass die Schützen sich nicht (gegenseitig) gefährden. Wenn sie sich trotz aller Vorsicht / Befolgung der Regeln in den Fuß schießen, kann die Aufsicht nichts dafür. Sonst müsste sie ja auch für jeden Deckenschuss haften.

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  18. vor 40 Minuten schrieb Smuji:

    [...] welcher dienstleister taugt denn was?

    Das wird schwer zu beantworten sein, weil die "üblichen Verdächtigen" meines Wissens nach immer Sub-Dienstleister beauftragen; wenn du also Overnite beauftragst, reichen die den Auftrag an "Fritze Müller - Kurierdienste" oder eben an "Ali-Baba - Im- und Exporte" weiter, je nachdem, wer gerade Zeit hat bzw. erreichbar ist (natürlich haben die alle die Erlaubnis zum Waffentransport). Haften tut natürlich Overnite, insofern werden die ihren Job im eigenen Interesse schon okay machen. Aber Aussagen wie "Kurier war freundlich" etc. sind mit Vorsicht zu genießen, weil das nichts mit dem Versanddienstleister, sondern dem individuell beauftragten Kurier zu tun hat (was natürlich immer so ist).

     

    Insofern würde ich da wenig Energie drauf verschwenden. Ihren Job machen die alle - sonst gäbe es sie nicht. Vergleiche die Preise und die Terminangebote und dann los. Wenn privat an privat, sollten dich als Versender die Kosten doch eh nicht interessieren, oder?

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  19. vor 4 Minuten schrieb kurzwaffen:

    Um mit einer Waffe in der Hand zu Laufen und aus der Bewegung heraus zu Schießen, bedarf es eines SuRT.

    Nochnmal - wo steht das?

     

    Die SpO, auf die du dich ja beziehst - und die m.E. Grundlage bzw. Bedingungen für eventuelle Versicherungsfragen ist, nennt den SuRT lediglich als Teilnahmevoraussetzung für Wettkämpfe.

     

    Bei Steel Challenge bewege ich auch mit der Waffe in der Hand - dafür braucht es keinen SuRT. "Mit der Waffe zu laufen" bzw. "aus der Bewegung zu schießen" ist also nicht hinreichend für eine trennscharfe Abgrenzung. Wo wäre der genau Wortlaut also zu finden - oder ist das mit der Versicherung deine (durchaus plausibel klingende) Interpretation?

     

    Ich bin im Übrigen letztens auch auf der Anlage angesprochen worden, ob alle einen SuRT hätten - "weil, Ihr trainiert ja mit Holster". :bump:

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  20. Die Frage wäre doch auch, warum alle Waffen "gerettet" werden sollen. Scheinen ja nun keine Edelstücke zu sein. Wenn es um den ideellen Wert geht, etwas vom Vater zu behalten, das er vielleicht sein Leben lang geliebt hat, dann würde ich mir EINE Waffe aussuchen und die irgendwie über die Zeit retten (bei dir oder beim Händler einlagern). Aber das muss natürlich jeder für sich selbst wissen.

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