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GunsRus

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Beiträge von GunsRus

  1. Meine Behörde hat jede meiner Waffen auf Grün gleich komplett eingetragen.

    Dazu habe ich lediglich eine Kopie der Rechnung mit Daten der bereits gekauften Waffe abgegeben.

     

    Die Kopie der WBK nebst Kontaktdaten meiner Behörde habe ich dann dem Händler zukommen lassen woraufhin er die Waffe versendet hat.

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  2. Ich selbst habe jedesmal ein gewisses Unbehagen, wenn ich früh als erster beim Schießstand eintreffe.

    Mehrere Taschen und Koffer mit Waffen und Munition, da kann man schnell zum Ziel werden, wie man an diesem Beispiel sieht.

     

    Zum Glück verbietet mir das Gesetz eine Waffe zur Notwehr am Mann zu tragen.

    • Gefällt mir 1
  3. BDS K1.11

    Zitat

    Die  Standaufsicht  bzw.  der  Schießleiter  hat  sich  von  der  Sicherheit  bezüglich  der
    abgelegten Waffen und von der Sicherheit auf dem Stand zu überzeugen, bevor er den
    Stand  zur  Trefferaufnahme  freigibt.  Dies  beinhaltet  eine  angemessene  Zeit  für  den
    Schützen  zum  Entladen  und  Ablegen  bzw.  Wegpacken  der  Waffe  und  die
    anschließende Kontrolle der Situation durch den Standverantwortlichen.

     

    DSB 0.2

    Zitat

    Die  Standaufsicht  bzw.  der  Schießleiter  hat  sich  von  der  Sicherheit  bezüglich  der
    abgelegten Waffen und von der Sicherheit auf dem Stand zu überzeugen, bevor er den
    Stand  zur  Trefferaufnahme  freigibt.  Dies  beinhaltet  eine  angemessene  Zeit  für  den
    Schützen  zum  Entladen  und  Ablegen  bzw.  Wegpacken  der  Waffe  und  die
    anschließende Kontrolle der Situation durch den Standverantwortlichen.

     

  4. Zitat

    wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre.

    Ehrlich gesagt verstehe ich dies auch so, dass ein Behältnis zur Aufbewahrung nur dann genutzt werden darf wenn dieses der Behörde gemeldet wurde.

    :confused:

    Das wäre ja mehr als sinnbefreit!

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  5. vor 22 Minuten schrieb adsc:

    Natürlich, aber wenn du wirklich der einzige bist mit Wasser, Strom und Lebensmitteln weit herum, dann hast du eben schon in Punkto Familie/Nachbarschaft/Gemeinde versagt.

    Hä? :wacko:

    Wenn wir von Krisenvorsorge sprechen, dann schließt das logischerweise meine Familie ein.

    Denn für niemand anderes tut man so etwas...

  6. vor 44 Minuten schrieb adsc:

    Wenn nämlich jemand weiss, dass du Waffen hast, bist du eine potentielle Gefahr, was manche zu einem Präventivschlag verleiten könnte.

    Wenn du im Umkreis der Einzige bist mit Wasser, Strom und Lebensmitteln könnte das aber auch Begehrlichkeiten wecken bei Anderen.

     

     

    Dann ist es vielleicht von Vorteil wenn man sein Eigentum zu schützen weiß. 

    • Gefällt mir 1
  7. vor 2 Stunden schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

    Oder doch schon mit der Faschingspistole üben?

    Was spricht dagegen?

     

    Unser Sohn war 4 als er zum Fasching als Polizist ging.

    Selbstverständlich mit Pistole.

     

    Da wurde Zuhause natürlich auch mal auf den Fernseher geschossen...

     

    Schon da habe ich ihm beigebracht, dass man den Finger vom Abzug nimmt und die Waffe immer in eine sichere Richtung hält.

     

     

    Wo siehst du das Problem?

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  8. Funktioniert in anderen Bereichen doch auch...

    -Feuer

    -Elektrizität

    -Messer

    -Straßenverkehr

    usw.

     

    Da käme auch niemand auf die Idee zu sagen

    Finger Weg! Das darfst du wenn du 25 Jahre alt bist!

     

     

    vor 6 Minuten schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

    Verbindlicher Schießunterricht in den Schulen?

    Die Schulen sollten sich auf die Bildung konzentrieren, für alles andere bin ich als Elternteil verantwortlich.

     

     

     

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  9. Tragisch in jeder Hinsicht... :sad:

    Der junge Mensch, der sein Leben verloren hat, auf der einen und der junge Mensch, der ein Leben lang mit dieser Schuld klarkommen muss, auf der anderen Seite.

     

     

    Meine persönliche Meinung:

    Würden junge Menschen viel früher für den Umgang mit Feuerwaffen sensibilisiert, ließen sich solche Unfälle vermeiden.

    Hier ist eine Reform unseres Waffenrechts und des damit verbundenen "Jugendschutzes" dringend notwendig!

     

    Denn was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr!

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  10. vor 28 Minuten schrieb Sal-Peter:

    Sind RepetierFLINTEN (Pump-Action) Selbstladelangwaffen? Nein. Also nicht von §14 (3) WaffG erfasst. Dementsprechend nicht im "Kontingent" enthalten.

    OK!

    Das habe ich bisher gar nicht in Betracht gezogen.

    Damit ist gerade wieder ein Slot auf meiner WBK frei geworden. :grin:

     

    Danke für den Hinweis.

    :good:

  11. Zwischenfrage:
    Wie ist eigentlich die Mitnahme eines wesentlichen Teiles der Waffe in Italien geregelt?

    In Deutschland stelle ich den verschlossenen Waffenkoffer in den Hotelschrank und nehme z.B. den Verschluss der Waffe mit.

    Ist das in Italien ähnlich erlaubt?

     

     

    PS: Die Waffengesetze da unten erscheinen einem ohnehin recht konfus.

    7,62x51 NATO verboten

    .308 Winchester erlaubt

    :wacko:

     

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