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isgaard1508

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Beiträge von isgaard1508

  1. vor 5 Stunden schrieb frosch:

    Moin!

    Annahme: Der französische Käufer hat per Vorkasse bezahlt.

     

    Du hast dich verpflichtet die Waffe an Waffen Bock zu liefern, damit siee exportiert werden kann. Das hast Du gemacht.

    Waffen Bock ist damit sogenannter Erfüllungsgehilfe.

    Jetzt befindet sich der französische Kollege im Annahmeverzug, weil er keine Einfuhrgenehmigung bekommt.

    Einfachste Lösung: Der Franzose erteilt Waffen Bock den Auftrag, die Waffe zu verwerten. Er erhält dann den Erlös abzüglich der Kosten.

    Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages lehnst Du ab, weil das die ungünstigste Lösung für Dich wäre.

     

    So einfach, so gut.

     

    frogger

     

    Ja, genauso sehe ich das inzwischen auch.

  2. vor einer Stunde schrieb swh006:

    Na dafür brauchen allerdings auch die Franzmänner eine Genehmigung, Probleme wegen der Klassifikation als "Kriegswaffe" gibt es meines Wissens allerdings mittlerweile nicht mehr...

     

    Kann ja auch sein, daß der Käufer andere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung nicht erfüllt...

    Darüber hätte er sich aber m.E. vor Gebotsabgabe informieren müssen... Ich sitz das jetzt erstmal aus und warte, was passiert...

  3. vor 23 Minuten schrieb swh006:

    Die Importgenehmigungen werden meines Wissens zentral in Paris bearbeitet. Das dauert dann schon mal. Aber grundsätzlich wäre es doch interessant zu erfahren, um welche Waffe es sich überhaupt handelte ...  

     

    Ich hatte bislang 2 Waffen nach Frankreich verkauft, das lief problemlos mit Abholung durch den Käufer. Importgenehmigung dauert halt. 

     

    Beim letzten Mal erzählte mir der Käufer, er wollte mal einen VL-Revolver aus Deutschland importieren. Das machte Schwierigkeiten, weil für die Dinger in France keine EWB notwendig ist und daher auch keine Importgenehmigung ausgestellt wird, was aber wiederum Voraussetzung für eine Exportgenehmigung war...

    Es handelt sich um einen Lee-Enfield No.4 MK 2.

  4. vor 4 Minuten schrieb Julius Corrino:

     

    Es liegt definitiv nicht in deiner Verantwortung, für einen im französischen Ausland belegenen Käufer die Einhaltung aller relevanten Regelungen der loi sur les armes à feu seinerseits sicherzustellen. Wie denn auch?

    Hm, da hast Du wohl recht, dann werde ich mich jetzt erstmal gar nicht kümmern, gab nämlich mehr Kohle als erwartet, wiederhaben will ich das Teil nicht :-)

  5. vor 4 Minuten schrieb thomas01:

    Wenn du die Waffe an Waffen Bock sendest steht als Käufer Bock in der WBK. So war es bis jetzt bei mir immer. Waffe wurde bezahlt und an den Käufer gesendet, hier Waffen Bock. Ich würde sagen das ihm die Waffe damit so lange gehört bis der Käufer sie dort ab holt, holt er sie nicht würde ich die dort verstauben lassen, wenn ich sie wirklich zurück nehmen würde, dann würde ich alle Auslagen seinerseits vom Kaufpreis abziehen und je nach Waffe würde wahrscheinlich nichts mehr übrig bleiben, weil Bock mit Sicherheit auch noch Geld für die Lagerung usw. haben will.

    Ja, ich denke auch, das macht Sinn, danke Dir!

  6. vor 6 Minuten schrieb Sebastians:

     

    Du must eine Waffe nicht auf der WBK haben um sie zu verkaufen.

    Verkaufen kannst du sie auch, wenn mit dem Händler, der sie hat, abgesprochen.

    Der verlangt meistens eine kleine Gebühr für Einlagerung und Versand, wenn verkauft.

     

    Ist sie bei Waffen Bock ?

    Der hat auch einen Webshop...

     

    Ja, sie ist bei Waffen-Bock...

  7. Gerade eben schrieb isgaard1508:

    Naja, aber ich brauch doch erstmal wieder einen Kaufvertrag o.ä., um die Waffe wieder in meine WBK eintragen zu lassen, sonst darf ich sie ja gar nicht besitzen bzw. verkaufen???

    Wenn ich beim Käufer nicht zufällig nachgefragt hätte, ob er die Waffe schon bekommen hat, wüsste ich ja von alldem gar nichts. Ich dachte, es hat sich alles längst erledigt, da schon einige Wochen her.

  8. vor 2 Minuten schrieb Sebastians:

     

    Kosten und Auslagen komplett vom Käufer ersetzen lassen.

    Die egun Gebühren kannst du auch von egun zurückbekommen, wenn der Käufer offiziel vom Kauf zurücktritt, hab ich zwar noch nicht gemacht, geht aber angeblich.

    Wenn er zurücktritt kannst du auch dem Zweitbietenden anbieten (wenn preislich kein zu großer Abstand für dich).

    Naja, aber ich brauch doch erstmal wieder einen Kaufvertrag o.ä., um die Waffe wieder in meine WBK eintragen zu lassen, sonst darf ich sie ja gar nicht besitzen bzw. verkaufen???

  9. Gerade eben schrieb Sebastians:

    Naja, liegt sie jetzt bei dem Importeur in Frankreich ?

    Dann würde ich abklären, was Re-import nach Deutschland zu einem deutschen Händler kostet, kann vielleicht der Exporteur, Krico usw. abwickeln.

    Diese Kosten würde ich dem französischen Käufer in Rechnung stellen.

    Anschließend nochmal über egun verkaufen (wenn du sie nicht wieder zurückwillst).

    Zweitbietender der Auktion hat noch Interesse ?

     

     

    Nee, sie liegt noch beim Waffenhändler in Deutschland.

  10. Hallo Ihr Lieben! Ich habe über eGun eine Waffe verkauft, den Zuschlag bekam jemand aus Frankreich. Den Verkauf/Versand habe ich über einen deutschen Waffenhädler abgewickelt. Ankaufsbestätigung erhalten und Waffe aus meiner WBK austragen lassen. Nun schrieb mir der Käufer, dass er in Frankreich rechtliche Probleme hat und die Waffe nicht besitzen darf. Ich solle mir die Waffe vom Händler zurückschicken lassen. Wie geht es denn jetzt weiter??? Ich darf sie doch auch nicht mehr besitzen, da ausgetragen. Hatte jemand von Euch schon mal so eine Situation und kann mir helfen??? Vielen lieben Dank im voraus für Eure Antworten!!!

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