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Iffets

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Beiträge von Iffets

  1. Ich wollte einem Kumpel der mir die Technik beim Schießen beigebracht hat, gerne etwas schenken. Habt ihr eine Idee? Also irgendwas, was jeder Waffenbesitzer gebrauchen kann?

    Vielleicht Waffenöl oder ein spezielles, gutes Reinigungsutensil? Sollte jetzt keine 3 Euro kosten, sondern kann schon hochwertiger sein ...

     

     

  2. ????? Wer sagt denn, dass ich mich nur am Fragekatalog entlang hangel? Du stellst hier immer Dinge in den Raum, die absolut nicht den Tatsachen entsprechen.

    Habe  auch Unterlagen bekommen, die eigentlich den Gesetzesinhalt beinhalten. Natürlich muss man ab und an trotzdem nachschlagen, weil eben nicht alles drin steht. Das merke ich aber erst, wenn ich mir die Fragen durchlese.

     

    NEIN! Man kann im Verein nicht alles "aufschnappen" ! Absoluter Blödsinn. Da laufen genauso viele Leute rum wie Du, die meinen, "einfache" Fragen, nicht beantworten zu müssen, denn man kann ja erstmal die Sachkunde machen ;) Somit beisst sich die Katze in den Schwanz. Außerdem kann man das Fachgesimpel unter den Leuten ohne Basiswissen weder verstehen, noch zuordnen.

    Also, zuerst Sachkunde, somit ist man "gezwungen" sich mit den ganzen Themen auseinanderzusetzen. Mit einem anständigen Basiswissen, kann man sich dann an weitere Themen machen und auch gezielter Fragen im Verein stellen.

     

    vor 9 Stunden schrieb alzi:

    Selbst wenn Du die Prüfung bestehst, Du einen Zettel mit Unterschrift und Stempel bekommst......... aber drauf einbilden brauchst Dir da nix ....

     

    Was ist denn das schon wieder für ein unqualifizierter Kommtar ? Was ist denn los mit Dir ? WER SAGT DENN, dass ich dann auf dem hohen Ross sitze? Brauchst ja nicht von Dir, auf andere schließen ;)

     

    Dann bin ich ja froh, dass es freie Foren gibt mit genug Speicherplatz für meine Fragen und etliche nette Leute, die wirklich Spaß daran haben, einem zu helfen :)

     

     

     

     

  3. @ ALZI

     

    Im Waffengesetz steht dass ein Steinschlossgewehr eine Waffe mit Funkenzündung ist? Ganz sicher nicht. Und das ist ja ein wichtiges Kriterium, dass man diese Waffe ohne Waffenschein führen darf. Allein die Angabe "vor 1871" reicht da nicht.



    Wir haben alle verstanden, dass Du der tollste, schlauste und beste bist, fehlerfrei, perfekt und nicht arrogant oder gar unfreundlich. Du kannst Dich nun raushalten.

     

     

  4. Ich werde das mal ansprechen, NACHDEM ich die praktische Prüfung bestanden habe. :wink:

    Ich habe noch eine Frage :wacko:

     

    In meinen Unterlagen steht etwas von "erlaubnisfreier nicht gewerbsmäßiger Herstellung" : Munition .

     

    Laut Sprengstoffgesetzt, benötige ich aber eine Erlaubnis zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

     

    Wie kriege ich dass denn jetzt unter einen Hut ? Was soll ich denn sonst für Munition herstellen, wenn nicht mit Treibmittel.
    Weiß das wer?

  5. @ Siva: FALSCH !

    Du brauchst keinen Waffenschein für diese Steinschlosspistole. Weil es eine Waffe vor dem genannten Datum ist mit mit Luntenfunkzündung. (will ich mal sehen ob die Polzei sowas auch weiß, wenn ich mit so einem Teil durch die Gegen laufe  :lol:)

     

    ... Irgendjemand sagte, dass die Fragen App Blödsinn sind.. Mein Argument war daher eben, dass es nicht unsinnig ist, da in den normalen Info-unterlagen einiges nicht erklärt ist. Und in der Prüfung habe ich kein Wiki zur Hand ;)

    @AGS

    Ich bemühe mich ja. Du hast ja keine Ahnung wieviel Plakate schon in meiner Whg hängen, damit ich mir alles in der kurzen Zeit merken kann *lach. Wieviel ich lese .... Aber man darf doch mal durcheinanderkommen oder nicht?
    Wenn ich allerdings §14 lese ist es schön zu wissen was da drin steht, dass es hier aber um die gelbe WKB Karte geht, steht dort eben nicht. DA kann man doch mal fragen...
     

  6. Find ich total daneben solche Leute die sich nur zu bestimmten Antworten herablassen. Bestimmte Kommentare kann man sich auch einfach schenken. Ganz ehrlich, ob man so auch seinen Kollegen antwortet? Oder anderen Bekannten? Ne, aber in einem anonymen Forum, da kann man sich auslassen .... Braucht echt kein Mensch
    --- auch wenn ich diese Kommentare jetzt nicht für so schlimm erachtet habe, aber eben unnötig ---

  7. Hier so eine blöde Prüfungsfrage, und davon gibt es einige:

     

    brauche ich einen Waffenschein wenn ich ein Steinschloß Gewehr bei mir tragen will (doppelter Lauf, Modell vor 1871) 

     

    --- nur mal so als Bsp. ---- Woher soll ich wissen, was so ein Gewehr ist, steht nicht in den Unterlagen. Also doch ganz gut wenn man die ganzen Fragen (ca 600) mal alle durch geht ;)

  8. @ German : 

     

    hm.... ich frage ihn morgen nochmal bezüglich der Fragen und schreib mal was dazu....

    Ja, die Unterlagen sind nicht er Knüller, der Unterricht war es auch nicht für Leute die kaum Wissen haben. Soll ich nun alles hinwerfen? Ich kämpf mich halt irgendwie durch.

  9. wo steht hier nun dass im §14 (4) die gelbe Karte gemeint ist? Das wusste ich doch vorher nicht.

    Das meinte ich ja, dass man sich die ganzen Puzzleteile erst irgendwie zusammen basteln muss.

    Kann man vielleicht nicht ganz nachvollziehen, wenn man schon Profi mit so viel Wissen ist :)

  10. Waffengesetz (WaffG)
    § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

    (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
    1.
    das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
    2.
    die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
    (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
    1.
    von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
    2.
    zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
    und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
    (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
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