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PeterXX

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Beiträge von PeterXX

  1. Na wenn ich hier eine frage stelle, heisst es nochlange nicht,dass ich Sachunkundig bin, wie es der Alzi aber von mir behauptet, ohne mich näher zu kennen:grin:

    So wie die Sache ist, bin ich meines wissens nach auf dem richtigen wissensweg gewesen. da war auf einmal der Unsicherheitsfaktor in Erscheinung getretten, als ich mit anderen" richtig/oder nicht" informationen  von Schützenkollegen konfroniert wurde, die meinten eine Überlassungsvereinbarung wäre mit der richtige Weg.Ich bin kein Jurist und bediene mich nur dem Kenntnisstand aus der Sachkunde und vorhandenen teilweise schwamigen WaffG.

    Ich bin immer noch der Meinung, dass es legitim ist fragen in den Raum zu stellen und auf hilfreiche Antworten und Lösungen zu hoffen, denn viele Leute wissen mehr oder hatten schon Erfahrungen.

    Selbst Juristen haben mit unserem Recht so ihre Probleme. Aber ich möchte dem Alzi nicht auf den Schlips tretten auch wenn er meint Mr.Allmächtig zu sein.Um Gotteswillen, ich respekitiere Ihn und sein Wissen.Nur etwas freundlicher ginge es auch. Es ist doch nicht so schwer sachlich und Freundlich zu bleiben. Allen wünsche ich noch schöne Feiertage.

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  2. Sachkunde bedeutet nicht, dass alles klar und eindeutig definiert ist und vorallem das WaffG.Es gibt soviele nicht eindeutige Möglichkeiten und Auslegungen. Kommt es noch dazu, dass Schützenkollegen einen verunsichern, dann wird es noch schwieriger.

    Ich bin mir eigentlich sicher gewesen (in meinem Fall), dass der Voreintrag zum erwerb einer eingetragenen Waffe berechtigt(so ist es auch) und somit auch zum sofortigen mitnehmen berechtigt mit der Verpflichtung von Gesetzeswegen nach §34 Abs.2 Satz2 WaffG , die Waffe innerhalb 14 tage ab Kaufdatum anzumelden.

    Ich konnte nach meinen Recherchen nichts finden,das etwas anderes belegt und man anders mit der übergabe vorgehen muss.

  3. vor 2 Stunden schrieb tissi:

    @steven:

    Auch wenn er sachlich Recht hat, ist sein Benehmen nicht in Ordnung.

    Auch mir hat man bei der Sachkunde falsche Sachen erzählt, und wenn ich (oder sonst jemand) dann Nachholbedarf habt, ist das kein Grund für Spott.

    Wenn jemand sich selbst hinterfragt/unsicher ist, dann kann man ihn auf die Sachkunde hinweisen und gleichzeitig korrigieren, das wäre für mich OK.

    Aber, nur einen Spruch bringen, um sich als Allwissenden und den Fragenden als Depp dastehen zu lassen ist für mich einfach nur arm.

    Dafür ist ein Forum nicht da.

    So sehe ich das ebenfalls. Anders würde ich es auch nicht schreiben.

  4. Danke Steven, genauso habe ich das bisher auch gesehen bis mich ein oder 2 Schützenkollegen verunsichert haben und sagten, dass ich die Waffe erst nach vollen Eintrag mitnehmen darf.Das wäre meiner Meinung nach auch extrem kompliziert vom Ablauf.Man bedenke ich fahre 200Km um die Waffe anschauen,mache den Kaufvertrag, fahre ohne Waffe heim(200km) lasse sie vom Amt eintragen, dann fahre ich wieder 200km zum Verkäufer um abzuholen.das hatte ich nicht so geglaubt.Aber diese Aussage  meiner kollegen hat mich verunsichert und ich habe zusätzlich eine Überlassungsvereinbarung gemacht(Schadet nicht).

     

    Also ich lese in dem WaffG  und in der WBK, dass ein Voreintrag(ohne Seriennumer und verkäufer) zum Erwerb der Voreingetragenen Waffe berechtigt und somit nach dem Erwerb ich diese mitnehmen darf und verpflichtet bin diese innerhalb 14 tage danach bei der Behörde melden Muss(Verkäufer abmelden).

    Etwas anderes habe ich bisher nicht finden können.

     

    Vielleicht sehen wir Schützen es etwas zu vernarrt, da wir alles korrekt machen wollen und kein Risiko eingehen wollen.Das WaffG kennt keine Toleranz.

     

  5. Ich habe gestern einen gebrauchten  357 Mag Revolver von privat erworben.Den entsprechenden Voreintrag in meiner grünen WBK habe ich(Seriennr. und Erwerbsdatum Felder sowie Munitions erwerbsberechtigung sind noch offen) Darf der Verkäufer mir die Waffe überlassen? (Kaufvertrag liegt vor, sowie Übergabedatum und Uhrzeit der übergabe)

    Eigentlich darf der Verkäufer mir die Waffe erst nach Eintrag der Seriennr. übergeben. Es sei denn, Ich mache mit dem Verkäufer eine ÜBERLASSUNGSVEREINBARUNG, die maximal 1 Monat Gültigkeit hat, somit darf der Verkäufer mir die Waffe , aber keine Munition(Da der Vollständige Eintrag der Behörde fehlt) überlassen. Ich muss lediglich die Waffe dann innerhalb 14 tage ab Verkaufsdatum/Überlassung eintragen lassen.

    So ist es im Rechtlichen Sinne konform.

    Sehe ich das Richtig?

     

  6. vor 41 Minuten schrieb HBM:

     

     

     

    Und da das Thema jeden LWB betrifft fragt Dich ein Forumskollege jetzt zum dritten Mal, woher Du die von Dir verbreiteten Infos "entnimmst" bzw. wer Dir die "einleuchtenden und logischen" Ansichten bei gebracht hat bzw. woher Du diese Infos hast. Auch das interessiert bestimmt auch noch andere Forumskollegen. Um Dir eine sachliche Antwort auf Deine Behauptungen zu geben bräuchte ich mal die Quelle Deiner Informationen.

     

     

    Die Quelle dieser Infos habe ich aus dem Fachbuch 9. Auflage von Busche Andre "Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung für Sportschützen,für Waffensammler und das Bewachungsgewerbe.

    Seite 37 und 38 ISBN-13_978-3-940723-52-9 vom Juristischen Fachverlag

     

    Andre Busche ist IHK-Waffensachverständiger und Buchautor.Er Unterrichtet Waffenrecht am Kompetenzzentrum für Verwaltungs -Management Schleswich Holsteinund als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Verwaltungs und Dienstleistung

  7. Wir Sachkundigen wissen, wann wir die Waffe(n) und Munition transportieren dürfen.Das wird nicht bestritten.Mir ging es nur darum, ob man von A(Wohnung) zum Schützenhaus direkten Weg nehmen muss.Also wenn ich Morgens zur Arbeit fahre und die Waffe mitnehme, wäre das unerlaubtes Führen, weil ich ja nicht zweckgebunden, sondern erstmal Arbeiten fahre.Klar kling einleuchtend und logisch.

    Wenn ich aber es richtig verstehe, kann ich zum  Schiesstand über einen Umweg fahren(mehrere Kilometer) , um meinen Bekannten(der kein Schütze ist) ebenfalls zum schiessen mitzunehmen.Das wäre in meinen Augen und Logik zweckgebunden.Richtig?

    Alle Unterbrechungen,egal wie lange sie dauern und nicht zweckgebunden sind, sind unzulässig und als unerlaubtes Führen auszulegen.

    Alle umwege und unterbrechungen(wie Tanken oder aufs WC gehen oder schiesskollegen holen, solange man den eigenen PKW nicht aus den Augen lässt)und direkt zum zweck dienen,stellen kein Problem dar.Richtig

  8. Also ich habe meinen B- Würfel mit 12er Schrauben, die sehr tief ins Mauerwerk (Dübel) reichen befestigt um die Mitnahme zu verhindern.

    Laut einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Behörde, meinte er,es steht nirgends,dass eine solcher Schrank an der Wand oder Boden oder sonst wo befestigt werden muss.Aus eigenem Interesse und §36 sollte man trotzdem ausreichend befestigen, alleine schon um besser schlaffen zu können.Ich habe zusätzlich eine Wlan Cam mit Anbindung ans Handy mit entsprechender App und Alarmfunktion mit Ausrichtung zum Safe .

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