Tach zusammen,
Folgendes Schreiben habe ich von meiner Behörde erhalten:
Sehr geehrter Herr xyz,
(...)
Das Fortbestehen des Bedürfnisses für erteilte waffenrechtlichen Erlaubnisse muss alle 5 Jahre überprüft werden (§ 4 Abs. 4 WaffG).
Sie müssen also nach § 14 Abs. 4 und 5 WaffG nachweisen, dass Sie weiterhin schießsportlich aktiv sind und ein Bedürfnis für den Besitz Ihrer Waffe/n haben.
Sie müssen nachweisen, dass Sie in den letzten 24 Monaten regelmäßig den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe betrieben haben, und zwar
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums
von jeweils zwölf Monaten.
Sie besitzen sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, daher ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
Bitte legen Sie mir eine entsprechende Bescheinigung Ihres Schießsport- verbandes vor, derzeit genügt auch eine Bestätigung des dem Schieß- sportverband angehörenden Vereins.
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass diese Regelung erst ab dem 01.01.26 in Kraft tritt. So schreibt es auch der BDSLV4 auf seiner Internetseite.
Ich hab jetzt kein Problem das nachzuweisen und komme auch längst an diese Zahlen.
Aber trotzdem passt hier vielleicht irgendwas nicht ganz.
Kann mich jemand erhellen?
Gruß