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schmitz75

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Beiträge von schmitz75

  1. Zitat

    Die begriffliche Abgrenzung der Kriegswaffe gegenüber zivilen Gegenständen und historischen Waffen beruht auf § 1 Abs. 2 KWKG; es kommt auf die objektive Eignung als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten an, gemessen am Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse.

    https://www.fwr.de/fileadmin/Dokumente/erl_kwl_feb_2015.pdf

     

    Außerdem hast du das ganze vor 2 Jahren schonmal gefragt:

     

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    • Wichtig 1
  2. Verbotene Magazine nach Nr. 1.2.4.4 Anlage 2 müssen in 1er Schränken aufbewahrt werden.

     

    Zitat

    in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: 

    .... b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

     

    https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

  3. vor 2 Stunden schrieb switty:

    Jagdscheinverlängerung wäre aussen vor, da in den Jagdgesetzen geregelt,

    Da bin ich mir nicht so sicher, der BR Ausschuss will die Prüfung beim Jagdschein auf die Waffenbehörde verlagern, steht ganz am Ende:

     

    Zitat

    In § 17 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“ ‘

     

    Man sollte auch nicht vergessen, dass die EU Kommission die Befristung waffenrechtlicher Erlaubnisse gefordert hat. Der Europäische Feuerwaffenpass ist es schon.

    • Wichtig 1
  4. Die MPU wird für alle Erlaubnis gefordert, nur für den Waffenschein wiederholt sie sich alle 3 Jahre. Über den Umweg ganz am Ende der Empfehlung gilt sie dann auch für Jagdschein Verlängerungen.

     

    Hab ich schon vor ein paar Tagen gepostet, hat keinen interessiert, war wichtiger über den Einmarsch der BW in Deutschland zu diskutieren.

    Am 18.5.2021 um 22:03 schrieb schmitz75:

    MPU bei Erstantrag und Verlängerung einer Erlaubnis

    Hier eine konsolidierte Fassung des §6, mit allen Forderungen des BR Ausschusses:

    Zitat

    (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie
    1. geschäftsunfähig sind,
    2. psychisch krank oder geistig behindert sind und dadurch in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sind und daraus Risiken für Leib und Leben der eigenen Person oder Dritter durch unsachgemäßen Waffengebrauch entstehen können oder
    3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. 
    Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:
    1. der örtlichen Polizeidienststelle,
    2. der Polizeidienststellen, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte,
    3. des Bundespolizeipräsidiums,
    4. des Zollkriminalamts,
    5. des für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsamts sowie
    6. der Gesundheitsämter, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.
    Ergänzend kann sie auch die Stellungnahme der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Staatsanwaltschaft einholen.
    (2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. Die Eignung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen.

     

    • Wichtig 1
  5.  

    vor 22 Minuten schrieb Pikolomini:

    Ich halte die Aussage für richtig !

    Wenn du das nicht verstehst empfehle ich dir den Wikipediaartikel zu Gesinnungsstrafrecht zu lesen.

    Das Problem ist unter anderem, dass man die Gesinnung einer Person die sich nicht in Taten manifestiert nicht erfassen kann.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Gesinnungsstrafrecht

    Verstößt auch klar gegen Artikel 3 des Grundgesetzes.

     

    Der Rechtsstaat wird z.B. durch Bundestagsmitglieder repräsentiert, wenn du jetzt die AFD BT Mitglieder ablehnst, dann bist du nach der Definition rechtsextrem. Diese rechtsextreme Gesinnung macht dich unzuverlässig.

  6. Das "Tatsachen die Annahme rechtfertigen" soll doch ersetzt werden durch "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen", wenn es nach dem BR Auschuss geht.

     

    Zitat

    Dabei dürfen Personen mit extremistischer Gesinnung nicht erst dann einer waffenrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn sie ihre Gesinnung umsetzen, sondern schon wegen dieser Gesinnung selbst. Das gilt in besonderem Maße für den Bereich des Rechtsextremismus. Menschenverachtung, ein hohes Aggressionspotential und die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten sind definitorische Merkmale des Rechtsextremismus

     

    wohlgemerkt muss man nicht selber diese Voraussetzungen haben, es reicht wenn man sich im Umfeld von solchen Leuten betätig.

  7. Der zuständige Ausschuss vom BR fordert noch einige Änderungen, manche haben es in sich.

    https://www.bundesrat.de/drs.html?id=303-1-21

     

    MPU bei Erstantrag und Verlängerung einer Erlaubnis

    bei der Verfassungsfeindlichkeit soll es reichen das : "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie [...] Ansichten innegehabt haben" und statt der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen, reicht es sich im Umfeld dieser zu bewegen.

    Und das persönliche Erscheinen soll angeordnet werden können, damit "die Waffenbehörden evidente Mängel der Zuverlässigkeit, wie etwa aggressives Auftreten, extremistisches, demokratie- und fremdenfeindliches Verhalten, und der persönlichen Eignung, wie merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel, psychische Auffälligkeiten oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen können."

     

    wird am 28.5. drüber abgestimmt

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    • Wichtig 3
  8. In den Anweisungen für XWaffe für die Verwaltungsbehörden steht:

    Zitat

    Die WaffB die Voraussetzungen nach § 4 WaffG prüft, welche erfüllt sein müssen. Dies beinhaltet somit auch einen Sachkundenachweis und ein entsprechendes Bedürfnis. Der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG dürfte derzeit für druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte in Deutschland kaum erbracht werden können. Der Nachweis der übrigen Erlaubnisvoraussetzungen würde sich mit dem nicht zu erbringenden Nachweis für das Bedürfnis erledigen.

    https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/XWaffeLeichtGemacht.pdf

    • Wichtig 1
  9. Die EOD disruptoren sind normal den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, weil sie Kartuschenmunition benutzen.

    Wenn man einen baut der keine Munition benutzt, könnte es den Bereich des WaffG verlassen. Da die Dinger aber eh nur von Polizei und Militär benutzt werden, dürfte es keinen Markt dafür geben.

     

    Ist das selbe Prinzip wie beim JPX, der JPX4 war verboten weil er eben Kartuschenmunition benutzt, der JPX und JPX6 nicht, weil keine Kartuschenmunition:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/150126FbZ328_JPX4.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/180509FbZ428JetProtector.pdf?__blob=publicationFile&v=2

     

    Die GSG9 hat so ein Teil auch in Groß um Türen zu öffnen, zeigen die in irgendeiner Reportage.

  10. Steht in der §13 der AWaffV, dass Schalldämpfer nicht bei den Mengen zählen:

    Zitat

    (3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Betracht:

    1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.3 des Waffengesetzes,

     

    Die Fälle wo man die Langwaffe mit Schalldämpfer nicht in einem A Schrank aufbewahren darf sind verbotene Langwaffen oder nicht dauernd bewohnte Gebäude.

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  11. Es gibt hier doch sogar ein Bogensport Forum?

    Frag das BKA, sonst kann das eh niemand beantworten. Oder warte auf die Verwaltungsvorschrift.

     

    Zitat

     Im Unterschied zur Armbrust wird die Antriebsenergie bei einem Pfeilabschussgerät nicht durch Muskelkraft, sondern durch eine andere Energiequelle wie beispielsweise Druckluft oder - Druckgas (z. B. Kohlensäuregas, Propan-/Butan-Mischungen) eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten.

     

  12. Der 27er ist aber keine waffenrechtliche Erlaubnis.

     

    Zitat

    Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. 

     

    Manchmal ist halt einfach das Gewerbeaufsichtsamt für 27er zuständig, das ist ganz unterschiedlich in verschiedenen BL.

  13. 1. Du darfst als Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum schießen und natürlich auf Schießstätten. Allerdings kann ersteres die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auf den Plan rufen, wenn sich wer gestört fühlt.

     

    2. du musst durchladen, schau mal auf youtube nach Videos zum Umgang mit Schreckschusswaffen

     

    3. Anhand der Farbe kann man Patronen nicht sicher unterscheiden.

     

    4. Zuhause (eigenes befriedetes Besitztum) kannst du eine Waffe per Definition nicht führen, du darfst sie aber geladen bei dir Tragen, Grund ist egal. Du musst sie allerdings ungeladen in einem verschlossenen Behältnis getrennt von Munition aufbewahren.

     

    5. Schusserlaubnis bekommst du wahrscheinlich nicht, bräuchtest du für Schussabgaben außerhalb der Fälle in 1.

     

    6. Du darfst die Waffe schon auf dem Weg zu einer öffentlichen Versammlung nicht führen. Die Aufbewahrung im Auto ist keine gute Idee. Du musst die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufbewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme sichern.

     

    7. Aufbewahrung Zuhause, siehe 4

     

    8. So viele wie du willst

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  14. vor einer Stunde schrieb Sgt.Tackleberry:

    Steht wo?

    In Abs 17 §58 WaffG darüber diskutieren wir doch die ganze zeit:
     

    Zitat

    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

    Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

     

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