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hellbert

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Beiträge von hellbert

  1. § 37e WaffG nennt nur eine Ausnahme für Sachverständige. Die müssen eine Waffe nur dann amtlich eintragen lassen, wenn sie sie länger als 3 Monate behalten. Meine mich zu erinnern, dass es früher auch mal eine Ausnahme für Sammler gab. Aber das scheint ja auf jeden Falle vorbei zu sein.

     

    Ich habe bislang nicht immer in die WBK des Verkäufers geschaut. Wie soll ich das bei einem Kauf über Egun auch machen im ersten Moment. Von jedem zu verlangen, vor einem Gebot ein Bild der WBK herum zu schicken kann man nicht verlangen. Würde ich auch nicht machen.

    Was ich aber bislang immer gemacht habe ist, mir die Behörde nennen zu lassen, die für den Verkäufer verantwortlich ist. Die mache ich dann einfach ins CC, wenn ich meiner Behörde vorab den Kauf per E-Mail mitteile.

    Waffenrechtlich ist der Kauf einer Waffe von einem Unberechtigten ja auch nicht verboten. Sie darf halt nicht geklaut sein....😬

  2. Muss neben der Einfuhr nach Deutschland eigentlich auch die Ausfuhr aus Luxemburg durch die dortigen Behörden genehmigt werden?

    Oder ist das so ein Fall, indem eine Erlaubnis zum Verbringen aus Luxemburg nicht notwendig ist? Und wenn ja, wo finde ich den was dazu, wann und für was ich eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung aus einem EU-Land brauche?

     

    Sorry fürs Aufwärmen, aber dann brauche ich keinen neuen Thread aufzumachen.

  3. vor 16 Stunden schrieb Balam:

     

     

    Demnach wäre ein AR-Lower mit Timney Drop-In Trigger jetzt kein unteres Gehäuse mehr, sondern gibt diese Definition an die eigenständige Abzugsgruppe ab. Welche aber - trotz vollautomatischem Vorbild - auch wiederum kein geteiltes Gehäuse ist, denn "die Rechtsauffassung hat sich geändert", vgl. M14 Abzug in Abb. 7...?!

     

     

    Ich glaube, ich weiß wo du hin willst und das ist auch eines der Folgeprobleme, die ich habe. Schaut man sich Beispielsweise das das Beispiel mit der SIG 250 an, dann ist das eigentliche Griffstück ohne Abzugseinrichtung kein wesentliches Teil. Ich habe mir es logisch so erklärt, dass die Abzugseinrichtung als komplette Einheit herausgenommen werden kann und, zumindest theoretisch, ohne das Griffstück an der Waffen funktionieren würde.

    Schaut man sich dann aber andere Beispiele an, passt die Erklärung dann doch nicht.

     

    Ich arbeite für mich gerade das Waffenrecht von Heller/Soschinka/RAbe durch. Auf den ersten 100 Seiten steht bestimmt 5 Mal, wie schlecht geschrieben das WAffG ist und dass es auch für Behörden eigentlich unmöglich ist, da noch durch zu blicken...

  4. Hallo Forum,

     

    vielleicht könnt ihr mir weiter helfen. Ich habe den Leitfaden des BKA bezüglich der wesentlichen Teile im neuen Waffengesetz durchgearbeitet und habe Probleme mit der Auslegung des BKA.

    Genauer geht es um den Begriff und Definition des Gehäuses.

     

    Das Gesetz ist in diesem Zusammenhang "recht" eindeutig:

     

    "1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet"

     

    Dazu "erläutert" dann das BKA "Bei Schusswaffen, deren  Konstruktion ausschließlich von zivilen halbautomatischen bzw. Repetier- oder Einzellade-Schusswaffen abstammen, gibt es keine geteilten Gehäuse."

     

    Das Ganze ist auf Seite 9 der Broschüre zu finden.

     

    Für die Erläuterung kann ich jedoch keine Quelle außer die der Broschüre des BKA finden. 

    Aus dieser Abweichung zwischen dem Gesetzestext und der Erläuterung ergeben sich dann für mich auch eine Menge Probleme in der weiteren Folge der Broschüre. Teilweise empfinde ich die folgenden Einteilungen als willkürlich. 

     

    Vielleicht kann ja jemand von euch Licht in das Dunkel meines Hirns bringen.

     

    Danke für eure Zeit.

  5. Zum Beispiel:

     

    Auf Seite 14 schreibt das BKA: "Erläuterung: das Gehäuse kann nur bei Abkömmlingen von vollautomatischen Langwaffen geteilt
    sein!"

    Wie kommen die darauf und wo steht das?

     

    Meine Verwirrung steht zwar damit in Zusammenhang, aber wenn das Gesetzt sagt,  "das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf", wie dann das "Oberteil" der Luger 08 nicht darunter fallen kann erschließt sich mir nicht.

     

    Warum die Abzugsgruppe bei der Sig P 250 ein wesentliches Teil sein soll, dass Griffstück, was diese Gruppe aufnimmt aber nicht. Wobei mir das auch fast noch einleuchtet...

  6. Falls "nicht zerstörungsfrei" doch noch eine Option wird, könnte man bei der örtlichen freiwilligen Feuerwehr anfragen, ob die nicht eine Übung mit dem Spreizer machen wollen...

    Ich befürchte aber, dass professionelle Hilfe teuer wird, wenn man nicht, wie EkelAlfred jemand kennt der jemand kennt...

  7. vor 23 Stunden schrieb karlyman:

    Ach ja? Bist du dir da so sicher? 

    Welchen den nicht?

     

    vor 4 Stunden schrieb VP70Z:

    Polizeibeamte die nur ihre Pflicht getan haben...an was erinnert mich das nur?

    Immer diese Nazi-Vergleiche/Andeutungen. Aber auf der anderen Seite jammern, wenn angeblich die Pflicht nicht getan wird und an Brennpunkte oder wo man meint, das Brennpunkte sind nicht kontrolliert wird.

    Mal ganz abgesehen davon, dass er hier einfach auch fehlplaziert ist. Es geht eben nicht um "Pflicht und Gehorsam", sondern um Ermessen, Wahrnehmung und Einschätzung des einzelnen Polizeibeamten. Der entscheidet prinzipiell nämlich mal alleine, wann für ihn die Schwelle zur Straftat/Owig erreicht ist. Im vorliegenden Fall macht er nix, wenn er deine vorgebrachte Erklärung für einen allgemein anerkannten Zweck hält.

     

    Wenn man aber solche Sprüche klopft, muss man sich nicht wundern, wenn der "Staatsknecht" dann lieber auf Nummer sicher geht anstatt sein Kreuz durchzudrücken. Das geht dann zu Lasten des Bürgers, der hat es aber bei solchen Sprüchen auch nicht besser verdient...

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  8. Der 42a WaffG durchbricht den eigentlichen Regelungskreis des Gesetzes. Sonst geht es um Waffen, in dem um Messer. Und ein Multitool mit Einhandmesser ist nun Mal ein Einhandmesser mit anderem Kram dran. Wenn ich mir an den Flaschenöffner ein Einhandmesser mache, darf ich das auch nicht führen.

    Die Regelung finde ich an sich auch nicht unsinnig, weil man per Gesetz grundsätzlich an "die Bösen" dran will. Deswegen gibt es auch Ausnahmetatbestände, die eigentlich jeden vernünftigen Umgang mit Messern abdecken. Dafür, dass das Gesetz "missbraucht" wird, kann der Gesetzgeber ja Mal grundsätzlich nichts.

     

    In diesem Zusammenhang sei auch nochmal drauf hingewiesen, dass die Polizei keine Bestrafung vornimmt. Sie leitet das Verfahren ein und ermittelt. Dann gibt sie das Verfahren anderen, damit die über das Endresultat entscheiden. Wenn der Entscheider die Sache anders sieht als die Polizei, wird das Verfahren eingestellt.

    Und damit nichts verloren geht, darf die Polizei sich auch straffrei irren! Sie darf nur bewusst nichts falsch machen....

     

  9. Wenn man ein bisschen weiter liest, kommt man dann auch zu einer Stelle, in der das LG Frankfurt (Beschluss vom 26.02.2008 - 5/26 Qs 6/08, 5-26 Qs 6/08) sogar den Einsatz einer Ramme als Mindermaßnahme fordert...

     

    Ich kann eure Begeisterung für die Festnahme außerhalb nicht nachvollziehen. Nicht nur, dass ich dann auch überhaupt erstmal einen Festnahmegrund bräuchte, versucht die Polizei und ihre Führung seit Jahre immer alles, um Lagen eben nicht mobil werden zu lassen. Das sind sicher nicht alles Idioten....

     

    Unabhängig von dem, was ich glaube, würde es mich schon stutzig machen, dass so wenig gegen  das gewaltsame Öffnen von Türen durch die Polizei geklagt wird. Passieren tut es oft genug. Dann vor allem bei Leuten, die sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Wenn da etwas Grundsätzliches dagegen einzuwenden wäre, wäre es schon lange eingeklagt worden...

  10. vor 7 Stunden schrieb WOF:

    Das hast du gründlich mistverstanden.

    Übersetzt steht da daß der Senat ohne die Putativnotwehr auf eine

    gerechtfertigte Notwehr gegen die Polizisten erkannt hätte.

     

     

    Glaube ich nicht. Da steht, das es fraglich gewesen wäre. Das bedeutet, dass man im Moment Zweifel daran hätte. Abschließend geprüft ist es nicht.

     

    Musste aber in der Bib nicht lange suchen:

     

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.08.2011 - 4 O 9069/10

     

    Sachverhalt:

    Die Beamten des SEK öffneten die Wohnungstür mittels Ramme ohne vorherige Warnung oder Läuten. Der in der Wohnung befindliche Hund bewegte sich erst auf die einstürmenden Polizeibeamten zu, entfernte sich sodann wieder, um anschließend erneut im Flur den Beamten entgegen zu laufen. Ein mit einer Schrotflinte bewaffneter Sicherungsbeamter gab zunächst einen Schuss auf den Hund ab und verfehlte diesen. Ein zweiter Schuss traf den Hund an der rechten Hinterpfote. ..., welcher sich zwischenzeitlich im Flur aufhielt, wurde durch einen Splitter am Unterschenkel getroffen. Die Klägerin und ... wurden in ihren Betten bzw. Schlafzimmern angetroffen.

     

    Entscheidungsgründe:

    [...]Die Polizeibeamten des Beklagten haben nicht gegen diese ihnen obliegenden Amtspflichten verstoßen.[...]

    Die Durchsuchungsbeamten waren in Anbetracht der Situation und des dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegenden Tatverdachts nicht gehalten, zunächst an der Wohnungstüre zu klingeln und einen freiwilligen Einlass in die Wohnung anzustreben. Auch der Einsatz der Schrotflinte gegen den Hund war noch vertretbar und stellt keine Verletzung von Amtspflichten dar.

     

     

    Es kommt halt drauf an, was bei wem gesucht wird und ob man den Erfolg und/oder den Verlauf der Durchsuchung als gefährdet ansieht.

  11. vor 11 Minuten schrieb P22:

    Hier ist ersichtlich nicht - weder nach subjektiven noch nach objektiven Maßstäben - aus präventiven Gründen eingegriffen worden => Polizeirecht => Landeskompetenz. Die Generalklausel kann keinen solchen Eingriff rechtfertigen. 

     

    Im Urteil steht ganz klar, dass man die Rechtsgrundlage garnicht erst geprüft hat, weil Putativnotwehr vorlage. Außerdem wird klar auf die Streitfrage verwiesen, ob hier auch landesrechtliche Gesetze hatten angewandt werden können. Das geht regelmäßig auch. Vor kurzem gab es sogar ein Urteil, dass der Polizei die Wahl lässt, nach welcher Rechtsgrundlage (Land/Bund) sie einschreitet und dass sie sich dabei die für sie bessere heraussuchen darf.

     

    Aber vielleicht ist ja morgen auch ein Waffen-online-Jurist zugegen...:victory:

  12. Jeder wie er meint. Wer denkt, im Falle einer Durchsuchung sein Geld mit einer Anzeige, Widerspruch oder sonst etwas rauswerfen zu müssen, kann das gern tun.

    Wie so oft wird aber gern vergessen, dass es neben der StPO auch noch Polizeigesetzte gibt. Darin gibt es auch immer eine Generalklausel....

    Aber morgen bin ich eh an der Uni, da schaue ich Mal in der Bib der Juristen vorbei....

     

    Und das ein Zugriff in der Wohnung immer leichter, besser und sicherer als ein Zugriff in der Bewegung ist, dürfte auch kein Geheimnis sein. Aber das machen alle SEKs im Land nur so zum Spaß...

  13. Die Frage, ob die Maßnahme vielleicht rechtswidrige gewesen sein könnte, richtet sich aber nicht gegen die Durchsuchung an sich oder das aufbrechen der Tür, sondern dagegen, dass man das "verdeckt" machen wollte. Also sich nicht zu erkennen gegeben hat.

     

    Wo sollte der Sinn darin liegen, dass man die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzen, aber die Tür dabei nicht kaputt gemacht werden darf?!

  14. vor 36 Minuten schrieb WOF:

    Niemand würde selbst eine Herz-OP versuchen aber Jura können immer alle. 

     

    Vielleicht weil man da, auch im Studium, nie auf echte Sachverhalte losgelassen wird...! Oder weil es an einer verpfuschten Herz-OP nix zu diskutieren gibt. Aber vor Gericht und auf hoher See... :drinks:

  15. vor 14 Stunden schrieb Bautz:

     

    [...] von vornherein nach Gestaltung und Bedienung als Waffe im technischen Sinn erkennbar sein" im Gesetz steht aber nur "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" das Gesetz verlangt also nur eine Zweckbestimmung und eine Beschaffenheit die dieser Zweckbestimmung entspricht. Von einer Erkennbarkeit steht nichts im Gesetz.

     

     

    Ich glaube das BKA wollte damit klarstellen, dass schon eine gewisse "Erkennbarkeit" als Waffe vorhanden sein muss. Dafür muss der Gegenstand irgendwelche feststellbaren Merkmale aufweisen. Die wiederrum dürften dann technischer Natur sein.

    Bin mir jetzt nicht sicher, aber ich glaube, "dazu bestimmen" kann auch der Nutzer. Was ist also, wenn er in einer Auseinandersetzung mit einer Flasche zuschlägt? Noch interessanter, wenn er die Flasche vorher abbricht, also technische Veränderungen vornimmt...

  16. Warum sollten Gerichte auch nicht im Sinne der WaffVwV entscheiden? Es wurde ja schon mehrfach angesprochen, dass sie ein Handbuch für das WaffG. Ohne so ein Handbuch wäre das Verhalten der verschiedensten Behörden im Bundesgebiet noch unterschiedlicher. Das Ergebnis wäre, dass man noch mehr klagen müsste und das mit unbekanntem Ausgang. Gäbe dann ja keine Erklärung, auf die man sich berufen könnte...

  17. vor 3 Stunden schrieb steven:

    Ich habe noch einige Tonnen Bauschutt. Die Linken verwenden ja Steine als Waffe. So könnte ich doch den Bauschutt/Waffe bei der Polizei abgeben. Mal sehen, ob sie das Zeug auch abholen. [...]

    Hätte den Vorteil, dass sich das linke Gesockse nicht mit gefährlichen Gegenständen eindecken könnte.

     

    Ruf doch Mal auf deiner zuständigen Polizeidienststelle an. Musst nur die richtigen Schlagworte nutzen, dann wechselt der am anderen Ende der Leitung jemand die Farbe und kommt das Zeug sicher  holen...:victory:

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