Bevor totale Verwirrung aufkommt, nochmal die Frage:
Gilt die Vorschrift, Munition nur noch in Originalbehältnissen zu transportieren, nun ausschließlich für Großmengen (im Gefahrgutrecht) oder generell, d.h. für jeden Transport der üblichen Verbrauchsmengen zum Schießstand, Revier etc.?
Das stelle ich mir in der Tat für Wiederlader als nicht machbar vor (außerdem: was soll gefahrgutrechtlich an den Kunststoff-Mun-Boxen für Wiederlader schlechter sein, als an den Papp-Päckchen der Fabrikmunition-Hersteller?)
Und was machen z.B. die Besitzer von Revolvern für Pistolenmunition (von S&W, Taurus etc., z.B. für die .45 ACP, die .40 S&W oder die 10mm-Patrone; soll´s ja geben..). Die Revolver sind mit Ladeclips (Halb- oder Vollmondclips) zu laden, und das geht i.d.R. so straff, dass die Schützen die Dinger zweckdienlicherweise meist zu Hause bestücken und dann die vollen Clips (in verschlossenem Behältnis wie Kunststoffdose u.ä.) auf den Stand mitnehmen; was ist hier mit "Original"?
Würde mich wirklich interessieren. Können Sachbearbeiter(in) oder andere hierzu etwas sagen?
Gruß,
karlyman