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Rohrzange

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Beiträge von Rohrzange

  1. vor 9 Minuten schrieb raze4711:

    Deine beiden Preise sind ca 50% zu hoch .

    Was hast du für den Jagdschein bezahlt ? 

    Für den Kurs damals mit allem ca. 1900 €. Bin davon ausgegangen, dass das heute wegen der Inflation etwas mehr ist. Aber im Grunde sind das eh nur grobe Richtwerte, letzten Endes muss er schauen, was das für ihn vor Ort kostet. Lieber etwas höher schätzen, als darunter.

  2. vor 43 Minuten schrieb raze4711:

    Auweia . Was für eine Preisermittlung 🤪

     

    Wo lag ich weit daneben?

     

    EDIT:
    Okay, die eigentliche Prüfung ist natürlich günstiger. Ich dachte jetzt mit Lehrgang. Den Lehrgang muss man aber zumindest einmal gemacht haben, insofern wird man um diese Kosten nicht herum kommen.

  3. vor 2 Minuten schrieb Josef Maier:

    Ah ja, jetzt verstehe ich was du meinst.

     

    Du meinst das hier:
     

    Zitat

    Einer Zulassung durch die PTB steht gleich, wenn die jeweilige Schusswaffe den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates entspricht, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.

     

    Ja, da hast du natürlich recht. Das wäre dann eine Ausnahme.

  4. Am 18.3.2024 um 10:00 schrieb Schlange89:

    Hallo allerseits ich möchte mich erst Mal für die Aufnahme bedanken.Ici habe mir Privat einen Umarex 100 Jahre US Army in oliv grün zugelegt und hätte gerne eure Meinung zu der Waffe gehört.Die Pistole besitzt die original Griffschalen wie bei der scharfen und die original Aufschrift.

    Ich versuche mal eine ernsthafte Antwort:

     

    Ich hätte keine Schreckschuss Pistole genommen, sondern einen Schreckschuss Revolver. Grund, wie bei echten Waffen auch, knallt der Revolver zuverlässiger. Bei der Pistole kannst du Ladehemmung haben.

     

    Wichtig ist, dass das PTB Zeichen im Kreis drauf ist.

     

    Wem eine möglichst langfristige Funktionsfähigkeit einer Schreckschusswaffe wichtig ist, der schaut besser nach alten gebrauchten Schreckschusswaffe mit PTB Zeichen im Kreis. Grund: bei manchen alten sind manche wichtigen Teile aus einem besseren Metall oder das Material an manchen Stellen dicker.

  5. Am 18.3.2024 um 17:12 schrieb Schlange89:

    Hallo mich würde interessieren wo man eine Waffen Sachkundeprüfung machen kann und was so eine in etwa kostet.

    Für den Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe ist ein Bedürfnis erforderlich, siehe:

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__8.html

     

    Wenn man als Bedürfnis den Grund am Schießsport teilnehmen zu können hat, dann tritt man in einen Schießsportverein ein, nimmt regelmäßig am Schießtraining teil und achtet darauf, wenn Angebote zur Sachkundeprüfung bekannt gemacht werden. Dort melden man sich dann an. Die Sachkunde für die Schießstandsaufsicht sollte man gleich mitmachen. In der Regel wird die im Paket gleich mit angeboten. Kostenpunkt nur für den Sachkundelehrgang + Prüfung ca. 160 € aufwärts. Der Mitgliedsbeitrag für den Schießsportverein und die laufenden Kosten sind da nicht dabei.

     

    Wenn man als Bedürfnis den Grund Jäger zu werden hat, dann entweder über eine Jagdschule oder über die örtliche Jägervereinigung.

    Kostenpunkt ersteres ca. 5000 € aufwärts. Kostenpunkt letzteres ca. 2500 €  aufwärts. Nach der Sachkunde muss dann ein Jagdschein gelöst werden, der regelmäßig extra Geld kostet.

     

    Bei allen anderen Bedürfnisgründen keine Ahnung.

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  6. Am 16.3.2024 um 09:29 schrieb geissi:

    Am besten sprichst Du vorab mit Deiner Waffenbehörde am Ort. Da gibt's einen sog. Sachbearbeiter, der Dir alle Fragen beantworten kann.

     

    Und soll er dann dem Sachbearbeiter wirklich erzählen, dass sein waffenberechtigter Schwiegervater schon so alt ist, dass er den Verkauf einer Waffe nicht mehr selbständig durchführen kann? Wenn es schlecht läuft dann versendet der Sachbearbeiter nach dieser Erkenntnis und Vermutung über eine fehlende körperliche Eignung ein Schreiben mit der Aufforderung die Waffen abzugeben oder einem anderen berechtigten Dritten innerhalb einer Frist zu überlassen, dann hätte er nicht einmal ausreichend Zeit, die Waffen auf eGUN zu verkaufen.

     

    Siehe dazu auch:

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__6.html

     

    Kanufahrn, du kannst deinen Schwiegervater beim Waffenverkauf lediglich nur unterstützend Hilfe leisten, z.B. wie man den Computer bedient oder auf eGUN einen Account erstellt, aber bei allem was mit dem Umgang mit Waffen zu tun hat muss er als Waffenberechtigter immer die alleinige Gewalt über die Waffe ausüben und nicht du, sofern du keine Waffensachkunde, Eignungsnachweis usw. hast, wovon ich aufgrund deines Eingangkommentar ausgehe.

     

    Am sinnvollsten wäre es meiner Meinung nach im Schützenverein nachzufragen, ob man dort die Waffe möchte. Manchmal sind die Läufe der dortigen Waffen so ausgeleiert, dass neue gebrauchte Waffen eine gute Ergänzung sind, bzw. die alten kaputten dann verschrottet werden können. Mit Geld würde ich aber nicht rechnen, es kann sein, dass man die Waffe nur geschenkt annehmen möchte. Das liegt einfach daran, weil der Markt für alte Gebrauchtwaffen aufgrund der Gesetzeslage kaputt ist. Die meisten kriegen für eine alte gewöhnliche Waffe nichts mehr bzw. finden keine Abnehmer.  Dann bleibt als Lösung nur übrig, die Waffe einem Berechtigten (z.B. andere Sportschützen, der Schützenverein selber, ein Waffenhändler) abzugeben oder die Waffe zur Vernichtung der Waffenbehörde zu übergeben oder später, als Erbe die Waffe zu übernehmen.

    Bei alten Waffen, für die sich keiner interessiert, kann es zudem Monate dauern auf eGun einen Käufer zu finden.

     

    Beim Erben kann nur der Erbe die Waffen erben, wer der Erbe der Waffen ist, sollte also vor dem Tod klar per Testament oder vergleichbarem dokumentiert sein. Ein Erbe kann nämlich nicht irgendeinem anderen nicht Waffenberechtigten die Waffen im Sinne des Erben überlassen, denn gemäß WaffG ist nur der Erbe erbberechtigt und für den gibt es eine Ausnahme, wenn er selbst nicht waffenberechtigt ist.

    Außerdem muss die 4 Wochenfrist eingehalten werden. Wenn man die Waffen als Erbe übernimmt, dann braucht man in der Regel einen neuen Waffenschrank, denn ein alter A oder B Waffenschrank genügt nicht, die Altbestandsregelung gilt beim Erben auch nicht. Dann benötigen die Waffen ein Blockiersystem, die etwa 200 bis 300 € pro Waffe kosten, wenn der Erbe nicht waffenberechtigt ist. Aus diesen beiden Gründen lohnt sich ein Erben der Waffen daher meist nicht, sofern es nicht gerade eine wertvolle oder moderne Waffe ist.

    Siehe dazu WaffG § 20.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__20.html

     

    Grundsätzlich kann es nicht schaden, sich das ganze Waffengesetz einmal vollständig durchzulesen:

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

     

     

     

     

     

     

    • Wichtig 1
  7. Am 21.3.2024 um 01:00 schrieb Lavendel:

    3/4 der Bleibelastung beim Sportschießen kommen aus dem Abbrand des Zündhütchens und nur 1/4 aus dem Abbrand des Geschoßbodens.

    Zündmasse ist bei KK reichlich vorhanden.

    Was ist mit dem Bleiabrieb von KK Munition am Lauf? Selbst wenn das Blei sich lediglich verformt, so müsste doch zumindest eventuell vorhandenes Bleioxid zu einem Abrieb führen.

  8. vor 17 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

    Bei den Polizisten geht es immer um die Trainer und Ausbilder, die ständig im Schießbetrieb arbeiten. 

     

    Im übrigen verwendet die Polizei sogar bleifreie Geschosse (Green Range, Action usw.)

     

    Die Zündhütchen sind Blei-, Barium- und Antimonfrei.

     

    Friedrich Gepperth

     

    Wenn die Polizei bleifreie Geschosse und bleifreie Zündhütchen verwendet, wie kommt dann bei denen Blei durch den Schießbetrieb in das Blut? Das müsste dann doch eine ganz andere Bleiquelle sein.

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  9. vor 2 Stunden schrieb Valdez:

    Dieser Staat hat keinen Bock auf LWB. Ist das endlich verstanden? Gegenwind machen.

     

    Bei den Zugroasten interessiert es den Staat bei den illegalen ja schließlich auch nicht. Kann man täglich nachlesen.

    Dazu müsste man erst einmal den Medienstaatsvertrag aufkündigen, damit der politisch agierende öffentliche Rundfunk seine Zuschauer und somit die Wähler nicht mehr durch eine falsche einseitige Berichterstattung gegen LWB und den legalen Waffenbesitz aufhetzen kann.

     

    Per Volksentscheid auf Landesebene wäre das machbar, hier gibt es auch eine Aktion dazu:

    https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid.html

     

  10. vor 9 Minuten schrieb JuergenG:

    Wieviele Waffenräume wurden bisher geknackt und ihres Inhaltes beraubt?

    Das hört sich fast an, wie ministerialbürokratische Hühnerkacke!

    Bevorzugst du also die folgende generelle Limitierung?

     

    vor 10 Stunden schrieb zickzack:

     

    Wenn das folgende die  Zugeständnisse sind dann kann die FDP gerne zustimmen:

    • ...
    • Erweiterung der Gelben WBK auf 20 Waffen
    • Deckelung des Jagdscheins auf 20 LW (als Rechssicherheit für Jäger, damit nicht jede Behörde ihr eigenes Süppchen kocht)
    • ...
    • ...
    • Erweiterung des Grundkontingents auf 5 KW und 5 HAs
    • Wettkampfnachweis für Überkontingent wie in Bayern
    • ....

    Das wäre in meine Augen akzeptabel im Gegenzug zu einer MPU Pflicht (bevor jetzt einige maulen: Die MPU Pflicht gibt es in vielen europäischen Ländern)

     

    Also lieber n+m Waffen gar nicht besitzen dürfen, als weitere Waffen nach n in weiteren Sicherheitsvorkehrungen festzuschließen?

  11. vor 4 Minuten schrieb JuergenG:

    Warum gerade da doppelt gemoppelt? Waffenräume haben i.d.R. Türen ab 0 oder I aufwärts und das Mauerwerk ist bereits vorgeschrieben. Was da "verschließbare Waffenhalterungen" noch an Sicherheitsgewinn bringen sollen?

    Aus Gründen der Gleichberechtigung.

     

    Wenn du einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe 1 auf n Waffen aus dem Grund limitierst, dass Diebe mehr Zeit aufwenden müssen, wie oben vorgeschlagen und du für n+m Waffen dann k weitere Waffenschränke brauchst, dann ist für Waffenräume aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes natürlich eine vergleichbare Lösung nötig. Eine verschließbare Waffenhalterung ist in dem Fall ein entgegenkommender Kompromiss, dadurch eignet sich der Raum immer noch als Showroom, wie ihn viele gerne haben wollen und Diebe müssen dann trotzdem x Waffenhalterungen knacken, ehe sie die Waffen mitnehmen können und das kostet sie Zeit, was ja das Ziel sein sollte.

    Ansonsten wäre es denjenigen gegenüber, die nur Schränke haben nicht gerecht und die Diebe müssten nur eine einzige Tresorraumtüre öffnen um dann Zugriff auf alle Waffen zu haben.

     

    Oder wäre es dir lieber, dass man in einen Waffenraum das gleiche Limit hätte, wie bei einem einzigen Waffenschrank und weitere Waffen dann extra Waffenschränke benötigen würden? Ich schätze mal das würde dir noch viel weniger gefallen.

    Und die Sicherheitsanforderung für Tresorräume noch weiter zu erhöhen, sobald da mehr Waffen gelagert werden, als in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe 1, würde dir sicher auch nicht gefallen.

  12. vor 7 Stunden schrieb zickzack:

     

    Wenn das folgende die  Zugeständnisse sind dann kann die FDP gerne zustimmen:

    • ...
    • Erweiterung der Gelben WBK auf 20 Waffen
    • Deckelung des Jagdscheins auf 20 LW (als Rechssicherheit für Jäger, damit nicht jede Behörde ihr eigenes Süppchen kocht)
    • Schalldämpfer auf Gelbe WBK
    • ...
    • Erweiterung des Grundkontingents auf 5 KW und 5 HAs
    • Wettkampfnachweis für Überkontingent wie in Bayern
    • etc.

    Das wäre in meine Augen akzeptabel im Gegenzug zu einer MPU Pflicht (bevor jetzt einige maulen: Die MPU Pflicht gibt es in vielen europäischen Ländern)

     

    Eine Begrenzung der Anzahl der Waffen erhöht die Sicherheit nicht. Daher halte ich es für sinnvoller, wenn man die Anzahl per Gesetz explizit auf unbegrenzt erlaubt und das im Gesetz dann auch so formuliert wird.

    Echte Sicherheit kann man technisch durch eine Begrenzung der Stückzahl pro Sicherheitsbehältnis erreichen. In Waffenräumen könnte man das mit verschließbaren Waffenhalterungen erreichen. Sollten dann Diebe in ein Haus einbrechen, dann müssten sie erst einmal alle Sicherheitsbehältnisse knacken, wenn sie alle Waffen mitnehmen wollen und das kostet Zeit, so dass das kaum gemacht werden würde.

     

    Bezüglich dem Thema Schalldämpfer für Sportschützen bin ich mir nicht mehr so sicher, ob das eine gute Idee ist. Denn wenn Schalldämpfer für Sportschützen erlaubt werden, dann wird es zwangsläufig zu Forderungen durch Anwohner kommen, dass Sportschützen aus Lärmschutzgründen mit Schalldämpfern schießen müssen. Irgendwann wird man das dann gesetzlich verankern. Und dann verliert man die Hälfte der Waffen, weil sich viele alte Waffen nicht auf Schalldämpfer umrüsten lassen.

    Ein weiteres Problem ist, dass Schalldämpfer sehr heiß werden und man für viele Schussfolgen, wie sie im Schießsport vorkommen können, dann Schalldämpfer braucht, die das aushalten und die sind wiederum sehr teuer.

     

    Die Regelungen bezüglich dem Grundkontingent und Überkontingent gehören wieder abgeschafft. Auch die 12/18 Schießnachweisregel. Der Fall in Hamburg mit der Zeugen Jehovas Gemeinschaft hat gezeigt und bewiesen, dass diese Regelungen überhaupt keinen Sicherheitsgewinn bringen und daher unnötig sind. Der Täter hat weder mehr Waffen über dem Grundkontingent hinaus benötigt um seine Tat zu vollziehen, noch hat ihn die 12/18 Regel davon abgehalten.

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  13. vor einer Stunde schrieb CvonderSee:

    Bezüglich der im Artikel geschilderten Wesensveränderung. Wurde eigentlich schon einmal untersucht, ob der Täter Cannabis konsumierte oder dies seine Wohnungsnachbarn taten und er dem Cannabisrauch oder Cannabisdampf somit ausgesetzt war?

  14. Am 8.3.2024 um 13:55 schrieb Elo:

    Hier wieder mal ein interessantes Beispiel, wie das Thema Waffe in die Medien kommt.

     

    https://www.zeit.de/news/2024-03/08/gewehr-teile-in-wertstoffinsel-entsorgt-polizei-ermittelt

     

    Irgend jemand entsorgt "Waffenteile" in einem Weißblech-Container in Bayern.

    Aus der Meldung geht nicht hervor, worum es sich konkret handelt, insbesondere nicht, ob die erlaubnispflichtigen, SRS oder anderen "Waffen" zuzuordnen sind, ob es sich um wesentliche Teile handelt und wie der konkrete Zustand ist.

     

    Das würde mich auch interessieren, wie es da weiter geht.

     

    Eine legale erlaubnispflichtige Waffe wird das wohl kaum sein. Ein LWB wird wissen, dass er seine Waffen abgeben kann, wenn er darauf keine Lust mehr hat. Erben haben nur 4 Wochen Zeit, dann steht sowieso die Waffenbehörde vor der Tür. Zumal die relevanten Waffenteile nummeriert sind und die Nummer auch nicht durch wegschleifen verloren geht.

     

    Ich tippe daher auf illegale Waffen.

     

  15. Am 6.11.2023 um 17:52 schrieb Last_Bullet:

    Brauch ich nicht, hat das OVG alles abgesegnet. Gab bereits Klagen dagegen. Passt also.... also sollte es... es muss... wird schon passen.

     

    1_LB_234_15_Urteil_anonym.pdf 122.21 kB · 15 Downloads

    Ich habe das Urteil gerade gelesen, ich bin als Nichtjurist mehrmals abgeschweift und musste mich richtig durch das Dokument quälen. Es wundert mich absolut, wieviel Text jemand schreiben kann um einen einfachen Sachverhalt zu klären.

     

    Aber sei es drum, interessant fand ich aber diese Stelle auf Seite 11 und deswegen schreibe ich auch dieses Kommentar, darin heißt es:

    Zitat

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Waffenbesitzer unbenommen bleibt, seine Waffen
    außerhalb seiner Wohnung aufzubewahren. Dadurch kann er ein Betreten seiner Woh-
    nung vermeiden.

    Mir ist zwar bekannt, dass es inzwischen Urteile gab, in denen geurteilt wurde, dass man seine Waffen auch außerhalb der eigenen Wohnung, z.B. im Elternhaus, in entsprechenden Waffenschränke aufbewahren kann, wenn man selten Zuhause ist und das Haus praktisch wie unbewohnt gilt, aber dass dies grundsätzlich und generell möglich ist, so wie es dieses Urteil zu schreiben scheint, ist für mich etwas neues.

     

    Happig finde ich auch die Zeit, die für die Übernahme der Daten ins Programm nach der Rückkehr veranschlagt wird. Die beträgt hier 10 min und kostet 8 €. So etwas sollte in unter 1 min zu machen sein. Und wenn die Behörde Digitaltechnik nutzen würde, dann könnte sie das per Handy, Tablet oder Notebook auch direkt vor Ort machen.

     

    Die Erstellung des Gebührenbescheid dauert mit 20 min auch viel zu lange, dafür verlangen die dann 16 €. Die Daten haben die nach der Eingabe ins Programm ja schon digital vorliegen, da sollte so ein Gebührenbescheid automatisiert in unter 10 s ausdruckbar sein.

     

    Das gleiche gilt für die Erstellung des Kontrollplans, der 10 min dauern soll und mit 8 € Aufwand berechnet wird. Auch das ließe sich per Computer auf einen Bruchteil der Zeit automatisieren.

     

    Diese Behörde scheint also sehr ineffizient zu arbeiten und verursacht unnötige Kosten, die leicht vermieden werden könnten.

     

  16. vor 14 Stunden schrieb Pikolomini:

    Aber der Fairnis halber, muß man erwähnen, daß die Parteispitze der " Linken " diese Aussage klar und unmißverständlich zurückgewiesen hat und ablehnt.

    Zitat Dietmar Bartsch Linke: " Ohne daß ich auch nur ein Hauch von Sympathie für AFD Politiker habe, ist der Aufruf, daß diese in Gaskammern gehören, nicht zu tolerieren ".

    Ferner war die Bianca Deubel zu dem Zeitpunkt, an dem sie diese unsägliche Aussage tätigte,  nicht Mitglied der " Linken ". Die " Linke " hat mit der Aussage also nichts zu tun.

    Wieso nimmt die Partei die Linke Personen in ihre Reihen auf, die zum Massenmord anderer aufrufen?

    Wo ist die Abgrenzung der Linken gegen solche Personen?

    Und was hier noch besonders schwer wiegt, die Linke hat diese Person als Mitglied aufgenommen, nachdem sie das gesagt hat. Da stellt sich eher die Frage, ob die Linke sich durch die Mitgliedsaufnahme so einer Person deren Aussage zu eigen machen will?

     

    Die AfD hat eine Unvereinbarkeitsliste, da würde der Mitgliedsantrag solcher Personen sofort abgelehnt werden, wieso hat die Linke keine derartige Liste gegen solche Personen?

    https://www.afd.de/unvereinbar/

     

    https://www.afd.de/wp-content/uploads/2022/07/Unvereinbarkeitsliste-Mitgliedschaft-AfD-2022_07_18.pdf

     

     

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  17. vor 17 Minuten schrieb Elo:

    Im Gesetz tauchen sowohl "Führen" als auch "Transport" auf (Quelle siehe Vorposts).

     

    Man könnte es aus dem Aufbau des 12 (3) so interpretieren, daß "Führen" der Oberbegriff ist - würdet Ihr da zustimmen?

     

     

    Ach ich nutze dafür jetzt einfach die Gelegenheit und verweise auf die Aktion des VDB um dafür zu sorgen, dass das Waffengesetz mal vereinfacht und neu gemacht wird: :D

    https://next-guneration.de/

     

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  18. vor 26 Minuten schrieb Absehen4:

    Falsch, denn als LWB führst du immer dann, wenn du dich mit einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegst. 

    "Transport" gibt es also nicht, sondern immer nur Führen, allerdings in unterschiedlichen Formen des Zugriffs und des Ladezustands.

     

    Abs4

    Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2

     

    Zitat

    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    1.
    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
    2.
    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
    3.
    überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
    4.
    führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
    5.
    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,

    Wenn man eine Waffe transportiert, dann verbringt man sie, im Sinne des Waffengesetzes. Also Punkt 5.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

  19. Ich habe den Gerichtsbeschluss jetzt durchgelesen, dabei ist mir folgendes im Abschnitt Gründe I. 2 aufgefallen:

     

    Zitat

    Im Anschluss sei dieser direkt gefragt worden, ob er eine Schusswaffe mit sich führe. Erst jetzt habe er sich als Schusswaffenführer zu erkennen gegeben und angegeben, dass sich eine Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz befinde.

    ...

    Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs habe die zuvor genannte Pistole, Kaliber 9mm, unter dem Beifahrersitz griffbereit aufgefunden werden können. Diese sei in einem Stoff-Etui verborgen und mit einem Zahlenschloss versperrt gewesen.

    Wieso gilt eine Waffe, die sich in einem mit einem Zahlenschloss verschlossenen Behältnis befindet, neuerdings als griffbereit?

    Dass der Typ sich falsch verhalten hat ist klar, um den geht es mir jetzt auch nicht, sondern um den Transport im verschlossenen Behältnis.

     

    Griffbereit hieß bisher doch, dass man sie in wenigen Sekunden mit wenigen Handgriffen einsatzbereit machen können muss.

    Die Munition war nicht einmal in Reichweite der Waffe, sondern in einem Rucksack im Kofferraum:

     

    Zitat

    Im Kofferraum hätten in einem Rucksack die zugehörigen Patronen (ca. 250 Stück) in einem Shaker aufbewahrt, aufgefunden werden können,

     

    In Punkt 4 heißt es weiter:

     

    Zitat

    Auf die Frage, warum er die Waffe in seinem Fahrzeug mitgeführt habe, habe er angegeben, zu einem nahegelegenen Schießverein unterwegs zu sein.

    Warum wurde er hier gefragt, warum er die Waffe geführt hat? Die Waffe befand sich, wie es das Waffengesetz vorschreibt in einem verschlossenen Behältnis. Das gilt somit als Transport und nicht als Führen.

     

    Auch weiter ist im Beschluss von Führen die Rede, obwohl es ein Transport zum Schießverein war:

     

    Zitat

    Diese Aussage und das aufgefundene Schriftstück auf seinem Beifahrersitz ... und das Mitführen einer 9mm Waffe im Fahrzeug ...

     

    Im Schreiben der Verteidigung, das im Beschluss zitiert wird, siehe Punkt 5, wird auch erwähnt, dass im Sicherungsprotokoll festgestellt wurde, dass die Waffen vorschriftsgemäß aufbewahrt worden wären:

     

    Zitat

    Die Waffe habe sich ordnungsgemäß verwahrt unterhalb des Beifahrersitzes befunden. Ca. 250 Patronen hätten sich im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs in einem Rucksack und dort in einem Shaker befunden. Auch das Sicherstellungsprotokoll spreche von „vorschriftsgemäßer“ Aufbewahrung.

    Quelle:

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27007?hl=true

     

    Soviel zum Thema Waffen. Ansonsten fand ich in dem Beschluss noch folgendes im Hinblick auf den LED Bildschirm interessant. Da wurde die Verteidigung folgendermaßen zitiert:

    Zitat

    Im Gegenteil habe er sich bezüglich des eingebauten LED-Monitors beim … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße. Dies zeige, dass er sich gerade an die Gesetze halten möchte und diese auch anerkenne.

    Und in Punkt 8 steht seitens der Verteidigung noch:

    Zitat

    In keinster Weise habe der Antragsteller die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze, mit auch für ihn bindender Wirkung, negiert. Im Gegenteil habe er sich bzgl. des eingebauten LED-Monitors beim Fachanwalt für Verkehrsrecht des … und durch das Studium des § 33 StVO erkundigt, ob er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße.

     

    Aber in Punkt 7 heißt es dann:

     

    Zitat

    Dass ihm bisher kein waffenrechtlicher Verstoß habe nachgewiesen werden können bzw. dass er als Patenanwalt als Organ der Rechtspflege anzusehen sei bzw. dass er sich im Vorfeld von Aktionen über mögliche rechtliche Sanktionen informiere – und diese Aktionen dann trotz erkennbarer Sanktionierung (z.B. Bußgeld bei Verkehrsbeeinträchtigung) durchführe – schließe die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b und c WaffG nicht aus.

     

    Da kann man praktisch lesen:

     

    Er hat sich informiert, damit er in dieser einen Sache gegen kein Gesetz verstößt. Weil er aufgrund seiner Recherchen zu der Schlussfolgerung gekommen sein muss, dass so ein Bildschirm kein Verstoß des Gesetzes sein könne, hat er den Bildschirm darauf angebracht.

    Und dann wird in dem Beschluss zwar eingeräumt, dass er sich informiert hätte, aber gleich im folgenden Nebensatz wird es dann so dargestellt, als hätte er wissentlich im Wissen erkennbarer Sanktionen mit Vorsatz gegen das Gesetz verstoßen.

     

    Mir fehlen da die Worte.

    Einige seiner anderen Aktionen und Aufrufe waren natürlich nicht okay.

     

    Auch noch aufgefallen ist mir folgender Satz bei Abschnitt 36:

    Zitat

    Zum anderen spricht hierfür die (mutmaßlich neben den Initialen seines Vor- und Nachnamens selbst gewählte) Zahlenkombination in seinem Kfz-Kennzeichen „…“, in der verschlüsselte Zahlencodes der rechtsextremen Szene enthalten sind.

    Was für ein Kennzeichen das war, steht leider nicht drin, aber Ich dachte bisher, dass solche Kfz Kennzeichen generell alle verboten und daher gar nicht möglich sind, also nicht zugelassen werden können.

    Wie kann es daher sein, dass man bei einem zugelassenen Kennzeichen dann darin doch etwas derartiges deuten oder hineininterpretieren kann? Das klingt ja so, als würde sich dafür jede beliebige Zahl eignen und man muss nur lange genug danach suchen oder entsprechend fantasievoll konstruieren um dann etwas entsprechendes vortragen zu können.

    Etwas mehr Objektivität und Neutralität würde ich hier für zielführender halten. Dass die Zahlenkombination nicht angegeben ist, macht ein nachvollziehen der Begründung umso schwerer.

    Denn wenn diese Kombination tatsächlich verboten ist und in rechtsextremen Kreisen verwendet wird, dann sollte das KfZ Kennzeichen die Zulassung verlieren, so dass er sich ein neues Nummernschild zulegen kann, also sollte es auch möglich sein, dass die Zahlenkombination im Beschluss erwähnt wird, damit es nachvollziehbar wird.

     

    Man muss also feststellen:

    Momentan gibt es für Autokennzeichen zulässige Kennzeichen, die nicht gesperrt sind, also zugelassen werden, aber sich dafür eignen, dass sie im Gerichtsfall gegen einen verwendet werden. Na super, das kann ja dann praktisch jeden betreffen!

     

    Abschließend kann ich sagen, dass der Beschluss lesenswert ist. Aus solchen Dokumenten kann man immer wieder etwas lernen.

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