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Veg Manchurian

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  1. Das ist nicht ernsthaft eine alternative zu einer freien Verfügbarkeit? Ein Video kostenpflichtig zur Verfügung stellen, wenn es vorher kostenfrei war und dann mysteriös aus der Mediathek entfernt wurde? Da ist es nun wesentlich schwieriger, irgendwem die Dooku zu zeigen oder das neue Bild auf FB der Wahrheit näher bringen. Weiß eigentlich irgendwer, was die dort bei der GRA gefilmten Teilnehmer zu der Doku sagen, bzw. wie das wahrheitswidrige Bild der Schnupperschützin aufgenommen wird?
  2. Das liegt nicht an Deutschland und dem Gesetz selber, sondern dem blöden Verband. Selbst vier Monate oder viereinhalb Monate sind anderswo kein Problem... Und natürlich gehts in Ordnung, Freunde deine Waffen zu zeigen und zu erklären, wenn du daheim bist. Was nicht in Ordnung wäre, ist selbigen Freunden auch noch die Kombination für den Schrank (und Wohnungsschlüssel) zu geben. Ist ein himmelweiter Unterschied. Gibts du den Leuten nur deinen Schlüssel, damit mal die Blumen gegossen werden, geht das auch klar.
  3. @ Nakota Sry, dann hab ich das wohl falsch verstanden und mein Post ist in der Hinsicht obsolet. @ Gruger Ja, viel wichtiger ist doch, ob der Verband mehrere Termine pro Kalendertag durchwinkt, oder ob er es strikt nach Kalendertag handhabt. Ich kenne leider nur Kalendertag, aber habe zum Glück kein Problem damit... Hilft aber dem TE mal sowas von nicht.
  4. Ja, aber was denkst du, was los ist, wenn der Verband die in der Verwaltungsvorschrift genannten 12 Termine (1x mtl) oder 18 übers Jahr verteilten Termine übergeht, bzw. die explizit dort genannten Häufigkeiten ignoriert und einfach "jedem" sein Bedürfnis durchwinkt, wenn er paarmal geschossen hat? Nur weil der Sachbearbeiter selbst die Häufigkeit nicht einsehen kann, sondern nur das fertige Bedürfnis bescheinigt bekommt, heißt das noch lange nicht, dass man als Verband diese genannten Hürden nicht berücksichtigen muss. Und der gesamte Thread geht ja nicht um die Hürden an sich, sondern dass man diese erfüllen will/muss.
  5. @ Gruger Privatkopie ist Gold wert, eben genau wegen so einem Mist. Also: Wers Privat hat, lädt es auf YT hoch und schon kann es von unbedarften Nicht-LWBs angeschaut werden. Die Links kann man eben auch auf der Seite von Galileo oder sonstwo veröffentlichen.
  6. Steht in der Waffenverwaltungsvorschrift zu § 14.2.1 (§ 14 Absatz 2 Satz 2), an welche sich die Sachbearbeiter zu halten haben... Demnach ist das schon geregelt und man hat eher keine Chance, wenn man sich schon daran nicht hält.
  7. Moment, DAS ist schon einheitlich geregelt, aber alles weitere ist wieder "doof". Sprich: 12 Termine à 1x im Monat oder 18 verteilt gilt immer. Jetzt wirds knifflig: Sind die 18 dann immer gültig, wenn auch fünf Monate Pause drin war (ich sage "ja", weil es 18 unregelmäßige sind) oder werden maximal zwei Monate Pause anerkannt? Die Eingangsfrage des Threads kenne ich bei mir nur so, dass es immer nur die Kalendertage betrifft und man sich wo anders als Gastschütze an einem anderen Termin blicken lassen muss oder im Verein (TE hat die Möglichkeit anscheinend nicht) einen zusätzlichen Trainigstag, bzw. Ausweichtermin mit anderen geben zu lassen... Ich habe nichts gelesen, wo das wirklich in Stein gemeißelt wurde, so also für die Bedürfnisbescheinigung mal den Verband fragen, welcher ja immerhin das Bedürfnis abnickt anhand der Termine. Mein SB kann das mangels erhaltender Nachweise (Schießbuch/Abschrift mit Vereinsstempel) eh nicht überprüfen und nur "durchwinken", was der Verband bescheinigt.
  8. Hätte es doch wer geladen und auf YT gestellt.... (Nein, ich war nicht zu faul dazu). Weiß einer der Beteiligten mehr oder war da was anderweitiges im Busch?
  9. Hallo, so wie ich das verstanden hatte, gehen da auch die illegalen ein. Siehe dazu mal den tendenziösen Bericht der SZ. Wobei das nur meine Vermutung ist, die ich daher ziehe, dass bis zu 40 Millionen illegale Waffen in D vorhanden sein können. Interessanter wäre für mich allerdings, welches Gewehr als Logo dient. Ich dachte, da wäre mal ein Video von Marc, welches einen Nagant als Logo erklärt, aber .... ka.
  10. @ Mehrere Termine Nun, mir wurde deutlich gesagt, dass mehrere Disziplinen an einem Tag (bei uns) nicht als getrennte Veranstaltungen gewertet werden und somit für das Bedürfnis nur der eine Tag "zählt". Wenn das auch anderes gehandhabt und von den Sachbearbeitern akzeptiert wird, dann ist das gut.
  11. Pro Tag zählt nur eine Teilnahme. Du kannst mehrere Sachen schießen, hilft dir aber nicht, da es als ein Termin gilt. e:/ Besteht die Möglichkeit, in dem Verein oder Stand, wo ihr schießt, auch mal ohne die RAG als Gastschütze aufzutauchen? Ich kenne eine RAG und diese mietet sich einmal bei einem Verein ein und dann auch noch wo anders, so dass es rein zeitlich kein Problem ist. Was ich aber damit meine: Gibt es Vereine bei euch, wo ihr als Gastschützen mal auftauchen könnt? Durch die RAG und dem Mitgliedsbeitrag wurde doch die Versicherung schon bezahlt, oder? Somit als Gastschütze einen Eintrag ins Schießbuch geben lassen und gut ist?
  12. Naja, ich erinnere mich im Hinterkopf an eine Studie, die besagt, dass die Anzahl an Selbstmorden nicht mit der Verfügbarkeit von Schusswaffen zusammenhängen, sondern sich "nur" die Wahl des Tatmittels bei Vorhandensein in Richtung Waffe verschiebt. Wäre mal interessant gewesen, das mit der Zahl in dem Video abzugleichen, bzw. gegenüberzustellen. Aber es ist traurig, wenn man schon froh ist, dass nicht ganz falsche Zahlen UND auch pro/contra angeschnitten wird...
  13. Das Schlusswort ist mal wieder sowas von daneben. Aber abseits von einseitigen Statistiken, falschen Bezeichnungen und Fokussierung auf "oh viele Morde" und Amokläufe, gar nicht mal so S******e. So eine "Qualität" bin ich von Galileo nicht gewohnt. Die GRA ist recht gut weggekommen, finde ich. Auch ADHS und die Begeisterung fürs Schießen an sich kam rüber. Naja, aber musste natürlich niedergemacht werden durch das Schlusswort.
  14. Ja, Tatsache, im Badischen Sportschützenverband (Bezeichnung BD in Liste B, Nr.: BD 1.92.16) gibt es wirklich >6,5 mm. Hülsenlänge >50 mm. Die dortigen Disziplinen sind an sich ja schon eine Augenweide als Zusatz zum DSB, da könnte man fast neidisch werden.
  15. Ich hab nicht gesagt, dass ich die Waffe geladen griffbereit habe oder geladen im Schrank aufbewahre (mein obiges Beispiel sagt das auch nicht und DAS Urteil is ein Fehlurteil in meinen Augen) und ich denke auch, dass die Zweifel an der Zuverlässigkeit rein gesetzlich so eigentlich eher falsch ist. Nur, in die Nesseln setzen will ich mich auch nicht.
  16. Jeder vernünftige Mensch beanstandet sowas. Es ist nur dann legal, solange man die tatsächliche Gewalt ausüben kann. Schläft man, hat man gegen das Gesetz verstoßen. Kommt allerdings in dem Moment ein Sachbearbeiter, wenn die Knarre unterm Kopfkissen bereit liegt, könnte es bisl schwierig werden, ihn zu überzeugen, dass das nur so ist, wenn man wach ist... Ansonsten definiere ich das Gesetz wie folgt: Wenn ich daheim bin, kann ich nackt auf Händen durch die Wohnung hüpfen mit geladener Waffe am Knöchel oder anderweitig "geholstert", aber sobald keine Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt mehr möglich ist, muss sie nach den gesetzlichen Regeln verwahrt werden.
  17. @ rummelschütze Hätte ich auch gedacht, nur im Waffengesetz steht bei § 14.2.1: "das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt" Und da lese ich leider nicht heraus, dass 18x unregelmäßig reicht, um vor Ablauf der vollen 12 Monate die WBK zu beantragen, wenn man schon ewig Mitglied ist. Falls man mich hier korrigieren kann, wäre das natürlich schön (u.a. für den TE).
  18. Jap, kann es bedeuten, obwohl eigentlich mit einem positiven Bedürfnisbescheid des Verbandes nichts mehr schief gehen sollte. Es wurde aber von Fyodor schon geschrieben, dass eine Bringschuld vorliegt. Diese wird erfüllt, wenn du von dir aus nachweist, dass die geeignete Aufbewahrung vorhanden ist. So, jetzt kommen wir zum Streitpunkt: Interpretation, wann dies geschehen muss. Wenn ein Sachbearbeiter dies so auslegt, dass du mit der Gelben WBK direkt in den Laden kannst und eine Langwaffe erwerben kannst, kann niemand sicherstellen, dass die geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit vorhanden ist. Kurz: Du kannst ne Waffe kaufen, aber keinen Schrank haben. Man müsste meinen, dass Waffenbesitzer sich ans Gesetz halten und erst dann zum Laden gehen, wenn sie dürfen (also Schrank doch noch gekauft) und beim Eintragen nachweisen, dass der Kauf der Waffe nach dem Erhalt/Kauf des Schrankes erfolgte. Da das aber nicht sicher ist: Sachbearbeiter können argumentieren, dass ein Schrank angeschafft werden muss für die Gelbe, damit sichergestellt ist, dass die Aufbewahrungsmöglichkeit in jedem Fall rechtzeitig daheim ist, wenn man die Waffe kauft und nicht etwa Verzögerungen (wenn beides im Netz bestellt und eigentlich aufeinander abgestimmt) beim Kauf des Schrankes o.ä. auftreten. Man könnte aber auch den einfachen Weg wählen und den Sachbearbeiter fragen, wie er das regelt und ob dann ein Schrank sinnlos in der Gegend steht, sofern man keinen hochklassigen Schrank anschafft (speziell gemeint: Kein kleiner B-Würfel, sondern was in Richtung 0/1).
  19. Was hat das mit einem Voreintrag zu tun? Natürlich braucht es ein Bedürfnis zur Beantragung einer WBK. § 4 schreibt: Wie in § 8 geregelt (Bedürfnis), brauchts ein Bedürfnis zum Erwerb. Folglich musst du für die Gelbe WBK nach § 14 ein Bedürfnis nachweisen um sie zu bekommen. Danach brauchst du natürlich kein Bedürfnis für die dort erwerbbaren Waffen, ergo kein Voreintrag und kaufen. So, und "hier" in einem bayrischen Kaff möchte nun der Sachbearbeiter vor der Beantragung den Nachweis der Aufbewahrungsmöglichkeiten sehen, weil man ja sonst was kauft und eventuell nicht sofort eine passende Möglichkeit daheim habe.
  20. Dann habt ihr Glück und einen Sachbearbeiter, der dies so handhabt. Es hieß hier, dass es nur ausgestellt/beantragt wird, sofern die jeweils geeignete Aufbewahrung im Vorraus nachgewiesen wird. Kein Nachweis -> Keine Bearbeitung Hatte ich mir ehrlich gesagt auch anders vorgestellt, eben weil das so nicht drinsteht. Aber glücklicherweise steht der Schrank nicht leer und es war kein Fehlkauf, wenn auch der Normalpreis. e:/ Um es zu konkretisieren: Die Gelbe WBK bedarf natürlich einer Bedürfnisbescheinigungen und zwar bei der Beantragung und nichts anderes habe ich gesagt. Nur weil die Waffen dann nicht jeweils einer solchen bedürfen, heißt es ja nicht, dass ich keine Sportschützeneigenschaften nachweisen muss, nur um die garnichtmal so gelbe Pappe zu bekommen. Da aber die Grüne vom TE eh beantragt wird, ist das Bedürfnis für EWB-Waffen eh "zufälligerweise" mit angehängt.
  21. Ja, sagen wirs so: Lies das Waffengesetz und den § 14, da stehts drin. Gelbe WBK erlaubt zum Erwerb von "Zeugs" ohne weiteres Bedürfnis, kannst unter Beachtung der 2/6-Regel, die zwar nie für die Gelbe gedacht war, kaufen was du im Laden findest. Du beantragst keine einschüssigen Kurzwaffen, Repetierer oder Bockflinten auf die Gelbe, sondern gehst einfach in den Laden und nimmst das Zeugs mit. Fertig. Und mein Sachbearbeiter kennt den Text auf der Gelben für Sportschützen (oder auch: Neue Gelbe WBK) und weiß, dass ich losziehen könnte und mir eine Langwaffe nach Hause zu holen -> Aufbewahrung. Da Aufbewahrung gesetzlich geregelt ist, steht auch im Gesetz, dass du das der Behörde nachweisen musst. e:/ Vllt mag es auch Sachbearbeiter geben, die erst bei Eintrag der entsprechenden Waffe eine geeignete/vorgeschriebene Aufbewahrungsmöglichkeit einfordern, aber darauf würde ich nicht bauen.
  22. @ callahan44er Na, das Bedürfnis wird durch das Training mit erlaubnispflichtigen Waffen nachgewiesen, wie es für die Beantragung der (beiden) Kurzwaffe(n) eh notwendig ist. Sprich, das läuft gleichzeitig mit, da Waffen auf die Gelbe logischerweise vom dauernden Bedürfnisnachweis befreit sind. Nix Pistole auf Gelb beantragen. Für die Beantragung beim Sachbearbeiter ist es jedoch so, dass die Gelbe WBK eben auch berechtigt, Langwaffen zu erwerben und daher muss die Möglichkeit vorhanden sein, Langwaffen unterzubringen.
  23. Da ich den Beitrag nicht mehr editieren kann, schreib ich es als seperaten Beitrag: Hab nochmal im Paragraph 14 nachgelesen, sowie in der WVerwV zum § 14 und da steht leider, 12 Monate mit EWB-Waffen und nichts direkt von der Mitgliedschaft im Verband. Von daher ist das im Beitrag 10 richtig zu stellen.
  24. Nein, für die Gelbe muss man laut Gesetz NICHTS beantragen, das ist es ja. Und die Gelbe bekommt man aber vom Sachbearbeiter nur, wenn der Schrank schon da ist (jedenfalls war es bei mir der Fall). Also: Beantragt werden zwei Kurzwaffen + Gelbe. Dann muss die Verwahrmöglichkeit für Gelb also ein Schrank Klasse A sein + B-Würfel. Oder ein Jägerschrank oder 0 oder.... Hauptsache, alles was auf Gelb (Langwaffen als Beispiel) kann, kann auch verwahrt werden ungeachtet davon, ob benötigt oder nicht. Klar, man könnte davon ausgehen, dass der Sportschütze das erst bei Bedarf nachreicht (in einem Jahr einen Repetierer kaufen + Schrank und das so beim Eintragen nachweisen), aber so läufts halt eher nicht.
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