Zum Inhalt springen

Cornid

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    10
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Cornid

  1. Nicht ALLE Erbwaffen müssen bei ALLEN Erben blockiert werden. Die Reihenfolge Erteilung der WBK, blockieren der Waffen ist nicht verbindlich festgelegt. Der Erbe bekommt auch Waffen die nicht zum sportlichen Schießen zulässig sind eigentragen, eine dauerhafte Einlagerung bei BüMa wäre rechtswidrig. Statt einer langen Frist für die Einlagerung beim BüMa, sollte man auf eine Ausnahme von den Aufbewahrungsvorschriften drängen.

    Sollte Dir alles der RA erzählen - sonst wechseln.

    Das gilt aber nur für die die schon Erbwaffen haben bzw. vor 2004 (?) Waffen geerbt haben. Beides Trifft bei mir aber nicht zu. Das mit den Waffen die nicht zum sportlichen Schießen geeignet sind ... kann gut sein das ich den Büchsenmacher hier falsch verstanden habe.

    Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV).

    Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre.

    Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt.

    Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG).

    Das ich die Erben-WBK nur nach Blockierung bekomme und ich die aber zum Transport bräuchte hab ich so vom Büchsenmacher und der hat auch nochmal mit dem SB telefoniert. Bin eigentlich davon ausgegangen das sich sowohl der Büchsenmacher als auch der SB damit auskennen. Das es lt. WaffG erlaubt ist, lese ich so nur teilweise aus den Angegeben Stellen heraus. Was ich nach wie vor lese ist das für mich die Mitgliedschaft im Schützenverrein die beste und kostengünstigste Version wäre. Wobei auch der Büchsenmacher meinte das ich das Haus als Zweitwohnsitz anmelden könnte und die dann dort im Schrank lassen könnte ... wobei man ja an diesem Beitrag erkennt das "dauerhaft Bewohnt" nicht so einfach zu definieren ist.

    Das mit dem Kind und dem Brunnen... ich kann/möchte aktuell nur soviel dazu sagen das sich die Behörden hier gegenseitig ein Ei gelegt haben. (lt. SB!!! hat die 4 Wochenfrist für mich noch überhaupt nicht begonnen) ;-)

  2. ...

    Wenn Du den Weg über den Schützenverein nimmst, bedenke dass ein Schütze nur 2 Waffen in 6 Monaten erwerben darf.

    Möglicherweise bekommst Du als Schütze keinen Voreintrag für die Kurzwaffe, wenn die zum sportlichen Schießen nicht geeignet ist.

    Für einen Jäger gilt diese Regelung nicht. Der Jagdschein wäre also die bessere Alternative.

    Laut Büchsenmacher sind die beiden (wusste nur von einer) KW nicht fürs sportliche Schießen geeignet also würde ich die auch nicht eingetragen bekommen. Beim Jagdschein wären sie zwar von den 2 KW die man ohne Nachweis haben kann abgedeckt, aber die KW sind wohl auch für einen Jäger nicht sehr "brauchbar", ich vermute mal das man weiter KW auf Bedürfnis dann nicht so ohne weiteres bekommt oder?

  3. Mal ein kleines Update, war letzte Woche beim RA und heute beim zuständigen SB.

    Was bisher niemand erwähnt hat, die Erben WBK gibts nur wenn man einen Nachweiß über die Blockierung erbracht hat, für die Blockierung muss man die Waffen ja aber zu jemand bringen der das macht, das darf ich aber nicht weil sie ja nicht blockiert sind. Also muss ich mir jemand suchen der die Waffen transportieren darf, egal ob zum blockieren, verschrotten, verkauf ...

    Einlagern beim Büchsenmacher auf bestimmte Zeit wäre theoretisch kein Problem, dann müssten sie auch nicht blockiert werden! (Stehen also 500€ für 3 Jahre einlagern ~1500€ fürs blockieren gegenüber ...).

    Eine Liste mit dem was auf der alten WBK eingetragen war habe ich auch erhalten, da hat mir der Büchsenmacher keine großen Hoffnungen gemacht. Teilweise "unverkäuflich" und sonst auch eher weniger als was ich mir vorgestellt hatte.

    Wird also vmtl. darauf hinaus laufen das ich mich von einem Teil trennen werde und den Rest einlagere bzw. blockieren lasse, das ist dann je nach dem was der Büchsenmacher im einzelnen Fall sagt, denn zum Büchsenmacher müssen sie ja so oder so. (mal die anderen Möglichkeiten die es gäbe ausgeschlossen)

  4. Ich habe jetzt auf jeden Fall den Ernst der Lage erkannt.

    Aktueller Plan ist, MO Anwalt kontaktieren und von dem mal eine Meinung einholen und spätestens DI zum Landratsamt (die haben nur Vormittag 8-12 geöffnet) und dann was die SBin saget (sind bei uns scheinbar 2 Damen, ka ob das von Vorteil ist oder eher nicht).

    Was Polizeigesetze o.Ä. angeht ist NRW genau am anderen Ende wo ich bin (Bayern)

    Wenn ihr wollt kann ich euch gerne auf dem Laufenden halten.

  5. Wäre schön wenn andere Foren auch so super Mitglieder hätten. Echt nett hier.

    Die Idee mit dem Schützenverein hatte ich auch schon, bzw. kann ich auch vorstellen in einigen Jahren einen Jagdschein zu machen (habe auch u.A. Wald geerbt und mein Opa war auch Jäger, daher hatte ich den Gedanken schon länger). Aber selbst wenn ich jetzt in einen Schützenverein eintrete kann ich die Waffen ja trotzdem nicht gleich auf die WBK eintragen lassen, da gibt doch diese Staffelung(en).

    Ist das dann egal ob der Schützenverein dann nur Luftgewehr und KK schießt oder müssen die zwangsweise auch GK schießen damit das mit der WBK klappt?

    Ich werd auf jeden Fall mal beim RA nachfragen, das kostet zwar ein paar €, zumal ich zeitlich schon "etwas" spät dran bin ... :sad:

  6. Wozu denn die Mitgliedschaft im Verband und Rechtsschutzversicherung?

    botack hat es schon ganz richtig geschildert. (Bis auf seine letzten Tipps.)

    Cornid, wenn Du selbst keine waffenrechtlichen Genehmigungen hast, musst Du damit rechnen, dass die Behörde die Auflage macht, dass die Waffen blockiert werden müssen. Das kann recht teuer werden. (rechne mal mindestens mit 200 Euro pro Lauf. Also bei einem Drilling 600 Euro)

    Editiern kann man die Beiträge hier nicht oder?

    Von dem her was ich bisher weiß bzw. gelesen habe wäre eine Blockierung doch nur wenn ich nicht Erbe 1. Grades wäre? Und mit der geplanten Einlagerung würde sich das doch eh auch erübrigen oder?

  7. Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst.

    § 20 Abs. 1 S. 1 WaffG:

    Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

    Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!

    Danke für den Hinweis, wie schon geschrieben ist der Fall nicht so ganz Standard ... soweit ich weiß braucht man den Erbnachweiß (Erbschein) den ich bisher noch nicht habe. Sollte dem nicht so sein kann es sein das ich schon ein Problem habe ...

  8. Hallo,

    ich möchte kurz die Rahmenbedingungen beschreiben, ich bin Erbe 1. Grades und habe diverse LW (Jagdgewehre) und mindestens eine KW. Die Waffen waren zuvor im Besitz meiner Mutter welche ebenfalls als Erbe 1. Grades die Waffen von ihrem Vater geerbt hat. Demnach hatte Sie eine Erben-WBK. Die Waffen befinden sich aktuell gesichert in einem passendem Schrank und soweit ist wäre auch alles in Ordnung.

    Ich habe nur folgendes Problem, bisher habe ich die "alte" WBK noch nicht gefunden (welche Farbe müsste diese haben?) und kann demnach auch nicht nachvollziehen ob alle Waffen vorhanden sind, ich habe nämlich im Hinterkopf das einer der LW vor Jahren mal an einen befreundeten Jäger verliehen wurde. Jetzt müsste ja meiner Meinung nach das zuständige Landratsamt ja wissen müsste welche Waffen auf der letzten WBK eingetragen wurden. Würde mir das Landratsamt darüber Auskunft geben bzw. muss mir Auskunft geben? ich möchte auch vermeiden das die da irgendwie in Panik verfallen und ich dann Probleme bekomme. Soweit zum ersten Problem.

    Außerdem würde ich gerne den Waffenschrank loswerden (hab nicht wirklich Platz dafür), die LW/KW möchte ich aber aktuell nicht unbedingt verkaufen. Daher würde ich gerne alles bei einem Waffenhändler einlagern, hierfür hätte ich auch schon jemand (25€ Stück/Jahr find ich OK). Zwischen den Waffen und dem Händler liegen allerdings ~100km, dh. an irgendeinem Punkt müsste ich die Waffen dort hin transportieren, geht das mit einer Erben-WBK (das sich die Waffen in einem verschlossenen Behältnis befinden müssen usw. ist klar) und dann alle auf einmal transportieren oder auf 2-3 mal.

    Auch hat mich der Händler darauf hingewiesen das alles 100% stimmen muss, da es sonst sein kann das ich die eingelagerten Waffen dann später nicht mehr auslösen kann.

    Aktuell habe ich noch keine Erben-WBK beantragt, bzw. bin ich noch nicht beim Landratsamt vorstellig geworden u.A. weil die ganze Erbschaft beim Nachlassgericht noch nicht durch ist (ist eine etwas kompliziertere Geschichte).

    Hab zwar schon einige Themen zu den Fragen gefunden, leider meistens schon einige Jahre alt und die letzten Jahre hat sich ja rechtlich doch einiges Verändert, daher würde ich mich freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.