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SCR

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Beiträge von SCR

  1. vor 35 Minuten schrieb Mausebaer:

    Frag' mal das BKA!

    Ich kann mir vorstellen, dass man Dir da durchaus entgegen kommen kann und Dir eine zeitlich begrenzte und bedingte sowie gebührenpflichtige Erlaubnis ausstellt bei entsprechend plausiblen Belegen.

    Ok, dann mach ich das mal. Versuch macht kluch.

     

    vor 1 Stunde schrieb CZM52:

    Ansprechpartner ist das BKA, erwartest du HIER echt ne Hilfe?

    Ja, da meine Frage war ob es hier schon jemanden gibt der das genehmigt bekommen hat. Nicht wie die gefühlte Wahrscheinlichkeit ist  ;)

  2. Moin, Frage ob da schon jemand (positive) Erfahrung mit hat. Gibt es schon Hera 9er Besitzer mit Glock Lower, die danach eine Glock 17 mit grossen Magazinen genehmigt bekommen haben

    Ich würde gerne in Production mal ein paar Runden mit der Glock drehen, Frage ist ob man dafür die grossen Magazine genehmigt bekommt wenn man bereits eine LW mit Glock Magazinen hat.

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  3. Am 7.1.2021 um 11:58 schrieb Waffen Tony:

    Die R8 wäre solch ein Fall und da sind einige gemeldet worden.

    Zeit ist bis 01.09.21

    AR15 Lower sind dazu ident.

    Berlin trägt aktuell keine AR15 Lower für Sportschützen ein, da es dafür kein Bedürfnis gibt. Bei R8 Jagd scheint das anders zu sein, vielleicht braucht ein Jäger mit Jagdschein keine Bedürfnisbescheinigung?

  4. Gibt es hier schon mehr Erfahrungswerte/zitierbares? Das Berliner LKA hat zur Zeit noch keine Lösung, da es aktuell führende Waffenteile nur mit Bedürfnisbescheinigung eintragen kann. Die SB erwähnte aber das es wohl angeblich vom BKA eine Vereinfachung geben soll, da dass eine recht häufige Anfrage wäre (meine Vermutung wg Jagdwaffen).

     

    Nachtrag, gerade im neuen BKA Leitfaden 2.0 gesehen, Seite 39. Beispiel R8, wenn das auch auf die AR15 anwendbar ist, könnte dass der Weg sein. Oder nur für Jäger möglich wg Bedürnis bei Sportschützen?

     

    "Gehäuse  (Systemkästen),  die  vor  dem  01.09.2020  in  kompletten   Waffen verbaut  waren,  werden  nicht  nachträglich  erfasst.

    Zusätzliche  Gehäuse  (ohne  weitere  wesentliche  Waffenteile),  die  vor  dem 01.09.2020  erworben  wurden  und seinerzeit  nicht  dem  Waffenrecht  unterlagen , müssen nachträglich  angemeldet  werden.

     

    Das  Zusammenfügen der Bauteile  und  das  erstmalige  Einsetzen   des  führenden  wesentlichen  Teils  eines  Gewehres  Blaser  R  8   oder  technisch  gleichartigen  Schusswaffen,  wie  beispielweise   Blaser  R  93  oder  Sauer  404,  ist  kein  Herstellen  i.S.d.  WaffG,  wenn  ALLE Bauteile  vom  selben  Hersteller  stammen.  Ist  ein  einziges  wesentliches Waffenteil  von  einem  anderen  Hersteller,  so  stellt  das  dauerhafte zusammenfügen eine  Herstellung  dar.  Dies  ist  bsp.  nicht  der  Fall  bei  der vorübergehenden  Nutzung  eines  Austauschlaufes  durch  den  Inhaber  einer Waffenbesitzkarte. "

  5. vor 33 Minuten schrieb ASE:

    Das soll nun also wohlformuliert klingen, aber es wird überhaupt nicht adressiert wird ist, wann ein führendes Teil auf Grundlage des Gesetzestextes als bereits verbaut betrachtet werden kann. Das wird nämlich die Gerichte beschäftigen und ich erwarte nicht, das die Behauptung, man habe mal ein Wechselsystem daraufgesteckt, dann verfängt.(Die Argumentation ist ohnehin kreuzgefährlich....) .Gerichte vor welche die Autoren dieser Zeilen  nicht geladen werden,  dank Haftungsausschluss. Ist immer einfach etwas zu verkünden. wenn man davon ausgehen kann, selber dann nicht in juristische Stromschnellen gezogen zu werden...

    Nach meiner Interpretation vom Zitat oben würde ein führendes Teil ab dem Zeitpunkt als "bereits verbaut" gelten, wenn es mit einer NWR-T ID als Bestandteil einer neuen NWR-W ID eingetragen wurde, d.h. als Waffenbestandteil. Wer sich das ausgedacht hat, hat entweder einen merkwürdigen Sinn für Humor oder eine ausgesprochen sadistische Grundhaltung.

     

    "Diese Unterscheidung wird im NWR zur Zeit bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils nicht abgebildet. Vielmehr erhält eine Waffe bei der Registrierung des Austausches eines führenden Waffenteils im NWR immer eine neue Waffen-NWR-ID1, unabhängig davon, ob das neu eingebaute führende Waffenteil vorher bereits in einer Waffe verbaut gewesen ist oder nicht"

     

  6. vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Wieso nicht?

    Das ganze gilt sogar nur für führende wesentliche Teile. Das ist nicht der Lauf sondern der Lower

     

    Nach der von Dir zitierten Sonderregelung kann ein führendes Waffenteil, das bereits in einer Waffe verbaut war, mit anderen wesentlichen Waffenteilen (z.b. Verschluss, Upper/Lauf) des gleichen Herstellers kombiniert werden, ohne daß es dabei um eine Herstellung geht. Das bedeutet z.B. daß Du Dir selbst ein Wechselsystem auf das führende Teil packen kannst, ohne die Waffe neu für eine NWR-ID1 zu registrieren. So weit so gut.

     

    Die Frage war, was mit einem zweiten nachträglich gekauften Lower ("Wechsellower") passiert, wenn man ihn gegen den ab Werk verbauten Lower austauscht. Nach der Regelung oben kommt es dabei zu einer Herstellung da führendes Teil (nur über Büchser legal), und die Waffe muss mit neuer NWR-ID1 eingetragen werden, da der zweite Lower ja nicht "ehemals bereits in einer Waffe verbaut" war. Erst nach diesem Zeitpunkt wäre ein weiterer Wechsel durch den Besitzer selbst möglich, da nun beide Lower "ehemals bereits in einer Waffe" verbaut waren. Die Frage ist ob dieser Prozess so möglich wäre, da der neuer Lower ja auch noch keine NWR ID hat. Dazu müsste auch die Waffe zerlegt in Einzelteilen registriert werden (Fußnote). Da wäre auch zu klären, ob und wie man zwei führende Teile eintragen kann, und ob das ein Bedürfnis erfordert.

     

    Die Ausnahme 1. unten gilt nur für ein ehemals verbautes führendes Teil, was für den zweiten, ausserhalb der Waffe zugekauften Lower ja nicht zutrifft. Daher meine Aussage oben, daß dieser Fall für zwei Lower nicht zutrifft. Kernproblem ist dabei, daß ein "vor dem ersten September bereits verbauter" zweiter Lower nicht als solcher gilt, da er (noch) keine NWR ID hat.

     

     

     

  7. Interessant, Danke für die guten Infos! Vielleicht sollte man aus dem Thread einen Photothread machen, da gibt es ja viele gute Ideen zu Details! Ich hab bisher eine leichte Sackkarre zum zum klappen verwendet, war mir bisher aber immer etwas zu wacklig und umständlich, die Rifletaschen mit Spannbändern zu fixieren.

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  8. Ich find diese Faltwagen ganz interessant, um die IPSC Ausrüsten/Rifles/Spektive einfach zu transportieren, gibt es da Erfahrungen mit? Was geht gut, wo eignet sich das Ding nicht so gut?  Da könnte man neben der Range Bag, Rifles (Rifle Taschen über den Handgriff hinten legen) auch einen Camping Faltstuhl, seine Jacke etc. reinwerfen, klingt eigentlich ganz bequem.

     

    z.b. sowas, kostet €98 bei Amazon:

     

     

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  9. Da PPC in DE/BDS nach dem Rifle Regelwerk geschossen wird, hier der relevante Abschnitt zur Frage des TS (Hervorhebung von mir) :

     

    8.7.1  Teilnehmer  dürfen  vor  dem  Startsignal  niemals  ein  Sight  Picture  mit  einer  geladenen Waffe  nehmen.  Verstoß  dagegen  führt  zu  einer  Verwarnung  für  den  Erstverstoß  und je  einem  Ablauffehler  für  jeden  weiteren  Verstoß  im  Laufe  desselben  Wettbewerbs. 

    8.7.1.1 Wenn  Matchorganisatoren  auch  Sight  Pictures  mit  ungeladener  Waffe  vor dem  Startsignal  verbieten,  muss  darauf  im  schriftlichen  Stagebriefing hingewiesen  werden.  Nichtbefolgen  führt  zu  einer  Verwarnung  für  den Erstverstoß  und  je  einem  Ablauffehler  für  jeden  weiteren  Verstoß  im  Laufe desselben  Wettbewerbs.

    8.7.1.2 Wenn  Sight  Pictures  erlaubt  sind,  dürfen  Teilnehmer,  die  vor  dem  Startsignal das  Visierbild  mit  ungeladener  Waffe  prüfen  wollen,  dies  nur  auf  eine  einziges Ziel  tun,  um  sich  davon  zu  überzeugen,  dass  die  Visierung  wie  benötigt eingestellt  ist.  Teilnehmer,  die  eine  Zielabfolge  oder  Schießposition  während der  Visierbildprüfung  testen,  erhalten  einen  Ablauffehler  pro  Verstoß.   

     

     

  10. vor 5 Minuten schrieb Bounty:

    Geht das nur mir so, oder ist der Fritze herzlich wenig kritisch und außer den noch nicht geklärten Formalien bei der Registrierung (mit Nachweis Bedürfnis dafür) neuer wesentlicher Waffenteile ist das neue Gesetz ja eigentlich ganz in Ordnung?

    Er hat aus meiner Sicht die Lage verständlich und kritisch dargestellt, auch den deutlich höheren Aufwand in der Verwaltung, das Risiko daß anzumeldende Teile quasi enteignet werden wenn ein Bedürfnis notwendig ist, das Problem mit den Magazinen und am Ende auch nochmal sehr deutlich daß die Verschärfung keinen Teil dazu beträgt wie geplant terroristische Anschläge zu mindern. Und das in einer ruhigen und besonnnen Art, wo auch der normale Zuhörer einem nicht vorwerfen kann daß da wieder Waffenliebhaber ihre Themen zelebrieren. Das finde ich gut und das kann uns nur helfen, ruhig und emotionsfrei zu argumentieren.

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  11. Zu Forderungen von SBs wg Belegen etc:

    “Der BDS weist erneut darauf hin, dass Magazine frühestens ab dem 1. September 2020 angemeldet werden können und müssen. Die Anmeldefrist läuft auch erst am 1. September 2021 ab. Es gibt also keinen Grund, jetzt schon aktiv werden zu wollen. Ganz im Gegenteil führt jetzige Hast dazu, dass manche Waffenbehörde, die noch keine amtlichen Formulare ihrer Innenministerien haben, nach Gutdünken eigene Anforderungen setzen und diese sind selten schützenfreundlich”

     

    Quelle BDS Infobrief August 2020

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