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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Am 20.3.2024 um 20:19 schrieb Qnkel:

     

    Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...

    Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist...

     

    Grüßle und allseits ein schönes Weekend

     

    SBine

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  2. Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die  Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

     

    Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig.

     

    Gruß SBine

  3. Am 11.3.2024 um 18:02 schrieb Tommie:

    Es sind ERFASSTE verbotene Gegenstände die sich im NWR wiederfinden lassen sollten, wo auch sonst?, aber auch da geht wieder mal jede zuständige Behörde ihren eigenen Weg, und ohne Seriennummer und Belege wäre das eh alles Quatsch.

    Ich kenne aber Fälle wo diese Magazine im NWR gelistet sind, allerdings nicht bei mir, nicht bei meinem OA, in meinen 37 Stammdatenblättern findet sich alles mögliche, aber nicht die bösen Magazine.

     

    Tommie

    Die Speicheranlässe im NWR ergeben sich aus § 5 WaffRG.

     

    Dort kann ich weder was zu Anzeigen nach § 58 Abs. 17 WaffG noch zu vom BKA gemäß § 40 Abs. 4 WaffG erteilten Ausnahmegenehmigungen finden. Letztere waren im zum 01.09.2020 aufgehobenen Vorläufergesetz (NWRG) noch enthalten, aber da die Frist zur Magazinanmeldung erst dann begann, sollte es im NWR keine solche Genehmigungen geben (nur welche zu anderen Ausnahmen nach § 40 Abs. 4 WaffG).

     

    Gruß und guten Appetit

     

    SBine

  4. Eigentlich ist es ganz einfach.

     

    Mit dem Austrag einer Waffe erlischt auch die Munitionserwerbserlaubnis zu dieser. Hat man nun aber eine zweite Waffe dieser Art, wird die MEB im Zuge der Austragung auf diese übertragen. Am Bedürfnis ändert sich dadurch ja nix.

     

    Sollte eigentlich Standard sein bei jeder Waffenbehörde. Zu meiner Dienstzeit war das zumindest noch so....

     

    Gruß SBine

  5. Am 23.2.2024 um 13:18 schrieb Cannon Balls:

    Da bei uns bisher Waffenrecht Gemeindenangelegenheit und Jagdrecht Kreisangelegenheit war wurde ich letztes Jahr auch 2 mal kostenpflichtig überprüft. Ab dieses Jahr liegt beides im Kreis und wird hoffentlich besser. 

    Genau das ist in der Regel der springende Punkt. Dort wo das Landratsamt für Jagd und Waffen zuständig ist, gehen die Regelprüfungsgebühren für die Jäger in aller Regel in der Jagdscheingebühr auf. Bei unterschiedlicher Zuständigkeit erhebt die Waffenbehörde nach dortigem Prüfrhytmus eigene Gebühren.

     

    Gruß SBine

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  6. Am 16.1.2024 um 17:02 schrieb steven:

    Hallo BlackFly

     

    es handelte sich um etwas über 200 Waffen. Was bei einem Waffensammler sicherlich nichts ungewöhnliches ist.

    Und die Einlagerung im Waffenraum mit Verstellung der Kombination und Versiegelung der Tür wurde seitens der Waffenbehörde abgelehnt.

     

    Steven

     

    Während des Verfahrens auflaufende Kosten muss man natürlich einkalulieren. Im Erfolgsfall bekommt der Betroffene die aber ja zurück. Falls nicht im Hauptverfahren, dann spätestens über eine dazu folgende Schadensersatzklage.

     

    Wenn die Behörde kostengünstigere Optionen ablehnt, wird sie sich sehr sicher sein, dass sie gewinnt.

     

    Nur 4 Wochen Zeit für eine Überlassung der Waffen ist meines Erachtens bei dem schlechten Waffenmarkt im übrigen eine Zumutung (falls keine Gefahr im Verzug liegt). Die Einholung von Vergleichsangeboten ist in dieser Zeit nicht immer möglich. Im übrigen muss man im Einzelfall natürlich unterscheiden, ob der Widerruf nur wegen Bedürfniswegfall oder aufgrund welcher Qualität von Unzuverlässigkeit erfolgt ist und danach die Frist bemessen. Schon bei der Rückgabe der Erlaubnisurkunden sind normalerweise zwei bis drei Wochen üblich, wobei danach für den Überlasser die Nachweisführung gegenüber dem Erwerber zum berechtigten Besitz erschwert wird. Deshalb unterscheiden manche Waffenbehörden diesbezüglich nicht den Zeitraum, auch wenn im Gesetz für die Dokumente eine unverzügliche Rückgabe gefordert wird.

     

    Grüßle SBine

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  7. Am 12.1.2024 um 18:14 schrieb tt22:

    Die bloße "Inverwahrungnahme" ähnlich wie bei einem Kommissionsverkauf genügt der Waffenbehörde nachvollziehbar deswegen nicht, weil dabei die Option der (hier aber nicht mehr zulässigen) Rückgabe bestünde. Die Waffen müssen daher zunächst dauerhaft an den Händler überlassen werden, was der Behörde entsprechend angezeigt werden muss. Der Händler bucht die Waffen im NWR als von ihm erworben ein. Dann können die Waffen verkauft und vom Händler an den berechtigten Käufer überlassen werden.

    Jein bzw. erst nach Rechtskraft des Urteils so zulässig. Solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können besteht ja im Erfolgsfall die Möglichkeit des Rückerwerbs. Bis dahin genügt deshalb z.B. eine Bestätigung, dass eine Rückgabe der Waffen nur nach vorheriger Zustimmung der Waffenbehörde erfolgen darf.

     

    In der Praxis gabs da schon Fälle, in denen Waffen nach Widerruf vorschnell an Berechtigte verkauft und danach ein Anwalt das Verfahren gewann..

     

    SBine

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  8. Am 12.1.2024 um 18:55 schrieb CZM52:

    Nur im eigenen Programm, z.b. Waffenbuch des VDB

    Und das läuft übers NWR-Meldeportal für die Waffenhändler. Die dortigen Daten werden dann von der Kopfstelle des NWR in Mecklenburg-Vorpommern ins NWR übertragen.

     

    Im NWR selbst arbeiten sonst nur die Waffenbehörden.

     

    Gruß SBine

  9. Am 13.1.2024 um 12:26 schrieb BlackFly:

    Halbautomatisch mit weniger als 2 Schuss?

    Aber interessant, hast Du mal Beispiele für die genannten Waffen? Müsste echte exoten sein, oder?

    Ja, sind eher Exoten. Dazu gehören bei den Büchsen z.B. die Browning BAR II oder bei den Büchsen die Remington 1100 (jeweils die Modelle mit blockiertem Magazin).

     

    Gruß SBine

  10. Am 31.12.2023 um 01:09 schrieb Elo:

    Ich weiß nicht, ob das für alle Bundesländer gilt, aber rein technisch ist es so, daß bei der Abfrage im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Rückmeldung kommt, daß Informationen (oder Erkenntnisse?) bezüglich Deiner Person vorliegen.

     

    Die Sachbearbeiter müssen den Hintergrund dann "händisch" prüfen.

    Wie das genau vor sich geht, insbesondere ob dann noch mal etwas manuell angestoßen werden muß, weiß ich nicht, eventuell bedingt das eine gewisse Verzögerung.

    So ähnlich ist es (entweder kommt dann sinngemäß, dass keine relevanten Erkenntnisse vorliegen oder ohne Erkenntnisse). Dadurch erhöht sich aber lediglich die Antwortzeit zur Polizeianfrage (LKA). weil dort erst mal Akten gezogen werden müssen und genau nachgeschaut wird, inwiefern die Person verwickelt war. Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit sind damit dann aber als nur Geschädigter natürlich nicht verbunden.

     

    In dem Fall am besten möglichst rasch den WBK-Antrag stellen, auch wenn ggf. noch Unterlagen zum Tresor oder so fehlen.

     

    Gruß

    SBine

  11. Oh, dankeschön ! Coole Seite.

     

    Obwohl ich regelmäßig bei Kaufland und Rewe einkaufe sowie bei Angeboten auch beim Edeka, habe ich dort noch nie das Wasser gesehen.

     

    Werde in dem Fall mir wohl erst mal eine neue Brille verschreiben lassen...

     

    Herzliche Grüßle und allseits schönen 2. Advent !

     

    SBine :wiederladen:

  12. vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

    Kann ich nichts mit anfangen!

    Habe immer voll gegossene Gläser gehaßt!

    Frage bei dieser Gelegenheit in die Runde als bitte nur kurzen Exkurs, auch wenn es kein Alkohol ist:

     

    Gibts das Mineralwasser San Pellegrino irgendwo in Supermärkten zu kaufen ? Ich sehe es immer nur ab und an in guten Restaurants und bislang wurde ich immer nur auf Großmärkte verwiesen, in die normalerweise nur Geschäftsleute reinkommen... Hm. Geschmacklich mit das beste Wasser überhaupt finde ich.

     

    Gruß SBine

    • Wichtig 1
  13. Nicht ganz, weil lediglich inzwischen auch Anträge im NWR gespeichert werden, deren Rücknahme aber zu einer sofortigen Löschung im NWR führen. Danach kann man im NWR dazu nichts mehr sehen.

     

    Das o.g. Urteil ist aber trotzdem obsolet geworden, weil § 10 Abs. 2 BZRG mit Wirkung zum 29.07.2017 wie folgt mit einem zweiten Satz ergänzt worden ist:

     

    "Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. "

     

    Insofern müssen die Waffenbehörden seitdem keine Verfügungen mehr nach zuvor erfolgtem freiwilligem Verzicht erlassen.

     

    Gruß SBine

     

    • Gefällt mir 1
  14. Am 23.11.2023 um 03:43 schrieb Schwarzwälder:

    was ist die übliche Gebühr für die Eintragung einer zusätzlichen Berechtigung für eine 2. Person in der WBK?

     

    Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab.

     

    Bei Ansetzung einer Zeitgebühr sollte ein Viertelstundensatz (also so ca. 15-20,- Euro) ausreichen, denn im NWR ist das lediglich eine Verknüpfung mit anschließendem Ausdruck in der WBK und Mini-Standardschreiben.

     

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 1
  15. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es dazu meines Wissens nicht. Klarheit und Rechtmäßigkeit sind halt so ein Teil der Grundprinzipien im Verwaltungsrecht.

     

    Meines Erachtens reicht zu handschriftlilchen Änderungen (besser wäre per Schreibmaschine eingetragen) ein Dienstsiegel in der WBK aus. Bei Änderungen auf der Rückseite einer WBK im Auflagenfeld sollte am besten noch ein Änderungsdatum dazu. Wenn dann noch die derzeitig zuständige Sachbearbeitungskraft unterschreibt, weiß jeder gleich wo das herkommt.

     

    Wie oben schon dargelegt sollen bloße allgemeine Wiederholungen aus den Gesetzen und Verordungen (wie oben z.B. der Verweis auf § 36 WaffG) vermieden werden. Nur wenn es auf den Einzelfall bezogenen Regelungsbedarf gibt (z.B. erforderliche Beschränkung, Befristung o.ä.) gehört da eine Auflage rein.

     

    Die Anzeige eines Wohnsitzwechsels ist absolut sinnfrei, da die Meldeämter bereits gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Waffenbehörden davon zu informieren. Eine selbständige Verpflichtung zur Mitteilung besteht lediglich bei Wegzug ins Ausland (siehe § 37i WaffG).

     

    Schon vor über 20 Jahren erlassweise als rechtswidrig eingestuft wurden auf WBK verfügte Austrittsmeldungen aus dem Schützenverein (siehe hierzu aktuelle Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG).

     

    Gruß SBine

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