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Gruger

WO Silber
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  1. Alles gut und schön, aber habt ihr die Munitionsschränke auch festgedübelt?
  2. Ok, ihr seid nicht an die VwV gebunden. Das ist nur die Verwaltung.
  3. Vorhängeschloß vs. Schwenkriegel ist ein nichtexistentes "Problem". Die Frage nach der Aufbewahrung, der Lagerung und dem ganzen Rest findet sich - wie sollte es anders sein - auf der Seite 42 der WaffVwV Keine Anforderungen hinsichtlich des Verschlusses.
  4. Die Verwaltung ist per VwV an Folgendes gebunden: Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). Meine Taschen haben aber Schlösser.
  5. Meine Sporthaubitze fährt auf Ketten, endlich kein Reifenwechsel mehr! ;-) Zum Thema ladenkauf von Munition könnte man noch anmerken, dass das Überlassen im Laden üblicherweise nicht "vorübergehend", sondern auf Dauer erfolgt. Evtl. könnte man das anhand der überlassenen Menge (1 Paket mit 20 Schuß im Vergleich zu 1000 Schuß) festmachen, aber das dürfte auch wieder schwer sein. Wenn der Verkauf mit dokumentierer Rückgabeaufforderung der Restmunition innerhalb eines Monats erfolgt, wäre man evtl. wieder im grünen Bereich. Aber welcher Händler würde das wollen?
  6. Selbst die Waffe muss/kann danach nicht mehr brauchbar sein, das spielt für den Erwerb ja keine Rolle. :-) Der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen Abs. 1 Nr. 1-4 stellt meines Erachtens noch nicht mal auf die durchgeführte Leihe einer Waffe ab. Mit anderen Worten: im Rahmen meines Bedürfnisses oder zum Zwecke der Beförderung kann mir als WBK Inhaber vorübergehend auch nichteingetragene Munition überlassen werden. Also könnte mir Jäger Jochen ein Päckchen Munition für den vereinsprügel mitgeben, den ich am Wochenende schießsportlich einsetzen will. Sportliches Bedürfnis, vorübergehende Überlassung. Rückgabe der restmunition innerhalb 4 Wochen.
  7. Mir ist vorher noch nie richtig bewusst geworden, dass durch ein Gesetz zwar das in die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit eingegriffen werden darf, NICHT aber in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (dass ja nur allgemeine Randbedingungen kennt). Die Frage ist nur, wie man als unfreier Toter seine Persönlichkeit frei entfalten soll
  8. Das Gericht könnte unter Verweis auf die Freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Lockerung der Vorschriften anmahnen.
  9. Das endet natürlich in einem strahlenden Bekenntnis zur Freiheit des Sports, Eigentumsrecht und Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit.
  10. Du solltest die Zollbeamten nicht für blöd halten. Den Terminus Munitionsteil hast du dir selbst ausgedacht um dir Angst zu machen, gibs zu :-) Alle Anderen reden von Hülsen und Geschossen.
  11. Der dann auch nur 30 euro anstelle 1,50 kostet :-)
  12. Wenn ein anderslautender Bescheid tatsächlich existiert, ist die kodierung als KWKG-ähnliche Waffe offensichtlich falsch. Anspruch auf Änderung, da "prüfermessen" der behörde null. Wenn Behörde nicht ändert, ist offenbar der verantwortliche Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NWR-Gesetz nicht bereit oder geeignet. Natürlich nur eine theoretische Überlegung, da die Waffenbehörden streng nach Recht und Gesetz handeln. Die Registerbehörde (NWR) befüllt nicht selbständig den Datenbestand. (Paragraph 5 NWR-Gesetz) @schiiter, das ist eine Antwort auf Schwarzwälder
  13. WENN die Daten unrichtig sind, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Korrektur. Die Prüfung der Korrektheit ist bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten (da kommt der Bürger ins Spiel) durchzuführen. Ein Wunschkonzert für den LWB ist das natürlich nicht. Überraschung.
  14. RifleLizer hat den interessanten Teil eingestellt: Link Zur Berichtigung von Daten im NWR:
  15. Im aktuellen DWJ 09/2012 sind Testberichte zum Anschütz MSR RX22 und zu Schmeisser AR 9mm zu finden. Wobei sich die Schmeisser "am Aussehen des nicht mehr erhältlichen XR15 orientiert". :-) Damit kann man sich die Wartezeit auf den FB für das MSR vertreiben.
  16. Dann kann er auch gleich darlegen, inwieweit das BKA über den Einzelfall hinaus an das Urteil gebunden ist.
  17. Ich lächle angestrengt und bin froh. Und warte die weitere Entwicklung ab.
  18. Das ist meine Befürchtung für die Zeit nach dem Urteil. Insbesondere, weil der XR15-Bescheid von 2005 ist und damals ja laut Aussagen im Urteil noch die enge optische Ähnlichkeit zu tatsächlich vorhandenen Kriegswaffenmodellen abgeprüft wurde. Ab 2008 hat man dann alles, was nicht bei 2 auf den Bäumen war als anscheinsbehaftet gesehen. Jetzt haben wir ein Urteil was dieses nur etwas abschwächt ("objektive" Merkmale nach 37 alt, ggf. mehrere für Gesamterscheinung Kriegswaffe. Tatsächliches Vorbild nicht mehr erforderlich?). So mein Eindruck. Ich lasse mich aber gern positiv überraschen. Lächelt und seid froh...
  19. Was soll damit sein? Kauf sie dir und fertig. Das hat mit dem Urteil nichts zu tun. (Edit: das ist natürlich ein bischen spitz formuliert. Gemeint ist: Wenn du schon weißt, dass es anscheinsfrei ist, dann ist der Rest wumpe. Wenn du eines anscheinsfrei designen willst, konntest du es vorher auch schon. Vor und nach dem Urteil gilt aber immer: im Zweifel hat das BKA - oder ein VGH - das letzte Wort) Anderes Beispiel: Kaufe eine Kel-Tec RFB. Aber warte vor sportlicher Nutzung das Votum des BKA ab :-) Am hoffentlich bald erteilten Feststellungsbescheid zu dieser Waffe werden wir sehen, inwiefern ein MFD in Kombination mit Pistolengriff zum Anschein führt oder nicht, also ob nur das Vorhandensein der Merkmale ausreicht um zum "no go" zu führen. @schiiter Bild gerade erst gesehen. Da steht das Magazin aber ganz schön lang raus. Und ein Pistolengriff ist auch dran. Und entfernte Verwandtschaft zu ganz bösen Waffen ist auch gegeben. Wäre das auch in der neuen Epoche noch "ok"? Da dazu schon ein FB existiert hat man natürlich Bestandsschutz.
  20. Habe die Bilder wieder entfernt. Das Ganze ist also größer als die Summe der Teile :-) Wenn ich mal ein 9mm System kaufen will, melde ich mich bei dir
  21. Auf CO2AIR.de ist die alte VwV zum 37 WaffG alt nachzulesen. "Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind." Jetzt kann man natürlich streiten, ob ein Festschaft der ähnlich wie ein Klappschaft aussieht, als Attrappe eines Klappschafts anzusehen ist. Und da ist sie wieder hin, die Rechtssicherheit :-)
  22. Ist so nicht richtig, leider geht es nicht mehr zu editieren. 37 Waffg ALT hat durchaus den "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe" definiert. Habe mich da etwas von der Formulierung "Kriegswaffe" (ohne vollautomatisch) im Urteil verleiten lassen. Epochale Fehlleistung meinerseits :-) Bin trotzdem nur teilweise glücklich über das Urteil.
  23. Nach dem "epochalen" Urteil würde das Vorhandensein von Kühlrippen/herausstehendem Magazin schon reichen, um es "unsportlich" zu machen. Denn das Gericht stellt nicht auf Optik ähnlich einer vollautomatischen Schusswaffe, die Kriegswaffe nach dem KWKG ist, ab sondern allgemein auf die Ähnlichkeit zu einer Kriegswaffe, Spezifiziert nach den Kriterien 37alt. (RdNR 30 des Urteils) Das ganze nennt sich dann objektive Beurteilung. Also wird die Thompson anscheinstechnisch zur Kriegswaffe, ohne das sie ein vollautomatisches KWKG-Vorbild hat. Und nach Ansicht des VGH bei Vorliegen einer der drei Ausschlußmerkmale vom Schießsport ausgeschlossen. EPOCHAL.
  24. Wenn OA nächsten Monat die 9mm Waffe "anscheinsbefreit" vorstellt, dann hättest du mich 100 % überzeugt. So nur 98,5%.
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