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Gruger

WO Silber
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  1. Die Konkurrenzfähigkeit der Waffe selbst (wie beurteilt man das?) kann schlecht eine Rolle spielen, da der Sport auf der Kombination Mensch/Technik/Wetter beruht.
  2. Selbst Absatz 2 des Paragraphen 14 - als Ausdruck der "verschärften" Bedürfnisprüfung - spricht von "zugelassen und erforderlich". Es ist daher folgerichtig, dass die Zulassung in der Sportordnung die im Paragraphen 8 geforderte "Geeignetheit" nachweist. Dies ist der klar formulierte Wille des Gesetzgebers.
  3. Denkbar schon. Aber erlaubt? Aufgrund des drohenden Umgangsverbots mit der Munition muss die Bestimmung für Waffen mit glatten Läufen eindeutig sein. Bei Flinten hat man in der WaffVwV salopp formuliert gesagt: "Die Munition für Flinten ist immer für glatte Läufe bestimmt, unabhängig vom Profil der Verwendungswaffe". Korrekt? Wie weiß der geneigte Käufer dass er erlaubte Flintenmunition kauft? Er schaut auf das Kaliber. Flintenkaliber = erlaubter Treibspiegel, alles klar. Büchsenkaliber = ... Hmm, für welche Waffen ist die Munition bestimmt und wie weise ich das zweifelsfrei nach? Schon der Händler muss den Nachweis der Erlaubtheit erbringen können oder der Importeur/Hersteller (...Wiederlader). Schlecht, wenn die Munition auch in Waffen mit gezogenen Läufen funktioniert. Hier also bei Büchsenmunition schwebend verboten/erlaubt. Sowas gibt es sonst nur noch in der Quantenmechanik (Schrödingers Büchsenmunition - je nachdem ob ein Glattlauf in der Kiste ist oder nicht, wird's erlaubt oder nicht). Ein Ansatzpunkt für die Rechtspflege, die aber wohl noch nicht stattgefunden hat (gute Pflegekräfte sind schwer zu finden).
  4. Ich stelle fest, dass die versammelte Expertise bisher vermieden hat, den .308 Glattlaufrepetierer als Flinte zu bezeichnen. Vielleich habe ich es auch nur übersehen. Viele. Die Verbände sprechen nämlich in den Sportordnungen von Repetiergewehren in Büchsenkalibern. Da der Repetierer somit für die entsprechenden Disziplinen zugelassen ist, ist er auch für das sportliche Schießen geeignet. Viel Spaß beim Widerlegen. Angesichts der klaren Stellungnahme des LKA NRW zeugt es von äh gefestigter Überzeugung, weiterhin wie oben von "Büchsen im Kaliber 12" zu sprechen. Ich zweifele ausdrücklich nicht eure Sachkunde an. Aber hoffentlich lebt ihr nicht in NRW. Weiterhin ist es im Rahmen der Rechtspflege zwingend erforderlich, die Glattlaufbüchse als Waffe mit gezogenem Lauf zu definieren. Ansonsten könnte man sich nämlich Treibspiegel-Munition im Kaliber .308 Win kaufen. Ich könnte mir vorstellen, dass dies zumindestens der Exekutive nicht besonders gefallen würde. Auf dem Wege der Definition hat man ja auch die für gezogene/glatte Flintenläufe bestimmte Munition erledigt. In stringenter Anwendung der Stellungnahme des LKA NRW wäre der Glattlaufrepetierer eine Langwaffe mit gezogenem Lauf. Das halte ich persönlich ein bischen zu weit ausgelegt, aber eine Meinung darf ich ja haben.
  5. Ich zippel nicht. Das du in den Sportordnungen nicht firm bist, ist ja schon deutlich geworden, daher hier nur als Beispiel: http://www.bdsnet.de/downloads/shb_langwaffe_bva.pdf Einfach mal in Ruhe lesen. Sofern du zum Thema Geeignetheit von Waffen in Verbindung mit sportlichem Bedürfnis - hier: Präzision? - Ausführungen machen möchtest - gerne, aber das führt vielleicht wirklich zu weit.
  6. Ok, ich gebe mich geschlagen. Der gesetzgeberische Wille war es, Vorderschaftsrepetierflinten vom erleichterten Bedürfnisnachweis auszuschließen. Dann steht dem Eintrag eines .308 Winchester Glattlauf-Repetierers auf der gelben WBK ja nichts mehr im Weg. Aufgrund des Kalibers handelt es sich um eine Büchse. Büchsenläufe sind gezogen. Das Sonderprofil "glatt" des Büchsenlaufes ist definitionsgemäß den gezogenen Läufen zuzurechnen, daher gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG der Bedürfnisnachweis als erbracht und der Eintrag ist in die gelbe WBK vorzunehmen. Würde dazu bitte jemand beim LKA NRW anfragen? Ich kann mit sowas bei meinem SB nicht aufschlagen, nachher zweifelt der noch an meiner Sachkunde.
  7. Hat natürlich den Vorteil, dass sich der geneigte Schütze in punkto Sabot aus "Flinte mit speziellem Laufprofil" keine Gedanken machen muss. Natürlich nur solange wie das nicht vors Gericht geht, die pfeifen dann evtl. auf die Verwaltungsdefinition. PS: Die VwV sagt übrigens nur sinngemäß, dass für die Definition, was verbotene Munition ist, die Flintenläufe - egal welchen Profils - als glatt angesehen werden. Nicht mehr, nicht weniger.
  8. Noch mal zur Verdeutlichung: Der Gesetzgeber wollte bestimmte VRF verbieten. Das hat er getan. Der Gesetzgeber hat ansonsten Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen nicht in den erleichterten Nachweis nach §14 Abs. 4 WaffG aufgenommen. Dies sind eben nicht nur VRF sondern auch Lever-Action RF oder die .308 Win Repetierbüchse mit Glattlauf. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf genießen das Privileg des vereinfachten Bedürfnisnachweises (aka Gelbe WBK). Mir persönlich ist das Wurscht, ich kaufe mir auch keine Freie Pistole, nur weil ich es auf gelbe WBK könnte. Weiterhin plädiere ich auch für den Beitritt zu den grün-bescheinigenden Verbänden. Schon allein, weil jeder ernsthafte Sportschütze 2 halbautomatische Kurzwaffen und 3 halbautomatische Langwaffen haben sollte (Mindest-Kontingent nach 14 (3) WaffG ). Das ändert nichts an den objektiven rechtlichen Verhältnissen und seien sie noch so schizoid.
  9. Und dann gab es da noch das Schaftproblem... Ein "zu kurzer" Lauf ist kein Problem, sofern der Anschein ausgeschlossen ist, also geht dein Argument ins Leere. Weiterhin ist ein Wechselsystem/Lauf für eine Büchse immer noch ein Büchsenlauf. Außer wenn er glatt ist, oder wie? Ar15 selbstlade-Flinte im Kaliber .223 Rem.
  10. VRF (glatter Lauf) auf grün kaufen, gezogenen Lauf als Wechsellauf dazu holen. Wird mit Tausch des Laufes aus der Flinte eine Büchse oder doch lieber eine Flinte mit gezogenem Lauf? Oder eine Flinte mit speziellem Laufprofil, dass wir wegen gewisser Munitionsprobleme als glatt definieren?
  11. Die sind doch nicht blöd und geben sowas schriftlich.
  12. Jetzt haltet ihr die SBs doch für blöd oder zumindestens wankelmütig. Das macht mich jetzt ein Stück weit betroffen.
  13. Die Chiappa Lever-Action "Shotgun" habe ich ja oben schon verlinkt. Selbst der Hersteller hat also keine Ahnung, dass er in Wahrheit eine "Rifle" anbietet. Schande über Chiappa. Schande über Remington: http://www.remington.com/products/firearms/shotguns/model-870/model-870-express-slug.aspx ("Shotgun Package") Schande über Mossberg: http://www.mossberg.com/product/shotguns-pump-action-mossberg-500-500-slugster-lpa-trigger/55244 (500er mit slug Lauf Option) (Gekürzt)
  14. Die Frage der Disziplin ist längst geklärt. 2 von 3 genannten Verbänden schließen Repetierflinten mit gezogenen Läufen aus. Einer nicht. Mindestens die 2 ausschließenden Verbände haben also den Waffen mit gezogenen Läufen die Flinteneigenschaft zuerkannt. Ansonsten würde sich die Erwähnung gezogener Läufe nämlich erübrigen. Der dritte Verband sagt mehr oder weniger "schießt mit Flinten, aber sie dürfen nur Kaliber 12 haben". Nachtrag: http://www.mossberg.com/resources/shotgun/barrel
  15. Empfindet es eigentlich niemand als Widerspruch, wenn in Sportordnungen Flinten mit gezogenen Läufen ausgeschlossen werden? Was war nochmal eine Flinte? ZB BDMP "gesetzeskonforme Flinte mit glattem Lauf". BDS verbietet Flinten mit gezogenem Lauf oder Laufteilen bzw -Einsätzen. Ansonsten: Tretet gefälligst einem der (grün-)bescheinigenden Verbände bei, dann haben alle was davon. PS: Diese Handbücher/Ordnungen sind im Übrigen vom BVA gelesen und genehmigt worden. Man hat weiterhin auch im amtlichen Frage-/Antwortkatalog zur Sachkunde Fehler entdeckt. Diesen als Beleg zur mangelnden Eignung, Zuverlässigkeit oder sonstwas heranzuziehen ist also auch nicht ganz hilfreich Das Thema ist insgesamt aber durchexerziert denke ich mal. Man muss nicht mit beiden Beinen in Fettnäpfe treten, aber auch nicht überall vorsätzliche Umgehung wittern, wo einfach nur falsch "gemauert" wurde.
  16. Ja: Freispruch in allen Punkten der Anklage. Oder auch nicht. Wer weiß das schon so genau.
  17. Jetzt baust du aber unnötigerweise eine Drohkulisse auf, die eher von ausgehenden Argumenten zeugt.
  18. Sie verschießt Flintenmunition. Die Sportordnung DSU spricht zB von Flintenmunition in Kaliber 12. Nicht das da jemand noch Büchsenmunition in Kal. 12 verwendet, das wäre ja nicht zugelassen. Mist, wie unterscheide ich die jetzt? Schon bei nur teilweiser Profilierung eines Flintenlaufes würdest du doch ins Schwimmen kommen mit deiner Definition. Büchse, Flinte oder doch lieber "Shotgun"?: http://www.chiappafirearms.com/product/2601 Gelb oder Grün?
  19. Die Sportordnung der DSU spricht im Übrigen von "Gewehren". Mit meinem .308Win Glattlauf-EL könnte ich also teilnehmen. Evtl. Nicht ganz so erfolgreich wie gewünscht, aber es ginge.
  20. Siehe oben: warum sind Langwaffen mit gehämmertem Lauf erlaubt? Oder Polygonlauf? Man kann es eigentlich nur am Kaliber festmachen. Es sei denn du definierst einen Glattlauf-Einzellader in .308 Winchester als Flinte. Sowas ist ja nicht unmöglich. Nur sehr unwahrscheinlich :-)
  21. Eine VRF mit gezogenem Lauf ist genau das: eine Flinte mit gezogenem Lauf. Sie verschießt für Flinten bestimmte Munition. Gleichzeitig ist sie eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf - das ist Fakt und lässt sich nicht wegdiskutieren. Ich zitiere weiterhin aus der Anlage 2 WaffG: " Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. " Inwieweit die gelbe WBK "erleichterte Erlaubnisvoraussetzungen" bietet, möge man mir bitte erläutern. Auch für Waffen auf gelbe WBK ist ein Bedürfnis nachzuweisen, es bedarf der Sachkunde, der Zuverlässigkeit und des Alters. Der Bedürfnisnachweis ist erleichtert, nicht die Erlaubnisvoraussetzungen. Diese Betrachtung würde aber erst greifen, wenn die Waffe "umgearbeitet" wäre. Eine VRF mit gezogenem Lauf, die so erstmalig hergestellt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Umgangsverbot für Treibspiegel-Munition / Sabot betrifft Munition, die für Waffen mit gezogenen Läufen bestimmt ist. Jetzt hätte also Schütze 1 mit glattlauf- Flinte kein Problem und Schütze 2 mit Gezogenem Flintenlauf wäre ein Rechtsbrecher? Wohl kaum. Der Waffenhandel hätte ja somit schon das Problem, das er potentiell verbotene Munition in den Verkehr bringt, abhängig von der Verwendung. Da es auf die Bestimmung ankommt, ist dies aber ein Nicht-Problem. So meine Meinung, die natürlich falsch sein kann.
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