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Gruger

WO Silber
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  1. Das Gericht könnte unter Verweis auf die Freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Lockerung der Vorschriften anmahnen.
  2. Das endet natürlich in einem strahlenden Bekenntnis zur Freiheit des Sports, Eigentumsrecht und Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit.
  3. Du solltest die Zollbeamten nicht für blöd halten. Den Terminus Munitionsteil hast du dir selbst ausgedacht um dir Angst zu machen, gibs zu :-) Alle Anderen reden von Hülsen und Geschossen.
  4. Das epochale Urteil enthielt zumindestems den Begriff "Aufstützvorrichtung". Ziff. 34
  5. Der dann auch nur 30 euro anstelle 1,50 kostet :-)
  6. Wenn ein anderslautender Bescheid tatsächlich existiert, ist die kodierung als KWKG-ähnliche Waffe offensichtlich falsch. Anspruch auf Änderung, da "prüfermessen" der behörde null. Wenn Behörde nicht ändert, ist offenbar der verantwortliche Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben nach dem NWR-Gesetz nicht bereit oder geeignet. Natürlich nur eine theoretische Überlegung, da die Waffenbehörden streng nach Recht und Gesetz handeln. Die Registerbehörde (NWR) befüllt nicht selbständig den Datenbestand. (Paragraph 5 NWR-Gesetz) @schiiter, das ist eine Antwort auf Schwarzwälder
  7. WENN die Daten unrichtig sind, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Korrektur. Die Prüfung der Korrektheit ist bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten (da kommt der Bürger ins Spiel) durchzuführen. Ein Wunschkonzert für den LWB ist das natürlich nicht. Überraschung.
  8. RifleLizer hat den interessanten Teil eingestellt: Link Zur Berichtigung von Daten im NWR:
  9. Im aktuellen DWJ 09/2012 sind Testberichte zum Anschütz MSR RX22 und zu Schmeisser AR 9mm zu finden. Wobei sich die Schmeisser "am Aussehen des nicht mehr erhältlichen XR15 orientiert". :-) Damit kann man sich die Wartezeit auf den FB für das MSR vertreiben.
  10. Dann kann er auch gleich darlegen, inwieweit das BKA über den Einzelfall hinaus an das Urteil gebunden ist.
  11. Ich lächle angestrengt und bin froh. Und warte die weitere Entwicklung ab.
  12. Das ist meine Befürchtung für die Zeit nach dem Urteil. Insbesondere, weil der XR15-Bescheid von 2005 ist und damals ja laut Aussagen im Urteil noch die enge optische Ähnlichkeit zu tatsächlich vorhandenen Kriegswaffenmodellen abgeprüft wurde. Ab 2008 hat man dann alles, was nicht bei 2 auf den Bäumen war als anscheinsbehaftet gesehen. Jetzt haben wir ein Urteil was dieses nur etwas abschwächt ("objektive" Merkmale nach 37 alt, ggf. mehrere für Gesamterscheinung Kriegswaffe. Tatsächliches Vorbild nicht mehr erforderlich?). So mein Eindruck. Ich lasse mich aber gern positiv überraschen. Lächelt und seid froh...
  13. Was soll damit sein? Kauf sie dir und fertig. Das hat mit dem Urteil nichts zu tun. (Edit: das ist natürlich ein bischen spitz formuliert. Gemeint ist: Wenn du schon weißt, dass es anscheinsfrei ist, dann ist der Rest wumpe. Wenn du eines anscheinsfrei designen willst, konntest du es vorher auch schon. Vor und nach dem Urteil gilt aber immer: im Zweifel hat das BKA - oder ein VGH - das letzte Wort) Anderes Beispiel: Kaufe eine Kel-Tec RFB. Aber warte vor sportlicher Nutzung das Votum des BKA ab :-) Am hoffentlich bald erteilten Feststellungsbescheid zu dieser Waffe werden wir sehen, inwiefern ein MFD in Kombination mit Pistolengriff zum Anschein führt oder nicht, also ob nur das Vorhandensein der Merkmale ausreicht um zum "no go" zu führen. @schiiter Bild gerade erst gesehen. Da steht das Magazin aber ganz schön lang raus. Und ein Pistolengriff ist auch dran. Und entfernte Verwandtschaft zu ganz bösen Waffen ist auch gegeben. Wäre das auch in der neuen Epoche noch "ok"? Da dazu schon ein FB existiert hat man natürlich Bestandsschutz.
  14. Habe die Bilder wieder entfernt. Das Ganze ist also größer als die Summe der Teile :-) Wenn ich mal ein 9mm System kaufen will, melde ich mich bei dir
  15. Auf CO2AIR.de ist die alte VwV zum 37 WaffG alt nachzulesen. "Unerheblich ist dabei, ob die genannten Vorrichtungen nur als Attrappe an der Waffe angebracht sind." Jetzt kann man natürlich streiten, ob ein Festschaft der ähnlich wie ein Klappschaft aussieht, als Attrappe eines Klappschafts anzusehen ist. Und da ist sie wieder hin, die Rechtssicherheit :-)
  16. Ist so nicht richtig, leider geht es nicht mehr zu editieren. 37 Waffg ALT hat durchaus den "Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe" definiert. Habe mich da etwas von der Formulierung "Kriegswaffe" (ohne vollautomatisch) im Urteil verleiten lassen. Epochale Fehlleistung meinerseits :-) Bin trotzdem nur teilweise glücklich über das Urteil.
  17. Nach dem "epochalen" Urteil würde das Vorhandensein von Kühlrippen/herausstehendem Magazin schon reichen, um es "unsportlich" zu machen. Denn das Gericht stellt nicht auf Optik ähnlich einer vollautomatischen Schusswaffe, die Kriegswaffe nach dem KWKG ist, ab sondern allgemein auf die Ähnlichkeit zu einer Kriegswaffe, Spezifiziert nach den Kriterien 37alt. (RdNR 30 des Urteils) Das ganze nennt sich dann objektive Beurteilung. Also wird die Thompson anscheinstechnisch zur Kriegswaffe, ohne das sie ein vollautomatisches KWKG-Vorbild hat. Und nach Ansicht des VGH bei Vorliegen einer der drei Ausschlußmerkmale vom Schießsport ausgeschlossen. EPOCHAL.
  18. Wenn OA nächsten Monat die 9mm Waffe "anscheinsbefreit" vorstellt, dann hättest du mich 100 % überzeugt. So nur 98,5%.
  19. Wie verbindlich ist das Urteil für weitere Feststellungen? Solange keine eindeutigen Zeichen für ein Umdenken beim BKA erkennbar sind, bestelle ich mir noch kein KK-System.
  20. Es bleibt die Unsicherheit, ob das BKA seine Praxis infolge des Urteils umstellt, oder das Urteil als "bedauerlichen Einzelfall" abheftet. Eine Prognose wage ich da lieber nicht.
  21. Dann sind ja Anlass und Ursache hinreichend dargelegt.
  22. Ja. Stimmt nämlich überhaupt nicht. Dem Gesetzgeber ist KW-Optik egal, deswegen wurde der Paragraph auch aus dem WaffG gestrichen. Der Verordnungsgeber hat an sich auch nichts gegen KW-Optik, sofern die 3 Merkmale nicht erfüllt sind.
  23. Gruger

    WaffVordruckVwV

    Zum Nachlesen für Eilige: 10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf die- sem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Mag- num) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind inso- fern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft aus- geschlossen werden kann.
  24. Gruger

    WaffVordruckVwV

    Werden jetzt die Ampelkarten zu Sammlerstücken? :-)
  25. Ach das vertuschen SIE doch alles... Die Wahrheit ist doch.. (Moment die Haustü
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