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Hephaistos

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Beiträge von Hephaistos

  1. Red dich nicht raus. Als ob es jetzt schon persönliche Erfahrungen mit übelwollenden Organen des Staates gäbe. Ich lasse mal die Sondereinsätze wie anerkannte NSF außen vor.

    Was zählt ist die Rechtslage. Und die ist sowohl theoretisch als auch eindeutig. Was in BW daraus wird, hat carcano skizziert. Eine Anpassung an die Vernunftsregelung, damit nicht nur Juristen wissen, was Recht ist, wird durch seltsam denkende Kreise blockiert.

  2. vor 8 Stunden schrieb Sal-Peter:

     

    Was sol das bringen?

    Ich wurde von Einbrechern heimgesucht als es noch keine dezidierten Aufbewahrungsvorschriften gab. Den Stahlschrank, in dem meine Waffen standen, hebelten sie auf, die Waffen standen aber unberührt im Schrank als wir zurückkamen. Nur die Kamera hatten sie herausgenommen. Langwaffen sind offensichtlich ziemlich uninteressant für Einbrecher.

  3. vor 10 Stunden schrieb Winzi:

    Ich hab hier mal durchgewischt.

    Wann eine Katze als verwildert zählt könnt Ihr gerne in einem eigenen Thread diskutieren, ebenso ob sie ein Wirbeltier ist oder nicht.

    Und auch die Diskussion über die Hicaps ist derzeit nicht unbedingt förderlich. Neben dem Urteil ist auch die EU Baustelle derzeit nocht offen. Vergesst das nicht!

    Wenn du dich doch mehr nach deinem footer richten würdest. Dann hättest du viel tatsächlich Unsinniges und offtopic Beiträge löschen können.

    Aber gerade in Zusammenhang mit dem § 19 und der neuen Regelung ist es sehr wohl hochinteressant, wann ich im Revier (ich schreibe bewusst nicht: auf der Jagd) mehr als drei Patronen im Magazin haben und schießen darf. Halte ich für durchaus ontopic. Ob das nun ein vierer ist oder ein dreißiger spielt höchstens eine Rolle ob man unnötigerweise overpowern muss.

    Nun denn, dieser Beitrag verschwindet ja auch baldigst.

  4. Die Unterschiedlichkeit der Auswirkungen waffengesetzlicher Art (Erwerb und Besitz) und jagdrechtlicher Art, vor allem in Bezug auf das BaWü JWMG war mittlerweile so klar wie Kloßbrühe, auch bei SBine, die das dezidiert eingeräumt hat, so dass es überflüssig ist, weiter darauf herumzureiten.

    Die Forumsöffentlichkeit hat es wahrscheinlich ebenfalls verinnerlicht.

  5. vor 20 Minuten schrieb schiiter:

     

    Du hast in deinen Zitaten zum Urteil wieder einmal "jagdgesetzlich" (§13WaffG aufs BJagdG abzielend) mit "jagrechtlich" des JWMG verwechselt.

    Eigentlich doch ganz einfach. Das Urteil bezieht sich nur auf die Regelungen des WaffG mit der jagdgesetzlichen Norm -sprich BJagdG- zum Erwerb und Besitz.

    Das ist alles.

    Das JWMG mit seinen jagdrechtlichen Regelungen steht in keinem Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz der jagdgesetzlichen Verknüpfung im Waffengesetz.

    Es kommt in diesem Zusammenhang überhaupt nicht vor. Ist das WaffG (mit dem Teil des BJagdG) abgehakt, kommt die jagdliche Ausgestaltung im Land Baden-Württemberg.

     

    Könnt ihr eigentlich euren Privatkrieg langsam mal per PN führen?

    carcano hat in seiner bekannten Knappheit alles Wissenswerte, die Interpretation  und die Auswirkungen richtig dargestellt. 

     

  6. vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

     

     

    Ich habe auch schon öfter darauf hingewiesen, dass man vom Führen (Transport der Waffe) ev. in die Aufbewahrungsvorschriften übergeht, so z.B. beim verlassen des Fahrzeuges auf der Tanke.

    (Blöde Forensoft. Komme nicht. in den Textteil) Mit Sicherheit nicht in die, die zu Hause gelten. Die VwV beschreibt es ja sehr schön. Leider ist der § 36 für missgünstige Richter quasi ein Freibrief.

  7. Ich würde mich dennoch nochmals mit den zollrechtlichen Bestimmungen der Schweiz schlau machen.

    Waffenrechtlich wurde alles beschrieben.

    Ich habe aber noch 2008 für den umgekehrten Weg nach D Zoll auf die eingeführte und verbrachte Waffe bezahlen müssen.

  8. vor 17 Stunden schrieb MarkF:

     

     

     

    Diese Art des Führens - es ist ein Führen, das ist richtig - bezeichnet das WaffG ausdrücklich als "Transport". Zwar nicht im Rahmen einer ausdrücklichen Legaldefinition in Anlage 2 aber gleichwohl.

     

    Eben. Es ist keine Definition. Es ist ein verbaler Ausdruck im Sprachzusammenhang eines Ortswechsels einer Waffe von a nach b und weil es unzweifelhaft um die Überschrift des § 12 (3) geht, ist es ein Führen, für das man keiner Erlaubnis bedarf . 

  9. Bei Erbwaffen gibt es Behörden, die auch in den Gebührentopf greifen. Erst alle Waffen in die Erben WBK eintragen und dann Austragegebühr, wenn die Erben die Waffen peu a peu verkauft haben. Will ja nicht sagen, dass es ein gangbarer Weg ist, aber hier im Landkreis kriegen die Erben eine angemessene Frist zur Veräußerung ohne den sofortigen Umweg über die Erben-WBK.

  10. Nur als Tipp:

    Auf Egun kann man nicht wie bei Ebay beendete Angebote aufrufen. Man muss sich ein passendes laufendes Angebot heranziehen und in die Beobachtungsliste aufnehmen. Dann kann man es nach Beendigung erneut aufrufen und nachsehen wieviel bezahlt wurde.

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