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kulli

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Beiträge von kulli

  1. vor 4 Stunden schrieb thomas.h:

    Aber ich komme ins Schwärmen, diese Zeiten kommen leider nie wieder, obwohl damals mit den Waffen weniger passiert ist als heute.

    Irgendwie waren die Menschen früher scheinbar vernüftiger.:rolleyes:

    Na ja, kann mich noch an die Stories meines damaligen Bärenführers (Jg 50) erinnern. Als der anfing ende der 60er wurde er zu zwei tweens gerufen. Die waren auf die Idee gekommen dem anderen die Zigarette aus dem Mund zu schießen mit dem KK. Am Türrahmen. Eigentlich ne sichere Sache aber irgendwie hat der Schütze zu lsnge gezielt und der Raucher wollte mal gucken warum es so lange dauerte und guckte um die Ecke. Da war dann nichts mehr zu machen.

  2. vor 2 Stunden schrieb Elo:

    Hat jemand (belegbar!) etwas substanziell Neues?

    Gibt es weitere Varianten der Behördenschreiben (bitte mit anonymisiertem Scan) oder sonstige schriftliche Äußerungen der Waffenbehörden?

    Jein, 

    der Rheinisch Bergische Kreis, Heimatbehörde von Reuls Wohnort, schreibt auf seiner Website. Bei erstmaligem Antrag  zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis muss ein Schlüsseltresor in 0/1 nachgewiesen werden, sonst gibt es keine WBK. Ob es da ein weiteres Info-Schreiben gibt entzieht sich meiner Kenntnis.

  3. In welche Region von Österreich geht es denn? In der Vergangenheit habe ich durchaus schon Fälle erlebt wo eine Deutsche WBK (inklusive Vorlage des AT-Psychotest) in eine österreichische Karte mit 3 oder 4 Kat-B Waffen umgeschrieben wurde. Bei einer freundlichen Behörde muss nicht bei 2 Plätzen Schluss sein. Solange es im Rahmen bleibt. Einige Jäger haben so neben ihren Kat-C Langwaffen die drei Kurzwaffen mitnehmen können.

  4. vor 1 Stunde schrieb Sigges:

    Äh.... nein  das ist Quatsch. Rep.flinten sind in keinem Kontingent. 

    Repetierflinten sind außerhalb der drei SLB, außer beim BDS HH/SH. Dort gibt es eine Vereinbarung dass die bei den Bedürfnissbescheinigungen in das Kontingent gezählt werden. Auch in BW zählen sie laut dem hochgeladenen Dokument nicht ins Kontingent, allerdings muss für sie trotzdem wie für eine Überkontingentwaffe ein Wettkampf pro Jahr und VSRF nachgewiesen werden. D.h. ein Sportschütze ohne SL-Langwaffen mit drei VSRF muss jeweils einen Wettkampf geachossen haben.

  5. vor 9 Stunden schrieb mkalex:

    Ich habe den Beitrag des Themenstarters angefangen zu lesen, jedoch nach ein paar Zeilen abgebrochen. So ein Text ohne Groß-/Kleinschreibung und ohne Punkt/Komma ist eine absolute Zumutung an den Leser.

    Ich auch, die kids schreiben heute so. Totale Katastrophe! 

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  6. vor 2 Stunden schrieb emmi2:

    , also muss der Grundantrag auf eine .22lr lauten und die WMR ist dann die kaliberkleinere und im Gasdruck geringerere Wechseltrommel.

    Und das macht den Erwerb in Deutschland fast unmöglich. Die US-Waffen von NAA oder Ruger sind stets in 22 WMR mit 22 lfb Wechseltrommel. Will man rechtskonform erwerben müsste man einen Revolver in 22 lfb kaufen und erwerben und einen 22 WMR Revolver kaufen dessen Trommel vom Händler überlassen wird. Diesen kostspieligen Weg werden wohl die wenigsten Fans durchlaufen. Ich vermute das es bei vielen Behörden auch anders läuft weil sie es nicht besser wissen. Rechtskonform ist dieses vorgehen allerdings.

  7. vor 16 Minuten schrieb Stefan Klein:

    Du begehst eine Straftat(!), wenn du als Erbe eine Ernwaffe (selbst wenn verschlossen und nicht zugriffsbereit) zum Zweck des Sportschießens auf den Schießstand bringst. Über das Schießen selbst, muss man sich dann gar nicht mehr unterhalten, 

    Gruß

     

    Stefan

    Hast du in den Strafvorschriften nachgelesen. Ist es eine Straftat, OWI oder gar nicht mit Strafe bewährt

     

     

  8. vor 2 Stunden schrieb Lokführer:

    Wenn ihm in dieser Hinsicht etwas passieren sollte, wäre ich gespannt, was dann die Herren Richter des OVG sagen würden...

    Man kann hier den Richtern durchaus den schwarzen Peter zuschieben, was man durchaus auch machen kann. Allerdings ist hier der Dienstherr seit Jahren selbst in der Pflicht dem Kläger das Führen der Dienstwaffe außer Dienst zu erlauben, oder aber eine Ersatzbescheinigung auszustellen.

     

    Auch frage ich mich welche intrinsischen Motive den Kläger bei der Bundeswehr hält? Als EX-KSKler hätt man in den USA als Sicherheitsberatet tolle Karriereoptionen und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war ja dank Impflicht leicht möglich in den letzten Jahren.

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  9. vor 18 Minuten schrieb 444 marlin:

    ASE Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei  ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren,

     

    1971 war man erst mit 21 Jahren Volljährig, und berechtigt zum Waffenkauf. Nur zur Vollständigkeit.

    Das stimmt nicht vor dem 1.1.73 waren Langwaffen frei, nicht 71.

     

    Der Erwerb war nicht an eine vollumfängliche Volljährigkeit geknüpft sondern mit 18 Jahren möglich.

    • Wichtig 1
  10. vor 3 Stunden schrieb Schnuffi:

    In Wohngebieten ist meistens kein Gewerbe zulässig und wenn doch, dann nur solche die zur Versorgung des Wohngebiet dienen. 

    Oftmals wird das auch geduldet,  solange bis die Kunden/Lieferanten die Hofeinfahrt des Nachbarn zuparken. 

    Eine Beschwerde reicht  und dann ist "großer Bahnhof " angesagt. 

    Na ja sowas kann man ja in der Tat abseits der Waffenhandelslizens klären. Nutzungsänderung beantragen, etwa für den Einzelhandel mit Eisenwaren. Spezifizieren ob über das Internet oder nit klassischem Ladenlokal und dann bekommt man seinen Bescheid. Also Duldung ist allgemein keine gute Idee.

  11. vor 27 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    In erster Linie ist unlogisch, dass Jäger keinerlei Aktivität nachweisen oder belegen müssen und bei Sportschützen hingegen so ein Hype drum gemacht wird.

    Stimmt ja so nicht. Bei Jägern wird bei der Beantragung der dritten KW ein Hype gemacht. Und in den letzten Jahren gab es im Bundesland des Threadstarters einige Aktionen um vor 2003 genehmigte dritte Kurzwaffe ln durch die negierung des Bedürfnisses wieder aus den WBKs zu holen.

  12. Grundsätzlich ist das ja eine total verrückte Situation. Die Behörden hat doch bis Frühjahr 2023 zum Infektionsschutz oftmals keine Sprechstunde angeboten. Wollen aber das man in 2022 Wettkämpfe geschossen hat.

     

    Weiterhin, mit der DSU kenne ich mich nicht aus, eine verrückte Sache mit der 3. KW. Als BDMPLer oder BDS-Schütze schieße ich im August 23 Wettkämpfe für die vierte KW und stelle einen Bedürfnisantrag für die 4. KW, muss dann aber gleichzeit zum 30.09.23 meine 3 te KW an einen Berechtigten überlassen da ich zum geforderten 31.08.23 nicht den Bedürfniserhalt der 3. KW nicht belegen konnte. 

     

    Ich denke das die Nachweise einen Altschützen mit 6 KW schon übel treffen kann, aber bei 3 KW finde ich die Situation die ich beschrieben habe schon grotesk.

  13. vor 16 Minuten schrieb HangMan69:

     

    sie kann eigentlich nur die 3te (überkontingentwaffe) "einziehen/die genehmigung wiederrufen" wenn nicht die verlangten nachweise beigebracht werden...

    In dem Sinne entweder ausfechten oder vll. vor dem 31.08.23 selbst proaktiv die USP aus der WBK veräußern. Somit muss die Behörde ja erneut zur Prüfung, diesmal ohne Überkontingent ansetzen.

    • Gefällt mir 1
  14. vor 22 Minuten schrieb steven:

    Hallo

     

    Jetzt gehört ein Polizist sicherlich nicht zu den Mitarbeitern der Waffenbehörde und somit steht den Polizisten kein Zutrittsrecht zu. 

     

    Steven

    Regelmäßig arbeiten ja auch uniformierte und theoretisch bewaffnete PVB bei den Waffenbehörden in NRW. Zumindest in den kreisfreien Städten.

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