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frosch

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Beiträge von frosch

  1. Um es für die Behörde einfacher zu machen, kann man auch eine Einstufung durch einen Sachverständigen mit einreichen.

    zB  Andre Busche https://lehre-digital.net/aufbewahrung-von-waffen-und-munition/

    Empfehlenswert zB auch bei alten A A/B B Schränken ohne Typenschild.

     

    Ist zwar etwas teuer, macht es der Behörde aber schön einfach.

     

    Solche Sachverständigen sollten auch bundesweit an anderen Standorten verfügbar sein. Einfach bei der örtlichen IHK anfragen.

     

    frogger

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  2. vor 1 Minute schrieb ChrissVector:

    140 K98 auf WBK Gelb

    Der hätte sich einfach eine Rote holen sollen...

    Meine These: Die rote WBK ist die am einfachsten zu erhaltene WBK, da abgesehen von der Prüfung des Sammelthemas keine Bedürfnisprüfung stattfindet.

     

    frogger

  3. vor einer Stunde schrieb ChrissVector:

    Da sind wir halt bei der "Lücke" im Gesetz:

    Ähnlich war es doch auch bei den Pfeilabschussgeräten. Die waren frei und nachdem Herr Sprave die Teile propagiert und vertrieben hat, sind sie jetzt eben WBK -pflichtig. Aus die Maus...

     

    frogger

     

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  4. Die Frage, ob Baldwin abgedrückt hat oder nicht, finde ich persönlich eher nebensächlich.

    Die zentrale Frage für mich wäre, ob er sich fest ohne eigene Überprüfung darauf verlassen darf, eine nur mit Knallpatronen geladene Waffe überreicht bekommen zu haben.

    Die zweite Frage wäre, was für eine Qualifikation die "Waffenmeisterin" tatsächlich hat und ob es hier von wem auch immer beim Casting einen Fehler gegeben hat.

     

    Mit den Filmwaffen dann auch noch am Set ein Spassschießen mit scharfen Patronen zu veranstalten, ist absolut daneben.

     

    frogger

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  5. vor 14 Stunden schrieb 1913:

    ich habe bei meiner S-Biene angerufen. Die verlangen für die Verlängerung doch tatsächlich das volle Programm. Mit menschenverstand hat das nichts mehr zu tun.

    Also kommen tut das aus dem gewerblichen §7/§20 Bereich und ist dort auch berechtigt.

     

    Ein Stotterer als Sprengleiter? Eher nicht.

    Ein Stotterer als Wiederlader eh einsam im Keller sitzend - Why not-kein Problem...

     

    So etwas im §27 Bereich zu fordern ist Quatsch. Da reicht der Besuch im Amt bei der Antragsabgabe, um eine vernünftige Einschätzung vornehmen zu können.

     

    Ich würde im §27 Bereich  dagegen klagen.

     

    frogger

     

  6. Moin!

    Das Waffengesetz besagt folgendes:
    §13 Abs5
    (5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

     

    Damit müsste es nach den Buchstaben des Gesetzes für einen Jäger auch erlaubt sein, Kurzwaffenmunition, die zur Verwendung aus Langwaffen vorgesehen ist, erlaubnisfrei zu erwerben.

     

    Nun wissen wir aber, dass es dieses bereits erwähnte Urteil aus Berlin gibt, das an Kreativität kaum zu überbieten ist.

     

    Aus der Praxis weiß ich, dass die Genehmigungsbehörden diesen Punkt unterschiedlich auslegen. Daraus folgt, dass die einzig richtige Maßnahme die Beantragung eines Feststellungsbescheides Deiner Behörde ist. Dann weißt Du, ob Du Kurzwaffenmunition zur Verwendung aus Langwaffen erwerben darfst.

     

    Einem Bekannten wurde die Abstempelung des Munitionserwerbes in der WBK verweigert, weil die Behörde der Ansicht ist, dass die Munition auf Jagdschein als Erwerbsgrundlage zu erwerben ist.

     

    frogger

     

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  7. Auf welcher Rechtsgrundlage denn?

     

    Hier ein Beispiel aus NRW:

     

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20027&ver=8&val=20027&sg=0&menu=0&vd_back=N

    Diese Verordnung stützt sich auf

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19974&vd_back=N1338a&sg=0&menu=1

    welche sich wiederum auf

    § 42 WaffG Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 6 Satz 4 Halbsatz 1

    stützt.

     

    Es ist in der Verordnung selber dann auch nur von Waffen und Messern >4cm die Rede.

     

    frogger

     

     

     

  8. Das mag sein, aber die Waffenverbotszonen beruhen auf dem Waffengesetz und dieses erfasst Werkzeug explizit nicht.

     

    So ist in §42 Waffge nur folgender Verbotsumgfang geregelt:

    Abs5: das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2

    Abs6: dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter

     

    Ein Verbot von Werkzeugen kann sich also nicht auf §42 WaffG stützen.

     

    Gruß,

     

    frogger

     

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