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2nd_Amendment

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Beiträge von 2nd_Amendment

  1. Noch ein Nachtrag aus der WaffVwV, wann beim Armbrustschießen auf einem Grundstück eine Schießstätte vorliegt:

    Zitat

     

    27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden.

    [...]

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

     

    Das ist alles bewusst vage gehalten, um LWBs in die Pfanne zu hauen. Entscheidend ist, ob eine besondere Herrichtung zum Schießen vorliegt. Dies bedeutet zum einen, dass die Nutzung bereits aus anderen Gründen vorhandener Gegebenheiten (etwa ein Hang als Pfeilfang) für sich genommen noch nicht dazu führt, dass eine Schießstätte vorliegt, sondern es einer Herrichtung zum Schießen bedarf. Diese Herrichtung wiederum muss besonders sein, weil das reguläre Schießen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG auch außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis gestattet ist. Diese Regelung würde leer laufen, wenn jedes Schießen auf Privatgrundstücken diese bereits zu einer Schießstätte machen würde. Allein das Aufstellen von Zielscheiben, auch wenn diese schießtechnische Ausstattungen sind, dürfte deshalb wohl noch nicht dazu führen, dass eine Schießstätte vorliegt. Kommen dann aber Pfeilfangmatten als sicherheitstechnische Einrichtungen hinzu, kommt man immer mehr in einen Grenzbereich. Ob man diesen überschritten hat, sagt einem dann nachher der Richter.

     

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  2. WBK-Inhaber, die dies auch bleiben wollen, sollten bezüglich der Abgabe von Pfeilen mit ihrer Armbrust lieber vorsichtig sein.

     

    Es ist zwar richtig, dass man mit Armbrüsten im Sinne des WaffG nicht schießen kann. Anders als Bögen sind Armbrüste aber den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3). Deshalb hat man, wenn man mit Armbrüsten Pfeile abgibt, waffenrechtlich Umgang mit diesen. Dieser Umgang muss vorsichtig und sachgemäß erfolgen, sonst gibt es Probleme mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Nach der Rechtsprechung können auch Verstöße gegen ungeschriebene Sorgfaltsregeln zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen, jedenfalls wenn es sich dabei um elementare und selbstverständliche Pflichten beim Umgang mit Waffen handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.05.2018 – 21 CS 18.72 – und BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 6 B 36.13 –). Eine solche ungeschriebene Sorgfaltspflicht dürfte es auch sein, Pfeile nur dann abzugeben, wenn man sicher sein kann, dass sich innerhalb des Gefahrenbereichs der Pfeile keine Menschen oder fremden Sachen befinden (vgl. auch § 3 Abs. 4 der UVV Jagd, nach der ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird). Hierbei gelten möglicherweise nicht dieselben strengen Anforderungen wie nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG (Schießen nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können). Wenn aber nachher etwas passiert, wird es schwer zu argumentieren, dass man seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Schließlich gibt es noch einen weiteren Fallstrick: Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Die Gerichte meinen, dass es auch Schießstätten für Armbrüste gebe, obwohl mit denen im Sinne des WaffG nicht geschossen wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 – 3 K 857/08 – und OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2008 – 20 A 1368/07 –). Das Betreiben einer Schießstätte ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 11 WaffG) und kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

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  3. Der Bundestag wird den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit den aus der Ausschussdrucksache ersichtlichen Änderungen annehmen. Die Ausschussdrucksache muss wahrscheinlich erst noch von irgendwelchen Hilfspersonen erstellt werden und wird dann voraussichtlich erst sehr kurzfristig vor der finalen Abstimmung im Bundestag im Netz auftauchen. Dagegen wehren kann man sich jetzt kaum noch, da ja nicht bekannt ist, was in der Ausschussdrucksache steht.

  4. vor 18 Minuten schrieb SDASS_Nico:

    Hervorhebung von mir.

     

    Selbstgeschaffene Leiden.

    So einfach ist das hier nicht. Der Kläger war ein Jäger, der bisher immer auf Leihwaffen gesetzt hatte und erst später unter Geltung der verschärften Aufbewahrungsvorschriften eine WBK für eine eigene Repetierbüchse beantragt hatte. Im Zuge dessen hatte er es nicht eingesehen, sich einen neuen Waffenschrank zuzulegen, wo er doch noch einen alten A-Schrank hatte, den er in der Vergangenheit bereits genutzt hatte und deshalb meinte, Bestandsschutz für diesen zu haben, so dass er diesen weiter nutzen dürfe.

     

    Die 2018 erteilte WBK wurde nicht bloß widerrufen (wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit) sondern sie wurde zurückgenommen, weil der Kläger bereits bei WBK-Erteilung unzuverlässig gewesen sein soll (u. a. wegen zuvor nicht proaktiv erbrachter Nachweise zur vorübergehenden Aufbewahrung von Leihwaffen).

     

    Nachher ist man immer schlauer und kann jetzt hämisch sagen, hättest du mal lieber das Geld für den 0er Schrank bezahlt als jetzt für den Anwalt und das Gericht. Aber ich finde den Standpunkt des Jägers nicht so daneben und eher die Ausführungen des Gerichts überraschend.

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  5. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat derjenige, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen.

     

    Soweit, so klar. Nach einer überraschenden Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 ME 193/19 –) gilt die obige Pflicht allerdings auch für Leihwaffen.

     

    In dem zugrundeliegenden Fall war einem Jäger die WBK entzogen worden, weil er gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Dem Weidmann wurde neben anderen Verstößen vorgehalten, am 30. April 2014 und am 11. Juni 2016 eine für die Jagd ausgeliehene Langwaffe vorübergehend in einem (seinerzeit noch zulässigen) A-Schrank aufbewahrt zu haben, ohne diese Aufbewahrungsmaßnahme ungefragt („Bringschuld“) seiner Waffenbehörde anzuzeigen (Rn. 11).

     

    Ich gehe davon aus, dass dies bisher in der Praxis nirgendwo so gehandhabt wurde. Auch aus Sicht der Waffenbehörden dürfte es vollkommen sinnfrei sein und nur unnützen Verwaltungsaufwand erzeugen, wenn diese von den Waffenbesitzern, über eine nur einen Tag dauernde Aufbewahrung von Leihwaffen informiert werden. Bis die Behörde die Meldung bearbeitet hat, ist die Aufbewahrung längst wieder beendet.

     

    Der Verstoß kam ans Licht, weil der betreffende Jäger trotz Aufforderung seiner Waffenbehörde keinen Schrank nach EN 1143-1 kaufen wollte und sich hinsichtlich des A-Schranks auf Bestandsschutz berief, nachdem er darin bereits erlaubnispflichtige Leihwaffen an den zuvor genannten Tagen aufbewahrt habe.

     

    Ebenfalls interessant ist die Aussage des Gerichts, nach der Bestandsschutz für alte Aufbewahrungsbehältnisse (§ 36 Abs. 4 WaffG) nur dann gelte, wenn diese vom bisherigen Besitzer fortdauernd bis in die Gegenwart weitergenutzt werden. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn in dem betreffenden Behältnis nur sporadisch Leihwaffen aufbewahrt werden (Rn. 9). Die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen begründe ebenfalls keinen Bestandsschutz (Rn. 8).

     

    Bedenklich ist schließlich die Ansicht, dass der nicht rechtzeitige Nachweis der Aufbewahrung gegenüber der Behörde bereits einen gröblichen Verstoß darstellen soll, der schon für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Unzuverlässigkeit begründet (Rn. 10).

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  6. Manchmal gibt es auch noch Richter, die den Waffenbesitzern unvoreingenommen begegnen und einfach nur das Gesetz anwenden. So etwa die 20. Kammer des VG Köln in einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 21.02.2019 - 20 K 8077/17 -). Hiernach muss - im Einklang mit unserer Forenmeinung - der Schlüssel zum Waffenschrank nicht in einem Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank aufbewahrt werden, sondern darf auch in einer nicht klassifizierten Geldkassette verwahrt werden. Die Argumentation ist ebenso einfach wie genial (Hervorhebung durch mich):

     

    Zitat

    23 [...] Soweit der Beklagte den Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit darauf stützt, dass der Kläger seinen (Ersatz-)Schlüssel für den von den Einbrechern geöffneten Waffenschrank nicht in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aufbewahrt habe, vermag die Kammer dem im Rahmen der hier zu treffenden Prognose nicht zu folgen. Eine solche Art der Aufbewahrung von Tresorschlüsseln ist nicht durch eine entsprechende Norm vorgeschrieben, insbesondere nicht in § 36 Abs. 2 WaffG (wonach für die Aufbewahrung von bis zu zehn Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich ist) oder in §§ 13, 14 AWaffV. Der dort vorgeschriebene hohe Sicherheitsstandart einer Unterbringung von Waffen und Munition in verschlossenen Waffenschränken und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von diesen Gegenständen durch Unbefugte ist vorliegend auch nicht durch eine nachlässige Aufbewahrung des Schlüssels im Ergebnis aufgehoben worden. Der Schlüssel lag nicht etwa offen in dem Wohnhaus,

    24 vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG bejahend): VG Aachen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 L 140/16 –, juris,

    25 oder jedenfalls ohne nennenswertes Hindernis griffbereit in der Nähe des Waffenschrankes oder auch an anderer Stelle in dem Einfamilienhaus,

    26 vgl. hierzu (das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG im Ergebnis verneinend): VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 – 4 L 621/09 –, juris,

    27 sondern in einer verschlossenen Geldkassette der Marke C.    X.       , die sich wiederum in einem Schrank im Schlafzimmer befand. Zwar hat der Beklagte in Bezug auf diese Geldkassette zutreffend vorgetragen, dass der Kläger deren konkrete Sicherheitsstufe nicht nachgewiesen habe, andererseits hat der Kläger Fotos von dem – von den den Einbruchsdiebstahl aufnehmenden Beamten des Beklagten am 27.02.2017 nicht aufgefundenen - Behältnis vorgelegt, aus denen zumindest ersichtlich ist, dass es sich um ein sehr stabiles Objekt handelt, dass von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden konnte (nachdem die Geldkassette offensichtlich zunächst zum Zwecke des Aufbruchs in die Garage des Klägers verbracht worden war). Unter diesen Umständen kann ein von Fahrlässigkeit geprägtes Verhalten des Klägers in Bezug auf die Aufbewahrung seiner Waffen und Munition nicht angenommen werden, so dass für eine negative Prognose wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Dass zwei Langwaffen in die Hände von Unbefugten, vorliegend sogar von Straftätern, gelangen konnten, ist letztlich vor allem auch darauf zurückzuführen, dass die Täter mit hoher krimineller Energie und unter Ausnutzung der Urlaubsabwesenheit des Klägers und seiner Ehefrau vorgegangenen sind.

    Die verklagte Behörde hat dies geschluckt, so dass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist. An dieser Stelle auch ein großer Dank an den (mir nicht bekannten) Kläger für die Klärung dieser wichtigen Rechtsfrage in unserem Sinne.

     

     

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  7. Zwischenzeitlich habe ich die Gerichtsentscheidung frei im Netz gefunden:

     

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/Hessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf?json={"format"%3A"pdf"%2C"priceConfirmed"%3Afalse%2C"docPart"%3A"L"%2C"docId"%3A"LARE190035211"%2C"portalId"%3A"jurisw"}&_=%2FHessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf

     

    Beklagte Waffenbehörde war der Kreis Offenbach, der bereits in der Vergangenheit die Bedürfniswiederholungsprüfungen sehr streng gehandhabt hat. Über den Kläger und dessen Anwalt ist nichts bekannt. Vielleicht weiß ja jemand aus der Gegend mehr.

     

  8. vor 6 Minuten schrieb Joe07:

    @callahan44er da bin ich ganz deiner Meinung! Hier geht es aber darum, das ein Scheinschütze dem Schützenwesen einen Bärendienst erwiesen hat!

    Naja, jemandem, der Vereinsmitglied ist, brav seinen Beitrag zahlt und 11x im Jahr zum Training geht, würde ich jetzt nicht als Scheinschütze bezeichnen. Scheinschützen gab es nur unter altem Recht vor 2003. Das waren diejenigen, die nach Erteilung der Sportschützen-WBK aus dem Verein ausgetreten sind.

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  9. Es geht mal wieder um das leidige Thema WBK-Widerruf bei Sportschützen, die dem Schießsport nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Häufigkeit nachgehen können. Zu diesem Themenkomplex liegt nun eine neue Entscheidung vor, die für uns Sportschützen sehr unerfreulich ist. Nachdem es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung handelt, wird sie bei den Behörden sicher Beachtung finden. Da die Entscheidung im Internet nicht frei verfügbar ist, möchte ich an dieser Stelle kurz die wichtigsten Aussagen wiedergeben.

     

    Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2).

    Zitat

    Auch die Entscheidung des Beklagten, von der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 WaffG keinen Gebrauch zu machen, sei nicht zu beanstanden. Es könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht von einem lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden, da der Kläger über mehrere Jahre hinweg immer neue Hinderungsgründe vorgetragen habe.

    Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z).

    Zitat

    Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen, sondern dass dieses Bedürfnis auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss.[...] Nachdem § 8 Abs. 2 WaffG 2002 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 gestrichen wurde (vgl. dazu Gerlemann/B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, Einl. WaffG Rdnr. 25 b), kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen ist. (Rn. 9)

    Bedürfnis für Sportschützen nur bei regelmäßiger Schießsportausübung (Rn. 10)

     

    Weiter wird ausgeführt, dass "regelmäßig" mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr bedeutet (Rn. 10), nur Trainingstermine der letzten 12 Monate berücksichtigungsfähig sind (Rn. 10) und die Bedürfnisanforderungen für den Erwerb auch für den weiteren Besitz gelten (Rn. 11).

     

    Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben:

    Zitat

    Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. (Rn. 14)

    Zitat

    Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6). Dem Zweck des Waffengesetzes ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9). Einen Beleg für ein solches Horten bietet das vom Kläger auf Blatt 17 seines Zulassungsantrags aufgeführte Rechenbeispiel. [Anm.: In diesem Rechenbeispiel wurde vermutlich dargelegt, dass es praktisch unmöglich ist, mit sämtlichen vom Kläger besessenen Waffen auf die 18 Trainingstermine pro Jahr zu kommen und diesbezügliche Anforderungen der Behörde überzogen seien.] (Rn. 15)

    Zitat

    Demzufolge hat das Verwaltungsgericht es auch folgerichtig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Schießtermine aus beruflichen Gründen wahrgenommen hat, da er während dieser Termine offensichtlich nicht mit auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen geschossen hat. (Rn. 14)

    Zitat

    Dasselbe gilt, wenn er für seine Schießsportaktivitäten, nicht seine eigenen Waffen, sondern im größeren Umfang auf vereinseigene Waffen oder „Testwaffen“ zurückgreift. Die Auffassung, dass es nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig sei mit der eigenen Waffe zu schießen, sondern zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreiche, dass der Sportschütze dem Sport nachgehe, steht mit der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang. (Rn. 16)

    Damit wird dieser Unfug nun auch in zweiter Instanz vertreten und zeigt, wohin die Reise künftig geht. Unfug ist diese Auslegung deshalb, weil sich der VGH selbst widerspricht. Zuvor hat er ausgeführt, dass für den Besitz dieselben Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gelten wie für den Erwerb. Wenn ich aber für den erstmaligen Erwerb mit fremden Waffen trainieren darf, muss das auch für den Bedürfniserhalt für den Besitz gelten. Andernfalls entsteht die kuriose Situation, dass einem Sportschützen, der 18x mit fremden Waffen trainiert aber nur 11x mit seinen eigenen, die Erlaubnisse für die eigenen widerrufen werden können, er aber zeitgleich eine Verbandsbescheinigung und somit auch eine neue Erwerbserlaubnis für eine neue Waffe erhalten würde. Weniger "Waffen im Volk" würde es dadurch also nicht geben, sondern nur Schikane gegenüber Sportschützen und ggf. Förderung des Waffenhandels.

     

    Interessant sind schließlich auch die Ausführungen zum Absehen vom WBK-Widerruf im Falle eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls. Der WBK-Inhaber muss glaubhaft machen, dass künftig eine regelmäßige Schießsportausübung zu erwarten ist (Rn. 13). Dabei ist nicht dessen innerer Wille maßgeblich, sondern die objektiven Umstände (Rn. 16), insbesondere die für die Vergangenheit geltend gemachten Hinderungsgründe. Lassen diese Umstände darauf schließen, dass sich die Prioritäten im Leben des WBK-Inhabers generell zu Lasten des Schießsports verschoben haben, kann von einem vorübergehenden Bedürfniswegfall nicht mehr ausgegangen werden (Rn. 13). Eine solche Prioritätenverschiebung sei dann anzunehmen, wenn immer wieder neue Hinderungsgründe vorgetragen werden (Rn. 13).

     

    Für uns ist es nun wichtig, aus der Entscheidung die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, damit wir am Ende nicht kalt erwischt werden. Bei Bedürfniswiederholungsprüfungen sollte immer nur eine Vereins-, notfalls auch Verbandsbescheinigung vorgelegt werden, aber nie das Schießbuch. Sonst wird nachher festgestellt, dass mit einer Waffe im maßgeblichen Jahreszeitraum nur 11x statt 12x trainiert wurde und das Bedürfnis ist in Gefahr.

     

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  10. vor 16 Stunden schrieb alzi:

    Doch, er ist GEMEINSAMER Inhaber der WBK, zusammen und GLEICHberechtigt mit dem/den weiteren/anderen Berechtigten. Es gibt da doch keine Hierarchie.

    Es gibt zwar nur EIN Dokument, aber alle sind gleichwertig und gemeinsam berechtigt. Jeder gleichwertig Berechtigte kann dann diese Erlaubnis für Erwerb und Besitz nutzen. Weil eben auch alle gleichwertig Berechtigten die selben Voraussetzungen erfüllt haben (müssen), um diese eine, GEMEINSAME Erlaubnis GEMEINSAM zu erhalten.

    Das sehe ich genauso. Aber nicht nur Frankonia, sondern auch einige Waffenbehörden sehen das anders. Ich habe deswegen aktuell einen Rechtsstreit mit meiner Waffenbehörde.

  11. Wie bereits berichtet wurde, klagt Tschechien gegen die EU-Waffenrichtlinie 2017/583. Neben der Klage hatte Tschechien auch beantragt, den Vollzug der Richtlinie auszusetzen, bis über die Klage entschieden wurde. Diesen Antrag hat der EuGH Ende Februar 2018 abgelehnt. Die Gründe dieser EuGH-Entscheidung liegen bislang nur in der Verfahrenssprache Tschechisch sowie der EuGH-Arbeitssprache Französisch vor, lassen sich aber mit Google Translate übersetzen. Tschechien hat im Februar 2018 sein nationales Waffenrecht an die EU-Richtlinie angepasst.

     

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  12. Hier sind Informationen zum Gesetzgebungsverfahren bei der EU:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Gesetzgebungsverfahren

    Das Dokument, was bisher kursiert, ist der Vorschlag der Kommission. Dieser geht nun wohl an das Europäische Parlament zur Stellungnahme (erste Lesung). Danach ist der Rat der Europäischen Union (= Regierungen der Mitgliedstaaten) an der Reihe. Wenn sich Rat und Europäisches Parlament einig sind, kann letzteres den Vorschlag in zweiter Lesung abschließend beschließen.

    Die Mitgliedstaaten sind dann gezwungen, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bei uns hätte das dann eine für den Bundestag verpflichtende WaffG-Verschärfung zur Folge.

  13. Den Entwurf der EU-Richtlinie gibt es hier:

    http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13965/attachments/1/translations/en/renditions/native

    Neu aufgenommen werden in die Kategorie A der verbotenen Waffen sollen demnach folgende Halbautomaten:

    6. Automatic firearms which have been converted into semi-automatic firearms; [zu Halbautomaten umgebaute Vollautomaten]
    7. Semi-automatic firearms for civilian use which resemble weapons with automatic mechanisms [Halbautomaten die aussehen wie Vollautomaten - Anscheinsregelung!]

  14. Gesetze sind immer auslegungsfähig. Man muss den § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ja nicht so verstehen, dass der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis (WHE) die WBK-Eintragungen eigenhändig vorzunehmen hat. Wenn er dafür Sorge trägt, dass ein SB an seiner Stelle die Eintragung vornimmt, ist dem Gesetz doch auch Genüge getan. Es hat sich ja auch noch keiner daran gestört, wenn ein Angestellter im Laden, der selbst keine WHE hat, die Eintragung vornimmt.

    Gerade im Versandhandel ist der Versand von WBKs wegen des bestehenden Verlust- und Missbrauchsrisikos nicht unproblematisch.

    Zur Ausgangsfrage: Wenn ein WBK-Inhaber mit seiner Behörde abgesprochen hat, dass er die WBK-Eintragungen selbst vornimmt, dann tritt er als Verwaltungshelfer auf. Ich sehe in einer solchen Schreibhilfe kein Problem, da ja die verbindliche Letztentscheidung (verkörpert durch Siegel & Unterschrift) bei der Behörde verbleibt.

  15. Gibts dazu eine Quelle? Das klingt ja tatsächlich nicht so schlecht. Die Genehmigungspflicht für Kat. A und B würde dann vermutlich hinten herum das Bedürfnisprinzip und 2/6 enthalten.

    Die EU will die Kategorien weiter reduzieren, vorgeblich, um damit das Waffenrecht europaweit leichter handhabbar zu machen. Tatsächlich wird schon länger damit geliebäugelt, die Kategorien C und D abzuschaffen, so dass dann die Erlaubnis- und Bedürfnispflicht europaweit für alle Waffen gelten würde (COM(2013) 716 final; vgl. S. 3 der hierzu ergangenen FWR-Stellungnahme).

    Die Feuerwaffenrichtlinie hätte so viel Potenzial für positive Vereinheitlichungen (z.B. europaweite Anerkennung von Erlaubnisdokumenten wie beim Führerschein anstelle des popeligen europäischen Feuerwaffenpasses), wird aber leider immer nur für die vermeintliche innere Sicherheit genutzt.

  16. Vorweg: Ich möchte hier nicht schlecht über Sponsoren reden, denen wir die Finanzierung des Betriebs dieser Seite zu verdanken haben. Die nun bevorstehende Verschärfung der Aufbewahrungsbestimmungen geht aber zurück auf eine Ente, die eben jener Sponsor (zusammen mit dem zuständigen Verband) vor ein paar Jahren in die Welt gesetzt hatte, dass angeblich der VMDA-Standard nicht mehr sicher sei.

    Tatsächlich ist es aber so, dass nicht nur das VDMA-Einheitsblatt zurückgezogen wurde, sondern auch die entsprechende DIN von 1997 längst durch mehrere (!) Nachfolgeausgaben abgelöst wurde. Stichprobenartige Überprüfungen der Beschaffenheit der Tresore durch unabhängige Prüfinstitutionen werden meines Wissens nach bei beiden Standards nicht durchgeführt. Schon bei der Festlegung des VDMA-Standards im Waffengesetz anno 2002 wusste der Gesetzgeber von dem bevorstehenden Rückzug des VDMA-Einheitsblatts. Dies geht aus den Gesetzesmatierialien eindeutig hervor (BT-Drs. 14/8886, S. 116 f., r. Sp.). Gleichwohl hielt der damalige Gesetzgeber diese Behältnisse - zu Recht - für ausreichend sicher.

    Bei dem Vorstoß geht es einzig und allein darum, mehr Geld verdienen zu können, weil die DIN-Tresore deutlich teuer sind und demgemäß die Gewinnspanne größer ausfällt. Dazu würde es passen, wenn die Tresore nach den europäischen Standards S1 und S2, die dem VDMA-Standard Stufe A und B entsprechen, künftig ebenfalls nicht mehr akzeptiert werden (obwohl der europäische Standard aktuell und gültig ist). Schon jetzt ist der Gesetzesvorstoß ein Musterbeispiel für Lobby- und Klientelpolitik.

  17. Wenn ich mich nicht irre bezogen sich alle diese Entscheidungen auf Fälle der Aufbewahrung - daß also eine Schußwaffe nicht geladen aufbewahrt werden dürfe (nachdem man sie "benutzt" hat).

    Richtig.

    Das Argument hierzu war die Sicherheit, daß eben der legal oder illegal Zugreifende nicht versehentlich losschießt [...]

    Und das kann bei einer geladenen geholsterten Waffe nicht passieren? Genau aus diesem Grund sind doch auch die Einschränkungen in der UVV Jagd normiert. Neben dem bereits erwähnten § 3 Abs. 1 geht auch der § 3 Abs. 3 in diese Richtung.

    und daß der Dieb nicht uno actu Waffe und Mun erhält.

    Hier verstehe ich deine Argumentation nicht. An eine im Tresor gelangte geladene Waffe ist es immer noch schwieriger zu gelangen, als sie jemandem aus dem Holster zu ziehen. Ohnehin ist dieses Argument Käse, da in einem 0er Schrank - um den es in dem Fall ging - Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden dürfen. Selbst wenn die Waffe nicht geladen ist, sondern das geladene Magazin danebenliegt, kann ein Dieb uno actu an beides gelangen. Einen nennenswerten Sicherheitsgewinn gibt es nicht.

    Über diese "Argumentation" kann man sehr gut streiten [...]

    Ja, siehe oben.

    [...] aber sie ist ja für den Fall des Zuhausehgeholstertund(durch)geladentragens "offenkundig" (um mal das BverfG zu zitieren) nicht einschlägig.

    Dein Wort in Gottes Ohr!

    "Nach dem Gebrauch" wäre in diesem Fall, wenn sich der Betreffende in der Nacht nach seinem anstrengenden Tagewerk (auch wenn er mangels Überfalls nicht "zum Schuß" kam) zur Ruhe begibt und selbstverständlich seine KW im Tresor einschließt, also verwahrt/aufbewahrt. Dann hätte er sie zu entladen.

    Ja! Es gibt aber auch Grauzonen, wo nicht klar ist, ob die Waffe entladen sein muss.

    Das eine hat mit dem anderen doch nichts zu tun. Es ist doch keine Frage des "Restrisikos" sondern ob ein bis dato jedenfalls vertretbares bzw. nicht als unzulässig bewertetes Verhalten zu dem Schluß zwingt, daß der Betroffene künftig gegen Regeln verstoßen wird.

    "Restrisiko" wäre einschlägig, wenn ein definitiv schuldhafter Regelverstoß vorlag und man nun darüber räsoniert, wie wahrscheinlich es ist, ob der Betroffene sich diesen schlag ins Genick als Warnung dienen und künftig regelgerecht handeln wird.

    Kann man so sehen, ja. Die Rechtsprechung betont allerdings immer wieder, dass es nicht auf ein Verschulden ankommt. Der WBK-Widerruf dient ja primär der Gefahrenabwehr und jemand der sich aus Unkenntnis nicht an die grundlegenden Sicherheitsbestimmungen hält ist für die Allgemeinheit nicht weniger gefährlich als jemand, der die Regeln vorsätzlich missachtet.

    Einen Unterstützer hast du aber bei deiner Ansicht: Das VG Köln hat zur Blockierpflicht für Erbwaffen entschieden, dass ein Waffenbesitzer, der eine umstrittene Pflicht nicht erfüllt, weil er zunächst die Rechtslage geklärt wissen will, nicht allein aus diesem Grund für unzuverlässig erklärt werden darf (VG Köln, Urt. v. 18.11.2010, Az. 20 K 1178/10, juris-Rn. 2). Ob sich dem andere Gerichte anschließen werden, wird man sehen müssen. Bei der Entscheidung zum Alkoholkonsum kam es darauf nicht an, weil niemand zuvor in Literatur, Rechtsprechung oder Verwaltungsvorschriften vertreten hatte, dass man bis zu einer bestimmten Promillegrenze noch jagen darf.

  18. Grundlos ... Meinst Du mit "grundlos", daß das Laden der Waffe nicht der unmittelbaren folgenden und erlaubten Schußabgabe dient? Denn das wäre die zwingende Folgerung aus die UVV Jagd. Was aber nicht wirklich überzeugt, denn schon bei der heimatlichen Reinigung kann sich die Notwendigkeit ergeben, das einwandfreie Funktionieren durch manuelles Repetieren zu überprüfen. Und wie ist es mit dem, der warum auch immer zuhause, in seinen eigenen vier Wänden mir einer geladenen Pistole im Halfter, am Ende sogar durchgeladen, herumläuft?

    Ich denke, daß die spezifischen "Jagdregelungen", die eben nur für die Jagd gemacht sind und gelten, nicht verallgemeinert werden dürfen.

    Was "grundlos" ist, sagt dir im Nachhinein der Richter. Du hast das Problem ja in deinem Beitrag #115 gut auf den Punkt gebracht. Es ist unmöglich, im Vorhinein zu wissen, welche Verhaltensweise noch alles unter den Gummiparagraphen § 5 WaffG subsumiert werden.

    Das OVG NRW hat ausfgeführt, dass es grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln gäbe, bei deren Verletzung von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Hierzu zähle unter anderem, dass Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen seien. Das BVerwG hat dies gebilligt (BVerwG 6 B 36.13). Nun braucht man kein Hellseher sein, um vorherzusagen, dass Schusswaffen auch vor dem Gebrauch entladen seien müssen und nur zum Zwecke des Gebrauchs geladen werden dürfen. Daran anschließend stellt sich die Frage, welche Arten des Gebrauchs denn gestattet sind und ob sich dies ggf. nach dem Bedürfnis richtet, das der Erlaubniserteilung zugrundelag. So könnte z.B. bei einer WBK für gefährdete Personen die geladene Waffe daheim eher zulässig sein als für einen Sportschützen oder Jäger.

    Besonders schlimm finde ich, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen solche ungeschrieben und zum Teil auch unbekannten Verhaltensregeln zur Unzuverlässigkeit führt. Nur leider gibt es hier die gefestigte Rechtsprechung, dass bei Waffenbesitzern "kein Restrisiko" hingenommen werden müsse.

    Die Alkoholentscheidung des BVerwG lief übrigens vor kurzem in der ersten jurtsischen Prüfung. Viele der angehenden Juristen fanden es zu hart, die WBK wegen dieses Vorfalls zu entziehen. Diese Kandidaten, die nicht auf Linie waren, wurden mit entsprechend schlechten Noten abgestraft.

  19. Dass man keine A/B-Schränke mehr nutzen dürfen soll, war eine Masche der Tresorverkäufer. Zum einen sind DIN-Schränke teurer, so dass die Gewinnmarge größer ist. Zum anderen weren Tresorbesitzer so vielleicht animiert, einen neuen zu kaufen und der Markt wird angekurbelt.

    Richtig ist, dass das VDMA Einheitsblatt 24992 zum 31.12.2003 zurückgezogen wurde. Was viele aber nicht wissen ist, dass die DIN EN 1143-1 Stand Mai 1997 bereits ein Jahr vorher, im Oktober 2002, zurückgezogen wurde.

  20. Der Vorsitzende Richter des Senats, der die Entscheidung zur Null-Promille-Grenze getroffen hat, hat eine Anmerkung zu der Entscheidung geschrieben (jurisPR-BVerwG 3/2015 Anm. 5). Man könnte meinen, er hätte hier mitgelesen, gibt er doch darin doch Antwort auf eine hier diskutierte Frage.

    Das BVerwG beschränkt sich in seinem Urteil dabei auf den konkret entschiedenen Fall, den Einsatz einer Schusswaffe. Damit ist weder festgestellt noch ausgeschlossen, dass auch ein anderer Umgang mit Schusswaffen unter Alkoholeinfluss (beispielsweise der Transport der Schusswaffe nach der Jagd, bei der erst nach Ende der Jagd Alkohol konsumiert wurde) die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

  21. Warum denn, der Gesetzestext spricht von "Munition _für_ Langwaffen" und nicht "Langwaffenmunition nach Tafel soundso" - was folglich bedeutet, dass wenn ich eine jagdliche Langwaffe habe, automatisch auch die Munition dafür über den JJS bekomme.

    Das Thema wurde hier schon oft diskutiert. Zur Frage, welche Munition man über den Jagdschein erwerben darf, gibt es mehrere Rechtsansichten:
    • Man darf nur Munition für Langwaffen erwerben, unabhängig davon, ob man auch Langwaffen in den zu erwerbenden Kurzwaffenkalibern besitzt. Was Lang- und was Kurzwaffenmunition ist, ergibt sich aus den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition.
    • Eine weitere Ansicht entspricht weitgehend Ansicht Nr. 1, besagt aber darüber hinaus, dass es auch erlaubt ist, Kurzwaffenmunition zu erwerben, wenn man eine Langwaffe im entsprechenden Kurzwaffenkaliber besitzt.
    • Die weitestgehende Ansicht besagt, dass man Kurzwaffenmunition dann erwerben darf, wenn auch Langwaffen in den entsprechenden Kalibern existieren, auch wenn man diese selbst nicht besitzt. Die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition sind nicht maßgebend.
    • Die Ansicht des VG Berlin (Urt. v. 02.12.2009, Az. 1 A 388.08) entspricht Ansicht Nr. 3 mit der Einschränkung, dass man bei Munition, die auch in Kurzwaffen verwendet werden kann, eine entsprechende Langwaffe besitzten muss und zusätzlich keine passende Kurzwaffe in dem betreffenden Kaliber besitzten darf.
  22. Mh hier geht es ja nur um die Aufbewahrung in einem Tresor d.h. wenn der Berechtigte keine Kontrolle über die Waffe hat. Ich meinte wenn man sich in seinem befriedeten Besitztum aufhält und sie zur Hand hat.

    MfG

    Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass die Gerichte das anders beurteilen würden, wenn jemand zuhause grundlos mit einer geladenen Waffe hantiert. So bestimmt etwa § 3 Abs. 1 Satz 1 UVV Jagd, dass Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVV gilt wie die Promillegrenze nach dem StVG nicht für den sonstigen Waffenumgang. Aber das interessiert die Gerichte wenig. Die werden behaupten, dass es sich dabei um eine allgemein anerkannte Sicherheitsregel handelt, die nicht verschriftlicht zu werden braucht. Vielleicht wird auch die Formel des gesunden Volksempfindens reaktiviert.
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