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cartridgemaster

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  1. Nein, nein, so billig wie das KETTNER-Management machen wir's natürlich nicht. "Mädels aus Polen ..." ts, ts, ts...Da sehe ich gerade, dass unsere neue präsidiumseigene Jagd-Lodge in Südafrika soviel Mitgliedsbeiträge verschlungen hat, dass ich mir echte Sorgen um meinen neuen MERCEDES-Geländewagen machen muss. Da werden wir wohl wieder einen Kredit aufnehmen müssen, denn die Kassen sind ja leer. Waidmannsheil, CM
  2. Felatiopharm, und der Schmerz ist wie weggeblasen! CM
  3. Ich habe im April einen 6,5er Rohling von einem Büma gekauft, wohlgemerkt ohne Patronenlager oder geschnittenes Gewinde, allerdings mit fertig bearbeiteter Mündung, da zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststand, in welches System der Lauf eingepasst werden sollte und welches das endgültige Kaliber werden sollte. Zur Auswahl standen 6,5x64, 6.5-284 oder 6.5-06 AckImp 40°. Bei der Abholung wurde ich durch den Büma belehrt, dass er mir den Rohling nur gegen Eintrag in die (vorhandene, alte gelbe) WBK aushändigen dürfe. Darin ist ein bereits vorhandenes Repetiersystem ohne Kaliberangabe eingetragen. Der Büma wies mich darauf hin, dass bereits der Rohling mit fertig bearbeitetem Innenprofil der Erlaubnispflicht unterliege und nicht unter die Wechselsystem/-lauf/Austauschlauf-Regelung falle. Die Erlaubnisbehörde hat diese Ansicht des Büma zu 100% bestätigt! Nach der Definition der Anlage 1 WaffG "Wesentliche Teile sind... 1.3.1 der Lauf... und der Definition der Begriffe "Austauschläufe...Wechselläufe..." gem. Anlage 1 WaffG 3.1 u. 3.2 ist diese Einschätzung des Büma und der Behörde korrekt. Im vorliegenden Fall wird m.E. der ausgebaute 6"-Lauf nach dem Ausbau zu einem "Austauschlauf" nach der Definition gem. 3.1, denn dieser ist für das vorhandene Waffenmodell vorgesehen, bereits einbaufertig bearbeitet, beschossen und kann ohne Nacharbeit ausgetauscht werden. Nichts anderes steht in der Ziff. 3.1 Anlage 1 WaffG. So long, CM
  4. Was muss man als erstes tun, wenn ein Bauarbeiter vom Gerüst gefallen ist ? Man muss ihm die Hände aus den Taschen ziehen, damit es wie ein Arbeitsunfall aussieht! CM
  5. @Ganymed: Wenn Dein oder ein anderere SB einen zusätzlichen Eintrag in die Erlaubnis nach § 27 SprengG macht und damit einen belastenden Verwaltungsakt vollzieht, in dem er die Dir erteilte Erlaubnis mit einer Auflage verbindet ...darf nur solche Patronenmunition herstellen, für die eine Erwerbsberechtigung nach § ... WaffG erteilt wurde..., dann ist diese Auflage nach dem Gesetz zwar rechtswidrig, aber verbindlich, solange dem Verwaltungsakt nicht widersprochen wird! Klartext: Wenn so 'ne Auflage drinsteht und legst keinen Widerspruch dagegen ein, dann ist diese Auflage für Dich bindend, obwohl eigentlich rechtswidrig! Jetzt verstanden? So long, CM
  6. Hallo frankmichael, Deine Sicht der Dinge ist völlig korrekt! Bereits vor mehr als einem Jahr haben sowohl das Bundesinnenministerium wie auch das Bundesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen WaffG für den BDMP e.V. verbindlich festgestellt, das der BDMP zwar auf Grund seiner Rechtsform formal ein Verein (e.V.) ist, faktisch aber als Verband im Sinne des § 15 WaffG agiert. Danach sind die SLG'n nach den Buchstaben des WaffG, insbesondere mit Blick auf den § 14 Abs. 2 die Vereine, unabhängig davon, ob diese nun rechtsfähige (e.V.) oder nicht rechtfähige Vereine im Sinne des BGB sind. Richtig ist allerdings auch, dass wer aus einer SLG austritt, damit nicht automatisch aus dem Verband austritt. Er bleibt zunächst als Einzelmitglied dem Verband zugehörig. Erst bei Aufgabe der Mitgliedschaft im BDMP e.V. wäre der Verband demnach verpflichtet, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde über den Austritt in Kenntnis zu setzen, wenn das ehemalige Mitglied im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse ist. Und hier wird's schwierig, da dem Verband dazu keine Informationen vorliegen. So long, CM
  7. Sorry Knight, aber was Du hier vorführst, ist "Rosinenpickerei" in Reinkultur. Das gebetsmühlenhafte Rezitieren einer ebenso festgefahrenen wie falschen Sicht der realen Dinge wird von Dir dabei noch durch eine absolut untaugliche Argumentaion und das Herleiten falscher Beispiele (Druckluftwaffen) unterstrichen. Das Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regelung) gilt im Zusammenhang mit dem § 14 WaffG für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Druckluftwaffen unterliegen hinsichtlich des Erwerbs aber lediglich einer Altersbeschränkung, nicht einer besonderen Erlaubnispflicht. Wie SB sehr richtig dargelegt hat, gelten die inhaltlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 nicht selektiv sondern in toto auch für den Abs. 4. Die "...Historie der Gesetzgebung..." und "...die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers..." interessiert heute keine verwaltungsgerichtliche Instanz mehr. Fakt ist, was Du im Gesetz schwarz auf weiss lesen kannst. Genau so wird es Dir auch jeder Verwaltungsrichter erklären. "...hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er es ins Gesetz geschrieben!" Hat er aber nicht. Durch ständiges Verleugnen bestehender tatsächlicher Sachverhalte stiftes Du allenfalls Verwirrung, trägst aber nicht zur Klärung offener Fragen bei. CM
  8. Der BÜchsenMAcher Deines Vertrauens . So long, CM
  9. Das kann man so auch nicht ganz stehen lassen (könnte jemand drüber stolpern ). Bei 9P z.B. beträgt der zulässige Verschlussabstand 0,30mm, erst darüber wird's kritisch. Die zulässigen Verschlussabstände der unterschiedlichen Kaliber kann man übrigens in den offiziellen amtlichen Masstafeln nachlesen. Die Lehre, mit der im Waffenherstellungsgewerbe die Masshaltigkeit auch des Verschlussabstands geprüft werden kann, nennt sich Ausschusslehre. Diese ist, um beim Beispiel 9P zu bleiben, 0,40mm übermaßig. Wird diese Lehre in das Patronenlager eingeführt und der Verschluss geschlossen, so darf dieser nicht verriegeln. Tut er's trotzdem, ist der Verschlussabstand zu gross! (Habe dieses Thema gerade vor 14 Tagen mit dem Beschussamt in Mellrichstadt durch ). Übrigens: erkennt ein Beschussamt bei einer vorgestellten Waffen Fehler, die nicht korrigiert werden können, erhält diese Waffe einen Sonderstempel und wird damit als "verworfen" gekennzeichnet. Eine derart gestempelte Waffe wird von keinem anderen Beschussamt mehr zum erneuten Beschuss zugelassen und kann danach nur noch als Briefbeschwerer dienen ! So long, CM
  10. @smithy: Nur mal zur Richtigstellung: die Definition der "Regelmässigkeit" stammt nicht von den Schießsportverbänden, sondern vom Bundesinnenministerium und findet sich im Entwurf der Verwaltungsvorschrift zum WaffG: Schreibt bitte nicht immer alle fragwürdigen "Regulierungen" den Verbänden zu! So long, CM
  11. Thema war: die Anerkennung eines erweiterten Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3 WaffG zum Erwerb weiterer Kurzwaffen zur Ausübung des Wettkampfsports oder für eine zusätzliche Disziplin. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlicher Eingnung erfolgt nur einmalig, nämlich bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei auch hier einige Verbände einen Teil der Prüfungsarbeit leisten, in dem bei einem Antrag auf Vereinbeitritt die Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Bundeszentralregister gefordert wird. Gibt es hier bereits Erkenntnisse, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufkommen lassen, gibt's keine Mitgliedschaft. Ein weiterer Teil der Prüfung der persönlichen Eignung ist mit der Einführung der MPU delegiert. So long, CM
  12. Nein, den Eindruck hatte ich (noch) nicht . Scheint aber auf einen Dialog ohne Fremdbeteiligung rauszulaufen. Grüsse, MC
  13. @smithy: Bitte lass uns das hier nicht in einer kleinkarierten persönliche Diskussion ausfechten. Die von mir ausgeführten Ansichten "sind nicht auf meinem Mist gewachsen", sondern die hochrangiger Rechtsexperten und einschlägig erfahrener Verwaltungsjuristen, einige von denen sitzen im BMI und sind am Gesetzgebungsverfahren massgeblich beteiligt gewesen. Wer die unergründlichen Tiefen diese neuen WaffG wirklich ausloten will, kommt um das zeitaufwändige Studium der begleitenden Literatur nicht herum. Alle Juristen, die sich (gezwungener Maßen) mit diesem Gesetz auseinandersetzen mussten, haben übereinstimmend erklärt, dass die "handwerkliche Ausführung" dieses Gesetzes eine ausgemachte Katastrophe ist. Dem möchte ich nichts hinzufügen, obwohl ich ausgebildeter Verwaltungsfachmann bin (heute allerdings einem anderen Beruf nachgehe ). So long, CM
  14. Nein, denn im Einleitungssatz des Abs. 3 heisst es eindeutig ...ein Bedürfnis von Sportschützen nach Abs. 2 ... Damit ist meines Erachtens nach sichergestellt, dass der Bedürfnisbegriff nicht unterschiedlichen Rechtsauslegungen unterworfen werden kann. Der § 14 Abs. 3 regelt ja nur das erweiterte Bedürfnis über das Grundkontingent hinaus. So long, CM
  15. @smithy: Beachte bitte den genauen Wortlaut im ersten Satz des § 14 Abs. 2: ...ein Bedürfnis wird...anerkannt... also nicht "kann anerkannt werden" oder "soll anerkannt werden". Da der private Waffenerwerb in DE regelmässig an das Vorhandensein eines Bedürfnisses gebunden ist, hat die Erlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum, wenn dieses Bedürfnis zweifelsfrei nachgewiesen ist. Diese Rechtsauffassung wird mittlerweile auch durch zahlreiche Kommentierungen des WaffG (vergl. Apel/Busshardt "Kommentare zum Waffengesetz" oder König/Papsthart "Das neue Waffenrecht") gestützt. So long, CM
  16. Sorry Smithy, Du liegst mit Deiner Sichtweise in diesem Fall völlig daneben. Auch das angeführte Beispiel "Baubehörde" kann nicht auf die gültige Rechtslage im Bereich WaffG herangezogen werden. Wie im Schreiben des Anwalts von Ballerkalle schon sehr richtig dargelegt ist, hat die Erlaubnisbehörde weder eine Prüfungsaufgabe, ob die zum Erwerb beantragte Waffe geeignet und erforderlich ist, noch hat sie einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung. Die im vorliegenden Fall erteilte Ablehnung ist tatsächlich willkürlich und rechtlich nicht haltbar begründet. Die einzige Prüfung, die seitens der Erlaubnisbehörde bei einem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis/Erwerbserlaubnis durchzuführen ist, ist die Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Sachkunde. Ist der Antragsteller bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK), so gilt die Sachkunde als nachgewiesen. Bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (erste WBK) hat der Antragsteller den Nachweis der Sachkunde durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Prüfungszeugnis o.ä.) zu erbringen. Alle anderen Prüfungen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis, in diesem Fall nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 WaffG erfüllt sind, hat der Schießsportverband durchzuführen. Diese Aufgabe wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eindeutig auf die Schießsportverbände delegiert, weil 1. dies Bestandteil des Anerkennungsverfahrens für alle Schießsportverbände nach § 15 WaffG ist und 2. es die erklärte Absicht des Gesetzgebers ist, die zuständigen Erlaubnisbehörden von diesen Prüfungsaufgaben zu entlasten. Ein kurzer Blick in das Gesetz klärt uns auf: (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Dabei ist der Gang der Dinge folgender: Der Schütze/Antragsteller legt seinen Antrag auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung zusammen mit einem Nachweis aller bereits vorhandenen Sportwaffen bei seinem Verein vor. Der Verein bescheinigt, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten Mitglied ist und in dieser Zeit regelmässig (mindestens 1 x monatlich, aber 18 x innerhalb eines Jahres) trainiert oder an Wettkämpfen teilgenommen hat und dass eine geeignete Schiessanlage für die gewünschte Disziplin/Waffe vorhanden ist. Diese Bescheinigung geht zusammen mit dem Antrag des Schützen und den Nachweisen über die bereits vorhandenen Sportwaffen an den Verband/Landesverband. Der Verband/Landesverband prüft die vorgelegten Unterlagen und prüft zusätzlich, ob die zum Erwerb beantragte(n) Waffe(n) nach der jeweiligen Disziplin in der genehmigten Sportordnung des Verbandes geeignet ist und ob der Neuerwerb unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Waffenbestandes des Schützen erforderlich ist. Sind alle Prüfkriterien erfüllt, bescheinigt der Verband/Landesverband das Vorhandensein eines entsprechenden Bedürfnisses. Alle bisher vorgelegten Einzelnachweise des Schützen und des Vereins verbleiben für den Fall späterer Überprüfungen durch die Behörde beim Verband/Landesverband (deshalb auch der Hinweis auf den Vordrucken zum Datenschutz!) Der Schütze/Antragsteller legt bei seiner zuständigen Erlaubnisbehörde nur den Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis und die Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes vor. Sind die vorgelegten Antragsformulare vollständig und korrekt ausgefüllt und enthält die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes die in § 14 Abs. 2 u. 3 geforderten Angaben und gilt die Sachkunde als nachgewiesen hat die Erlaubnisbehörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Tut sie dies nicht, ist die Ablehnung rechtsmittelfähig zu begründen. Leider haben zahlreiche Sachbearbeiter in den verschiedenen Ämtern es noch immer nicht begriffen, dass ihnen der Gesetzgeber ein Stückchen "Macht" weggenommen hat. Bei einigen scheint der Trennungsschmerz sehr gross zu sein. Der SB von Ballerkalle ist offenbar ein besonders schwerer Fall. So long, CM
  17. Natürlich ist da nichts dran! Völliger Quatsch! CM
  18. ...ja, nee, is' klar jetz' ehj... Is schon ärgerlich, wenn der geistige Horizont nur bis zur 3. Zeile reicht. Und so geht's unter Ziff. C.4.1 weiter: Als technische Veränderungen (Verbesserungen gegenüber der DP 1) sind nur die unter C.4.1 a. – c. aufgeführten Merkmale zugelassen. Abweichend davon sind folgende Pistolen in dieser Disziplin zugelassen: Colt "Gold-Cup" SIG "210-6" a. Visierung verstellbar, Mikrometervisierung ist zulässig. b. Abzug 1360 p, Triggerstopp ist zulässig c. Griffschalen Griffschalen dürfen durch verbesserte ersetzt werden (Hartgummi, Holz), um die Handlage und Griffigkeit zu erhöhen bzw. das Rutschen zu vermeiden. Orthopädische Griffschalen, Handballenauflagen, Umwicklungen und Überzüge sind nicht zulässig. Da steht nichts von Abändern auf einschüssig! Aber is' ja auch schön und macht gute Stimmung, ne? Unvollständige Zitate, Halbwahrheiten, so genannte "... Informationen aus relativ sicherer Quelle..., Wichtigtuer, die nicht mal in der Lage sind, 5 einfache Sätze aus dem Gesetz richtig zu lesen oder zu zitieren, und, und, und... ...dann noch die Frage, warum sich von den "Verbandsoberen" niemand zur Sache meldet! Auf völlig sachfremde Polemik kann man nicht mit sachlichen Diskussionsbeiträgen antworten, die will hier nämlich gar keiner hören. So einfach ist das. Da kann man als vernünftig denkender Leser nur das einzig Richtige tun: abschalten. CM
  19. @Ron77: Nach der aktuellen Liste der Feststellungsbescheide des BKA (Stand 29.11.2004) liegt bisher nur für das Selbstladegewehr BWT 90 Competition, Kal. 223 Rem., ein Feststellungsbescheid mit Datum vom 30.06.2004 für Beitler-Waffen vor. Das OA 5 (Oberland Arms) wird als baugleich mit BT 96 gelistet, der Feststellungsbescheid gilt hier aber nur für das OA 5! Für beide Waffen (OA 5/BT 96) ist der Vermerk angefügt: gem. § 6 AWaffV nicht zum Sportschiessen zugelassen! So long, CM
  20. @wolli: Ich bin sicher , dass diese "Schieber" bei eGun keine Provisonen zahlen und die sehr offensichtlichen Schiebereien von der eGun-Leitung gedeckelt werden. So wurden beispielsweise mehrfach die Beschwerden von gelinkten Kunden weggebügelt und die durch die Betroffenen abgegebenen Negativ-Bewertungen in "Neutrale Bewertungen" umgewandelt, negative Kommentare wurden gelöscht. Wenn alle zusammenhalten, dann kann man so eine ganze Weile leichte Kohle machen. Viel zu viele Nutzer bei ebay oder eGun sind so kaufgeil, dass sie manchmal gar nicht merken, dass sie für einen gebrauchten Artikel am Ende mehr €uros hingeblättert haben, als der Artikel neu kostet. Nun mag der eine oder andere meinen, Dummheit müsse bestraft werden oder lernen könne man nur durch Schmerzen. Ich bin eher der Meinung, dass man Unerfahrenen in Sachen online-Geschäfte durchaus helfen kann, nicht auf derartige Gangster hereinzufallen. Und WO erreicht zumindest eine grössere Zahl potentieller Interessenten. So long, CM
  21. Jetzt geht's aber ein bischen durcheinander! Natürlich waren Einsteckläufe noch nie ein Problem, da sie von je her erlaubnisfrei (ab 18 J.) erworben werden konnten und der Erwerb nie an das Vorhandensein einer erlaubnispflichtigen Waffe gebunden war. Wechselsysteme sind aber hinsichtlich ihrer Erwerbs- und Besitzerlaubnis den Waffen gleichgestellt, für die sie vorgesehen sind. Man kann also kein Wechselsystem erwerben, wenn man nicht zuvor mit entsprechender Erwerbserlaubnis die Grundwaffe zu diesem WS erworben oder besessen hat. Wenn nun die Grundwaffe veräussert wird und der Käufer kein Interesse am Erwerb des dazu gehörigen WS hat, was dann . Ist das WS nirgendwo als "berechtigt besessen" registriert, macht sich der Besitzer wg. unerlaubten Waffenbesitzes strafbar, denn mit dem Verkauf der Grundwaffe entfällt gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz des WS! Und noch eine Anmerkung zum Munitionserwerb für das WS ohne Eintrag oder MEB: Die Händler sind nicht übervorsichtig, wenn sie keine Munition ohne gültige Munitionserwerbserlaubnis an ihre Kunden verkaufen, sie schützen ihre Existenz! Der Händler, der Munition an einen Nicht-Berechtigten verkauft, macht sich strafbar und verliert seine Handelslizenz. Und wie soll der Händler bitteschön feststellen, ob sein Kunde die KW-Munition 9mmP erwerben darf, wenn in der WBK des Kunden lediglich Waffen in den Kalibern .45 ACP, .40 S&W, .375 Magn. und .22 lfb. mit der entsprechenden MEB aufgelistet sind, sich aber nirgendwo der Hinweis auf das Vorhandensein eines berechtigt besessenen WS im Kaliber 9mmP findet????????????????? Sorry, ich habe auch kein Geld, dass ich zum Fenster rauswerfen könnte oder unnötig der Behörde in den Rachen stecke. Ich kann auch die uneinsichtige und sture Haltung einiger Prinzipienreiter nicht verstehen. Ich breche mir keinen Zacken aus der Krone, wenn ich mir auf eigenen Wunsch für € 15,- einen Eintrag für das WS bei meiner Behörde abhole und der/die SB(in) einen kleinen Stempel in die Spalte MEB macht, damit alle Unklarheiten beseitigt und allen Beteiligten die nötige Rechtssicherheit verschafft. So long, CM Besitzer von 3 Einsteckläufen, 3 Reduzierhülsen und 2 eingetragenen Wechselsystemen .
  22. Klaus, neee, nicht ich mach' Dich schlauer, sondern Deine zuständige Erlaubnisbehörde, nachdem Du Deinem Sachbearbeiter erklärt hast, wozu Du so'n Ding brauchst! Aber die rechtliche Grundlage findest Du hier: WaffRNeuRegG, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Nr. 1.3 BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 73 vom 16.10.2002, Seite 3994 So long, CM
  23. Reinigung mit einfachem Borstenpinsel und Waschbenzin, danach leichte Konservierung innen und aussen mit O-190 zum Schutz vor Korrosion. Nach spätestens 5 Schuss ist der Dämpfer innen trocken. Zur unterschiedlichen Lebensdauer von verschiedenen Dämpfern sei hier mal als Beispiel ein sog. Gummischeibendämpfer angeführt, bei dem, abhängig vom Kaliber, bereits nach ca. 20-50 Schuss die Gummischeiben ausgetauscht werden müssen, weil dann bereits die Dämpfungsleistung fast gegen Null geht. Sie gelten auch als nicht besonders präzise und sind daher nur für Kurzwaffen und den Schuss im Nahbereich geeignet, weil die Gummischeiben durchschossen werden müssen. Und zuviele "Schüsse" hält selbst das beste Gummi nicht aus . So long, CM
  24. Im Fall G22 ist die Lebensdauer des Dämpfers herstellerseitig bei sorgfältiger Pflege und Schutz vor Überhitzung mit ca. 1800 bis 2000 Schuss ausgewiesen. Danach sollte das Innenleben wegen Ermüdung und Bruchgefahr der Lamellen ausgetauscht werden. Die Dämpfer müssen ohnehin nach jeweils 100 Schuss zur Reinigung und Überprüfung auf innere Beschädigungen zerlegt werden. So long, CM
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