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ASE

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Beiträge von ASE

  1. vor 5 Stunden schrieb Muck:

     Im Übrigen kann man auch Waffen von Personen erwerben die keine Waffenbesitzkarte haben.

     

    Aber nicht im Rahmen einer Ausnahme §12 Abs 1

     

    Deswegen auch die Einschränkung "Von einem Berechtigten"

     

    Dort findet keine Übertragung des "Berechtigten"-Begriffs auf den Ausnahme-Erwerber nach §12 statt, das würde mit der Systematik des Waffg und dem Ausnahmebegriff brechen.

     

    Berechtigter an einer erlaubnispflichtigen Waffe ist im Sinne des WaffG, wem die Behörde eine Erlaubnis dazu erteilt hat.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

  2. Für den Leihnehmer gilt

     

    Zitat

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten


    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

     

    Der Leiher wird durch die erlaubnisfreie Leihe nicht zu einem Berechtigten im Sinne des  hier zitierten §12 Abs. 1 Nr 1.,  da es sich ja gerade um eine Erlaubnisfreistellung als Ausnahme von der Erlaubnispflicht ("Berechtigungspflicht") handelt.   Er könnte die Waffe also nicht legal an einen weiteren WBK Inhaber verleihen. da dieser dann nicht von einem Berechtigten erwirbt. (keine Kettenleihe) 

     

    Aber auf einen Schießstand ist das aber unerheblich denn §12 Abs 1 Nr. 5 hat nicht zur Voraussetzung das der Überlasser berechtigter an der Waffe ist, er stellt lediglich auf eine Schießstätte nach §27 und den nur temporären Besitz der Waffe ab, für den "Leihnehmer" auf einer Schießstätte gilt also

     

    Zitat

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
     

     

     

    Also:  Ja, aus waffenrechtliche Sicht darf ein Leihnehmer nach §12 Abs.  1 Nr 1  auf einer Schießstätte einem anderen eine geliehene Waffe vorübergehend zum Schießen auf dem Schießstand überlassen. 

     

     

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  3. Schon richtig, Stifter helfen unterstützt nur gemeinnützige e.V. nach deutschem Recht.

     

    Dan habt einen ihr die vollen kosten, sollte aber auch noch ok sein bei 70 Mitgliedsrn

     

    Bei meinVerein war glaube ich auch so eine art App/Chat und Newsletter für Mitglieder integriert 

     

    Ist eben eine Online Vereinsverwaltung mit Finanzmodul

     

     

     

  4. MeinVerein hatte ich nur mal zur Finanzverwaltung und nach dem der Import und Integration alter Buchungsdaten von 2 verschiedenen Konten dem Programm  nicht nahezubringen war, bin ich auf Lexoffice rüber.

     

    Wenn ihr nur 1 Konto habt, bzw der Import alter Daten egal ist,  dann ist die neben der Finanzfunktionalität die Vereins-Funktionalität (Mitgliederverwaltung etc) für euch das richtige. 

     

    Als gemeinnütziger Verein ("Förderung des Sports") mit entsprechendem Bescheid könnt ihr da über Stifter-Helfen Sonderkonditionen bekommen

     

    https://www.stifter-helfen.de/

  5. vor einer Stunde schrieb Last_Bullet:

     

    Interessanter Gedankengang. Dem steht Folgendes gegenüber: Ein Nuller hat den gleichen RU Wert für Teilöffnung/ Komplettöffnung. Es gibt schwere und leichte Nuller, technisch verstehe ich das auch nicht, wieso der Wert dann gleich bleibt. Doch wenn der Öffnungsaufwand gleich ist, wäre es völlig egal, wie schwer die sind. Es sei denn, man kann nicht vor Ort öffnen. Definitiv ist ein sehr schwerer Schrank und dessen gut gewählter Aufstellort ein nicht zu verachtender Sicherheitsgewinn.

     

    Danke das hier nur der Gedanke "Abhandenkommen" zugrunde lag so wie die tradierten 200kg aus dem alten §36 vor 2017. RUs können keinen Unterschied machen, da 0=0.

     

    vor einer Stunde schrieb Last_Bullet:

    Beim Widerstandsgrad I ist es nicht so, dass hier ein Mindestgewicht anliegt, es gibt kleine für zwei Kurzwaffen, die wiegen so um die 30Kg. Nach oben hin recht offen, also 400Kg gibt es auch. Die RU Werte für Teil-/Komplettöffnung differieren hier im Gegensatz zum Nuller. 30/30 zu 30/50, der zeitliche Aufwand, um an einem Einser Vollzugriff auf den Inhalt zu bekommen, ist schon deutlich höher.

    Das ist ja die Inkonsequenz vor obiger Überlegung.  Bei Abhandenkommen ist §36 Abs 1 ohnehin schon verletzt und RUs werden bedeutungslos, weil beliebig Zeit vorhanden ist um zu öffnen.

    Es ist nur erklärbar vor der irrigen Annahme 1er = sehr schwer.

     

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  6. die Regelung stellt ja nicht auf ide Deliktrelevanz der Waffendiebstähle, sondern auf die der entwendbaren Kurzwaffen ab. Bis dahin schon rational, Langwaffen dürften auf dem Schwarzmarkt eher kleinen Abnehmerkreis haben, aber so eine gut zu versteckende/verdeckende KW.... 

     

    Daraus abgeleiteter Hintergedanke bei 0er: Wenn die Verankerung überwunden wurde, dürfen maximal 5 Waffen verschwinden, wenn im <200kg-Behältnis "leicht" wegzutragen, für 10 muss man sich anstrengen.  Damit wird auch eine Maximalmenge  KW pro  0er überhaupt definiert. 

    Bei 1er ging man wohl davon aus, das die immer  > 200 wiegen und wesentlich schwerer zu öffnen sind als 0er.

     

    So stellt man sich ministerialbürokrtisch die Welt vor. In der Praxis dürfte 0 oder 1 weder für den Gelegenheitseinbrecher noch für den dedizierten Waffendieb eine Rolle spielen 

     

     

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  7. Und man darf bei Verbrennungen, Deflagrationen, Detonationen nie von einer perfekten Stöchiometrie ausgehen. Es liegt also nicht alles als unlösliche PbO vor nach dem Schuss.

    Schalt mal deine RLT ab und feuer frei mit mehreren Gk-Waffen, irgendwann schmeckt es süßlich....

     

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  8. Zitat

    Technisch gesehen stellt der Gegenstand ein nicht tragbares Gerät zum Abschießen von Munition dar, welches in Deutschland nicht vom Waffengesetz erfasst wird. Eine Einstufung als Schußwaffe i.S. des Beschußgesetzes § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 A 1 UA Nr. 1.1 kommt nicht in Frage.

     

    Nun, wo dann BKA-Bescheid? Wäre ja kein Problem wenn die Einstufung gar nicht in Frage kommt..

  9. Am 23.3.2024 um 16:44 schrieb Norfok:

    Ich meine, dass ein Abbrennen des Geschossbodens wiederlegt wurde, die Zeit die dafür notwendig wäre soll zu gering sein.

    Ich meine, ausweislich eines Glattlauf Ruger SBH in 44Mag und süßlichem Bleigeschmack in der Luft in Folge gescheiterter Polyurethanbeschichtung, das die Hypothese die Zeit um Abbrennen des Geschossbodens wäre zu kurz widerlegt ist ....

  10. vor 3 Minuten schrieb Fyodor:

    Aber welche Behörde überhaupt zuständig ist, das muß mir der Käufer mitteilen. Wie sonst soll ich das sonst wissen?

     

    Wohnsitz laut Personalausweis.

     

    Aber ja, die öffentliche Verwaltung ist nicht immer gut aufzufinden, und selbst wenn,  man muss sie auch noch erreichen...

  11. vor 9 Minuten schrieb de enig echte:

    Warum soll der Verkäufer irgendeine Mühe machen um alles selber raus zu suchen?????

     

    Es geht um die Kontaktdaten. Wie oben erwähnt: Wollte jemand unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine Waffe illegal erwerben, läge es nahe die Kontaktdaten der "Behörde" gleich in der Mail mitzuteilen. 0190-mein-Schwager-sagt-er-ist-die-behörde. und waffenamt@darknet.de.

     

    Die Überprüfung der EWB gehört eben zu den Pflichten des LWB.

  12. vor 11 Minuten schrieb Herr_Merlin:

     

    Daher warum sollte ich nicht auf die Aussage eines Käufers vertrauen, wer zuständig ist.

    Bis hierher könntest du ja auch darauf vertrauen, wenn dir der Erwerber schreibt, er habe eine EWB

     

    vor 11 Minuten schrieb Herr_Merlin:

    Dann suche ich diese Behörde selbst via Internet auf und Kontaktiere diese über die öffentlich einsehbaren Kontaktdaten.

     

     

    Exakt so.

     

    vor 11 Minuten schrieb Herr_Merlin:

    Sagt diese dann nein den kennen wir nicht oder ja der darf erwerben - ist doch alles klar.

    Wo habe ich hier meine Complaince verletzt als LWB, wenn ich nach der zuständigen Behörde frage?

    @ASE ? @Frank222 ?

     

     

    Nichts anderes habe ich geschrieben.  

     

     

    Wäre halt einfacher wenn es ein Bürgerportal für das NWR gäbe. wo man die EWB überprüfen könnte und die dort hinterlegte Versandadresse mitgeteilt bekäme. 

    Da es aber schon Bestrebungen gab, den bösen Versandhandel von Waffen ganz zu unterbinden, muss man wohl weiter die Behörden nerven. Ideologie und Inkompetenz schlägt Pragmatismus. 

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  13. Gerade eben schrieb Herr_Merlin:

    Woher soll ich ohne viel Mühe wissen, ob die Kreispolizei, das Ordnungsamt, die untere Jagdbehörde oder was auch immer Zuständig ist? Fener, welches Dorf, welche Gemeinde wird in welchem Kreis betreut, manchmal ist dann auch der Nachbarkreis zuständig. Kann ich nicht und wenn doch nur über viel Aufwand.

     

    In 

    Zitat

    (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

     

    Da steht jetzt nichts darüber, das es für dich leicht sei muss. 

    Maßgabe ist Satz 1 "dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden."

     

    Wie oft hast du schon Waffen im Versand überlassen? Erstes mal?

     

    • Gefällt mir 2
  14. vor 1 Minute schrieb Fyodor:

    Es ist sein Job die EWB mit zumutbarem Aufwand gegenzuprüfen.

    Was zumutbar gewesen wäre, erfährt man dann immer erst Hinterher in der Urteilsbegründung.

     

    Man schickt dir eine Telefonnummer und behauptet, das sei dir Behörde. Du rufst an, man sagt dir freundlich "ja ist berechtigt".

    Nach Meldung an deine Behörde erfährst du, war nicht die Behörde des Erwerbers.  Und nun?

     

    Sorry Enkeltrick variante Egun. Nachprüfen.

    • Wichtig 1
  15. vor 1 Minute schrieb Frank222:

     

    Nachfrage bei der Behörde ist nicht unbedingt erforderlich.

     

     

     

     

    Doch. Stichwort Fälschungssicherheit aus sicht des Juristen.

     

    Es wurden auch schon im direkten Kontakt gefälschte EWB und Personaldokumente vorgelegt und Schusswaffen erworben. Wenn in diesem Fall nur einen Scan vorlegen kannst als einzige "Legitimierung" des Erwerbers wird man dich darauf hinweisen, das die EWB nicht nachgewiesen wurde, Überlassung an Unberechtigten.

     

    EWB im Original oder beglaubigte Kopie von Perso und EWB. Ssont überprüfen. Scans sind schall und rauch.

  16. Dann ja nicht versenden. selbst wenn,  du kannst ja anhand der Nummer nicht mal überprüfen, ob der JS gültig ist... 

     

    Mindestens:

     

    1. ) EWB und Personaldokument als Scan u

    2. ) Unabhängig von irgendwelchen Angaben des erwerbers: Behörde kontakteren und nachfragen ob die der Erwerber zum Erwerb  der Schusswaffe XY berechtigt ist.

    • Wichtig 4
  17. vor 1 Minute schrieb Herr_Merlin:

    aber wie finde ich dazu die Behörde raus und seit wann ist das mein Job?

     

    Ganz einfach: weil DU sicherstellen musst, das der Erwerber berechtigt ist. Schon mal darüber nachgedacht, das dir ein Lump eine Telefonnummer seines Bruders unterjubelt oder sich gleich selbst als "Behörde" meldet?  

    • Gefällt mir 4
  18. Melden/anzeigen nur dann, wenn die Tatsachenbehauptung (keine EWB...) belegt werden kann.

     

    Hast du den Scan des Jagdscheins und eines Personaldokuments?  In diesem Fall immer die Behörde kontaktieren und zwar über die selbst herausgesuchte Kontaktmöglichkeiten zu Behörde. beim Onlineversand nie auf die "dokumente" vertauen und alles selber nachprüfen. 

     

     

     

    Wäre das NWR so toll wie angepriesen, könnte man auch als Privatperson alles inklusive Versandadresse dort überprüfen. Aber neeee...

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  19. vor 21 Stunden schrieb chr:

    JA, das ist er, auf Grund des permanenten psychischen Stress den dauerhafte polarisierende und bewusst falsche Berichterstattung ü

     

    Wohl eher durch den Stress den immer weniger werdenden Leute haben, die aktiv etwas für ihre Vereine tun, anstatt nur zu konsumieren. Und die erhalten statistisch häufiger eine Posthume Ehrung in form einer Todesanzeige in einem Verbandsblatt. 

  20. Am 27.3.2024 um 09:51 schrieb geissi:

     

    Von den 15 verstorbenen Kameraden sind 7 nur um die 60 Jahre alt geworden, die anderen hatten kaum die 70 Jahre erreicht.

     

    Simple Unstatistik.

     

    a) Wenn ein 85 Jähriges Vereinsmitglied stirbt schaltet niemand eine Anzeige im Verbandsblatt. Kondolenz an Familie, sofern man überhaupt benachrichtigt wird und nicht durch "Konto aufgelöst" bei der Beitragsbuchung informiert wird, austragen aus Verbandsdatenbank.  

    b) Ist eine Ausgabe eines Verbandsblattes wohl kaum geeignet hier irgendewelche Schlüsse zu ziehen.

     

    Am 27.3.2024 um 09:51 schrieb geissi:

    - Ist unser Schießsport tatsächlich irgendwie ungesund? (siehe Thread mit den Blutwerten)

    - Liegt es an der allgemeinen Lebensweise (Übergewicht, Alkohol, Rauchen). Auf den Gruppenbildern sind viele mit etwas robusteren Figuren zu sehen (ich nehme mich da nicht aus).

     

    Nicht ausgeprägter als anderswo

     

    Ansonsten, darf ich mir die Frage nach dem Impfstatus mRNA-Injektiosnstatus gestatten?

  21. Am 23.3.2024 um 10:45 schrieb karlyman:

    Ein (1!) Rotlichtverstoß als Beleg der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (mit all ihren Folgen)...?  

     

    Mit Verlaub, aber das ist doch krank.

     

    Es ist vor allem eines: Ein Ausweis der Inkompetenz.

     

    Solche Leute hocken also in irgendwelchen Ausschüssen, in diesem Fall für Inneres, und wenn ihr Bullshit dort aufgedeckt wird, dann reden sie sich allen ernstes damit heraus, das sie ja kein Innenpolitiker seien.

    Kein Innenpolitiker.

    Im INNENausschuss.

    Ah ja.

     

    Gut in einem Land in dem die Energiestrategie von Klerikern, Soziologen, Studienabbrechern in einem Ausschuss geplant wird,  dem nicht ein einziger  Ingenieur  oder Physiker angehört hält man sowas vllt. für normal.

     

     

     

     

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    • Wichtig 12
  22. vor 8 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

    Wer sich im Raumschiessanlagen Stahlziele nähert, um die händisch aufzurichten, sollte dringend eine Maske tragen.

     

     

     Dieses.

     

    Glaube das die Belastung aus dem Zündsatz unbewiesene Behauptungen sind. 

     

    Bei Stahziehlen und Lammenkugelfängen hat es Bleistaub satt, und der wird beim aufstellen aufgewirbelt. Da auch auf die Position beim aufstellen achten, wenn es geht. Wenn ich mich genau in den Luftstrom der RLT stelle, dann wird aus der Schutzfunktion eine Kontaminationsfunktion... 

     

    Auch sollte man darauf achten, das Stahlkugelfänge (Lamellen/Trichter) eine eigne Absaugung mit Filterung haben, glaube das das nicht auf jedem Stand umgesetzt ist, selbst wenn in der Schießstandrichtlinie erwähnt.

     

    vor 8 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

    Wenn ich sehe, wie die Leute Tausende von Euro für irgendwelche Kanonen ausgeben und für Schießstand Equipment kein Geld da ist, frage ich mich wirklich, ob man nicht den falschen Sport ist.

     

     

    Exakt das.  Muss irgendwie in der Psychologie liegen, das das Equipment dann halt dem Verein gehört und nicht einem selber.

     

    Kenne das, Man wird regelmäßig nach Flintenzulassungefragt, aber wenn es dann ans spenden für das Upgrade des Kugelfangs geht, kommen halt 100€ oder nix. Wenn dann kein Flintenkugelfang kommt, wird gefragt  warum nicht, während gleichzeiitig der Antrag für zwei neue Waffen überreicht wird. Gerechter kann es kaum zugehen, jeder Verein hat die Ausstattung, die er verdient....

     

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