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PetMan

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Beiträge von PetMan

  1. Der § 38 verbietet nicht das "weitergeben " an einen anderen Schützen auf dem Stand zum schiessen.Das ich eine geliehene Waffe nicht " Weiterverleihen " darf ist was anderes . Die meisten Leihscheine die ich kenne haben diesen Passus aber wohl mit drin. Eine rechtliche Grundlage dazu sehe ich nicht. Wenn einer eine kennt, bitte, ich lerne gerne dazu. Ansonsten kann man solche Passagen auch aus den meisten Leihscheinen entfernen oder schreibt sich selber einen. Wenn Verleiher und Leihnehmer damit einverstanden sind sehe ich keine Probleme

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  2. Die Diskussion hier hat mich veranlast mal meine 9mm Pistole zu kontrollieren. Für die habe ich ein 9mm Wechselsystem aus der Schlachtung einer baugleichen Waffe. Habe irgendwann mal günstig bei egun eine 2. Waffe wie meine gesehen und den Händler kontaktiert, ob ich nur das WS und alle freien Teile erwerben könnte. Machte er. So kann es bei mir passieren das ich in der Pistole mal den Schlitten des WS mit dem Lauf der Pistole nutze oder umgekehrt. Da alle teile bei mir eingetragen sind, ich keine weitere Waffe zusammenbaue und auf den Läufen eh keine Seriennummer steht sehe ich da kein Problem. Ich "baue " ja keine neue oder weitere Waffe. Ich tausche auf mich registrierte Teile aus. 

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  3. Gerade eben schrieb callahan44er:

    Ja wenn man doch gerade heim gekommen ist.

    oder dei Flinte gleich zum Büxer bringen wollte als die klingelten....................das hat er angeführt. Mal abwarten ob es was nutzt. Der Kollege der mich ansprach ist bei mir im Verein , sein vater wohnt aber im Osten und ist weit weg. Wenn ich ein Ergebnis der Kontrolle mitbekomme gebe ich es hier weiter.

     

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  4. vor 2 Stunden schrieb callahan44er:

    Es ist doch in der Altbestandregelung nicht explizit ausgeschlossen worden. 

    Eben. Und zudem  ist die überkreuzlagerung im A/B Schrank ja zweifelsfrei erlaubt. Also ist das Ergebnis wenn sowohl A als dann auch noch das B-Fach aufgebrochen werden am ende das gleiche. Ich hab dem Kollegen geraten sich auf den alten §13,4. zu berufen, mal abwarten was daraus wird. Dummerweise, war wirklich dumm, stand bei der Kontrolle noch eine Flinte neben dem Tresor im Koffer..................................Freunde hat der sich also keine gemacht bei dieser Kontrolle.....................aber die Waffen gleich eingepackt haben sie mal nicht........war ihnen bei 60 bis 70 Stück wohl ohne Vorplanung auch zuviel

  5. vor 3 Stunden schrieb callahan44er:

    Und wenn du Altbestand hast, warum sollte ausgerechnet das nicht mehr gelten?

    Weil es nicht mehr im §13 der Verwaltungsvorschrift aufgeführt ist, was es vorher war.

     

    Imho hat sich da wegen altbesitz nichts verändert, aber der Vater eines Schützenkollegen hat jetzt deswegen eine Ordnungswiedrigkeitsanzege am Hals am Hals. Viel bei einer unangekündigten Kontrolle auf..............

  6. Am 18.6.2020 um 12:10 schrieb PetMan:

    Beim " Jägerschrank " darfst du die Munition sogar zu der Pistole ins B Fach legen . Weil der B Teil sitzt ja zusätzlich noch im A Schrank.

    Hi, bei der noch 2020 von mir genannten Ausnahme "Jägerschrank " bin ich mir heute nicht mehr sicher............Das stand früher in der Verwaltungsvorschrift in § 13, absatz 4 glaub ich. Die Verwaltungsvorschrift wurde aber anscheinend 2020 geändert und heute steht dazu nix mehr da drin. Kann jemand da belastbar genaueres zu sagen ? Glt diese Ausnahme " Jägerschrank " auch heute noch ?

  7. Ich hab jetzt mal einfach meine Postleitzahl und "zuständige Waffenbehörde " in Google eingegeben..........da erscheinen alle saarländischen Waffenbehörden. Aber wenn man bei EINER anruft und fragt ob die zuständig für den Wohnort sind werden sie sagen ja oder nein, aber die wissen dann mit Sicherheit welche Behörde das ist. Zeitaufwand geringer als hier einen Thread zu eröffnen und kostet auch nur 2 telefonate...................Will man das nicht braucht man halt beglaubte Kopien der enstprechenden Berechtigungen / Perso.

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  8. Sportschützen sterben wie alle anderen Menschen auch. Unsere Mitglieder bilden die Gesellschaft ab, ergo auch die Todesrate. Und wo es viele ältere gibt ist es logisch das auch mehr Menschen sterben. Wir haben aber auch sehr viele jüngere GK Schützenim Verein und es werden immer mehr..................... Alleine dieses Jahr schon 15 Neumitglieder im bereich GK...........im letzten Jahr fallen mir 4 Todesfälle ein.Einmal Krebs mit 64 jahren, einmal ein knapp 60 jähriger an seinem Impfschaden ( nachweislich durch die Coronaimpfungen ) und 2 durch einen erweiterten Suizid, beide um die 50........................

  9. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

    Respekt, wirklich Respekt, wenn er  nun die Größe hat zu sagen:..........

    Entweder hatte er die Größe dazu oder sein Postfach hatte nicht die Größe die ganzen Emails die er daraufhin bekam aufzunehmen. Vielleicht war es meine Email an ihn die das Postfach zum Platzen und ihn zum umdenken brachte...............oder die tausender anderer..........

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  10. Gibt es bei einer direkten Anfrage an das NWR eine andere Antwort als wenn ich meine Stammdatenblätter mit den NWR Eintragungen bei meiner Behörde bestelle? Dort bekomme ich mit etwas Glück noch am gleichen tag eine email mit diesen Datten, wenn ich darum bitte. Oder 3 tage später mit der Post wenn ich das möchte. Oder steht da vom NWR eventuell mehr drin ?

  11. vor 3 Stunden schrieb Rohrzange:

    Kostenpunkt nur für den Sachkundelehrgang + Prüfung ca. 160 € aufwärts.

    Na ja, erstens will der Fragesteller keine Waffen erwerben für die er ein Bedürfnis braucht, sondern 4mm Waffen. Ansonsten geht die Sachkunde hier bei uns bei 60 Euro los, nicht bei 160 Euro. 

  12. vor 52 Minuten schrieb rfc1:

    Wenn sich jemand dafür interessiert und auf diesem Wege zumindest ein paar dieser Belegstücke erhalten bleiben - warum nicht?

    Und vor allem geht das bei geborenen 4mm Waffen  auf eine grüne WBK und man braucht keine Rote. Ich selber habe auch noch 2 4mm Waffen.Unter anderem auch einen Reck Derringer, eine Waffe die ich als Sportschütze leider nie erwerben dürfte. 

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  13. Ich lass mir auch nicht jedesmal den Munerwerb abstempeln. Kostet bei uns 25 Euro....... ich hab auf Grün 3 KK Waffen/WS. Auf Gelb 5 KK Gewehre . Genau so brauch ich nicht bei 3 9mm einträgen auf Grün jedesmal 25 Euro zu zahlen. Bei mir wäre es also schon 3stellig was ich denen quasi umsonst in die Kasse gelegt hätte. Mir reichten schon bei der letzten KW die 95 Euro die die fürs eintragen wollten. Ohne Munitionserwerb waren es dann "nur " noch 70 Euro.Und wenn ich alle anderen Waffen in dem Kaliber die einen Munitionserwerb per se (gelbe WBK ) oder extra bezahlt auf Grün verkauft habe zahle ich halt DANN EINMAL 25 Euro und gut.

  14. Ich sehe nicht wo ihr das herhabt das z.B. bei einer Kombi A Schrank, B Schrank und 1er mit Zahlenschloss die schlüssel der anderen Schränke NICHT in den 1er dürfen. Bei der Aufbewahrung in niedriger klassifizierten Behältnissen ja, da lese ich raus das die nicht neben dem eigentlichen Waffenschrank stehen sollen. Aber NUR dann soll der "Schlüsseltresor woanders stehen als die Waffenschränke.

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  15. Bei uns im Saarland über den Verband glaub 60 Euro, extern auch gerne viel mehr. Hier gibts einen der ruft 400 Euro auf.............. Und immer die " verantwortliche Standaufsicht " mitmachen. Kostet paar euros mehr

  16. Ein bestand von 15 k in einem Kaliber das so viel geschossen wird ist jetzt wirklich kein Thema. Warum du die 9mm Pistzole nicht halten willst bis es eine neue gibt und jetzt lieber zuerst einen Revolver holen willst verstehe ich aber nicht. Ausser du brauchst das Geld der Pistole für den Erwerb des Revolvers.......Oder läuft dir ein Voreintrag für den Revolver sonst aus? Beim Waffenkauf muss man ab und an Kompromisse eingehen, grade wegen 2/6.Also was willst du mehr? Die neue 9mm oder den Revolver?

  17. vor 15 Stunden schrieb lrn:

    Die rechtlich korrekte und sinnvolle Lösung für eine vorübergehende Aufbewahrung der Waffen bei jemand anderem wäre übrigens nicht die befristete Überlassung (§12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG), sondern die ebenfalls -auch mehr als 4 Wochen - erlaubnisfreie Überlassung zur Verwahrung (§12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG)).

    Dieses "Instrument " der " sicheren Verwahrung " nutze ich bei der Auflösung von Nachlässen. Dann ist die Abwicklung völlig stressfrei und man hat keinen Zeitdruck. Mit den Behörden absprechen und alle sind save.

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