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IGNORED

HEIDENHEIM !


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Sehr geehrte Foristi,

werte Betroffene,

die Waffenrechtsbehörde des LRA Heidenheim hat vor ca. zwei Wochen LWB aufgefordert, Ihre Bedürfnisse nachzuweisen.

Dies nach unserem Kenntnisstand zumindest teilweise auf Grundlage einer falschen bzw. zumindest "sehr eigenwilligen" Auslegung der neuesten Waffenrechtsverschärfung.

Auf der Suche nach Hilfe für die Betroffenen haben wir uns unter Anderem auch an das Forum Waffenrecht gewandt, dass uns dankenswerterweise geantwortet hat.

Nun haben wir die Erlaubniss erhalten diese Stellungnahme des RA Göpper / Forum Waffenrecht hier in Waffen-Online zu veröffentlichen.

Vielen Dank dafür !

Stellungnahme Herr Göpper:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

vielen Dank für die Übersendung des Schreibens LRA Heidenheim. Meine Aussage während unseres Gesprächs war jedoch nicht, dass sich nichts ändern „wird“, sondern, dass sich nichts ändern „sollte“. Für die möglichen – fahrlässigen und vorsätzlichen – Auslegungen jeder einzelnen Waffenbehörde oder jedes Vereins und Verbands kann ich nicht garantieren. Ich kann nur wiedergeben, was während der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren problematisiert wurde und wie diese angesprochenen Probleme gelöst werden sollten. Meine Darstellung deckt sich auch mit dem Inhalt der Gesetzesbegründung, die ich Herrn XXXXXXX bereits zugesandt hatte.

Nach meinem Dafürhalten weißt das zugesandte Anschreiben einige rechtliche Fehler auf: Zunächst sind Wechselsysteme gleichen oder kleineren Kalibers erlaubnisfrei und daher auch erst recht bedürfnisfrei. Nach meiner Kenntnis sollte die Waffe im konkreten Fall auf eine gelbe WBK eingetragen werden. Auch danach ist keine gesondertes Bedürfnis für die einzutragende Waffe nachzuweisen. Ausreichend ist, dass diese Waffe für eine Schießdisziplin einer zugelassenen Schießsportordnung zugelassen ist. Des weiteren ist für die Bescheinigung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses der Verband zuständig und nicht der einzelne Schütze. Eine Nachweisführung über das dritte Jahr nach der ersten Erteilung der WBK - etwa durch ein Schießbuch o. ä. - ist gesetzlich nicht normiert und der Schütze ist folglich hierzu nicht verpflichtet. Auch der Verband ist bisher nur gehalten, die Trainingstermine des Schützen für diese drei Jahre aufzuzeichnen. Zudem ist der Schütze berechtigt, in jedem Verein – auch fremder Verbände – bundesweit als Gastschütze zu schießen. Diese Termine nachzuweisen ist dem Verband gleichfalls nicht möglich, ohne dass man hier das Bedürfnis pauschal in Frage stellen kann.

.......

Mit freundlichen Grüßen

RA Frank Göpper

Geschäftsstellenleiter

Forum Waffenrecht e. V.

An der Pönt 48

40885 Ratingen

Phone: +49(0) 2102- 559 574 0

Fax: +49 (0) 2102- 559 573 9

Mail: info@fwr.de

Homepage: www.fwr.de

Nochmals vielen Dank an Herrn RA Göpper vom FWR.

Darüber hinaus kann ich mitteilen, dass wir in dieser Angelegenheit Kontakt zur Bundespolitik aufgenommen haben um diesen Fehlentwicklungen so schnell und nachhaltig wie möglich Einhalt zu gebieten.

Wir werden berichten...

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