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IGNORED

Trennung von Waffe und Munition beim Transport ?


El Marinero

Empfohlene Beiträge

Vor einiger Zeit war die Auffassung des DWJ, dass Waffen und Munition beim Transport getrennt sein müssen.

Diese Aussage wurde anschließend in einer weiteren Ausgabe aber von Dr. Scholzen wieder revidiert.

Nunmehr liegt der Februar-Ausgabe eine kleine FAQ-Beilage zum Waffenrecht bei, in der es klar heißt:

Zitat:

"Die Munition darf nicht im gleichen verschlossenen Behältnis wie die Waffe - etwa dem Waffenkoffer - transportiert werden. Soll sie im Waffenkoffer transportiert werden, ist das nur zulässig, wenn sie selbst innerhalb eines verschlossenen Behältnisses im Waffenkoffer untergebracht ist..."

Kann mir irgendwer mal sagen, wo die Jungs diese Weisheit her haben ? Jedenfalls wird sie hier als rechtlich korrekt verkauft. Im Gegensatz zu vielen anderen FAQs fehlt hier aber der Querverweis auf Paragraphen im Waffenrecht.

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In dem Begleitheftchen sind meiner Meinung noch mehr Fehler:

S. 7 Ich befinde mich in meinem Jagdrevier.... - im Revier darf die Waffe nicht zugriffsbereit sein? Ganz was Neues.

S. 11 Ich lebe allein in der Wohnung.... Die Antwort halte ich für Unsinn, denn wie will man eine "zwischendurch abgelegten" Schusswaffe im Nachttisch im Zusammenhang mit einer Aufbewahrung vereinbaren? Die Antwort wirft weitere Fragen auf.

S. 12 Bei LEP-Waffen.... Die Antwort ist schlicht falsch, denn betroffen sind nur Umbauten. Es gibt auch auf dem Markt LEP-Waffen, die nicht aus GK-Waffen umgebaut wurden. Nach Meinung DWJ sind alle LEP-Waffen betroffen.

S. 13 Der § 42 hat viel... Antwort ist auch falsch, denn erstens bezieht sich die Frage auf (Taschen)Messer und dafür ist der § 42a zuständig und zweitens ist das Kriterium des Einhandmesser nicht die Möglichkeit einhändig zu öffnen, sondern Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Meines Wissens nutzt ein Messerhersteller genau diesen Umstand mit einem besonderen Taschenmesser aus.

Das viel mir jedenfalls auf.

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Wen interessiert es schon noch was das DWJ zum Thema Waffenrecht für eine Meinung hat?

Die haben sich mit ihren Beiträgen schon vor Jahren abqualifiziert und anscheinend hat sich daran nichts geändert!

Die sind auch mit daran Schuld, dass immer wieder an Stammtischen dummes Zeugs erzählt wird, weil einige die Ergüsse des DWJ ungeprüft übernehmen.

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Ich kenne es so:

Waffe getrennt von der Munition verschlossen.

Im Waffenkoffer darf, glaube ich beides Trasportiert werden, wenn es sich bei dem Koffer um einen Doppelkoffer handelt, bei dem die beiden Kofferseiten durch eine stabile Trennwand getrennt sind.

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Ich kenne es so:

Waffe getrennt von der Munition verschlossen.

Im Waffenkoffer darf, glaube ich beides Trasportiert werden, wenn es sich bei dem Koffer um einen Doppelkoffer handelt, bei dem die beiden Kofferseiten durch eine stabile Trennwand getrennt sind.

meinst Du mit der Trennwand ein verschließbares Fach innerhalb des verschließbaren Waffenkoffers? Dann hätte das DWJ-Heftchen doch Recht (?)

Viele Grüße

schlagbolzen

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Dann hätte das DWJ-Heftchen doch Recht (?)

Na,

wie EL Marinero bereits oben schrieb, fehlt doch hier eindeutig der

Verweis auf eines Gesetzesstelle...

Und da hier viele schreiben, die mal etwas gehört haben oder einen

kennen, der es ganz genau weiß, aber auch keine §§ dazu angeben

können, darf doch arg bezweifelt werden, daß das DWJ hier recht hat.

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Was ich meine, ist ein Doppelkoffer.

Also ein Koffer, der auf beiden Seiten geöffnet werden kann.

8026_5.jpg

Wobei im Koffer eine stabile Trennung vorhanden sein muß, damit ein Zugriff auf die Muinition durch das Fach indem die Pistole liegt, nicht möglich ist.

Ich denke aber mal auch, wenn die Munition z.B. in einer seperaten, abgeschlossenen Geldkassette im Pistolenfach transportiert würde, wäre das auch in Ordnung.

Immerhin ist es bei RangeBags auch so.

Die Pistole in einem durch ein Vorhängeschlösschen vedschlossenes Seitenfach und die Munition z.B. im Hauptfach.

Dem Gesetzgeber geht es um den Zugriff, der erschwert sein muß (ich glaube die Schlagzahl lag bei drei Handgriffen, oder so), um an die Waffe zu kommen.

Der Transport der Munition ist vom Gesetzgeber her nicht so arg geregelt.

Relevant ist nur, dass Waffe und Munition getrennt voneinander transportiert werden, also in unterschiedlichen Behältnissen.

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Keine Meinung zu meinen Einwändungen?

Nein,

sind mir zwar nicht alle aufgefallen ( das mit dem Revier schon ),

aber Deine Einwände kann ich auch nachvollziehen.

Ich lese es mir noch mal etwas genauer durch, vielleicht

wahrscheinlich findet sich noch mehr...

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Gast God of Hellfire
Ich kenne es so:

Waffe getrennt von der Munition verschlossen.

Im Waffenkoffer darf, glaube ich beides Trasportiert werden, wenn es sich bei dem Koffer um einen Doppelkoffer handelt, bei dem die beiden Kofferseiten durch eine stabile Trennwand getrennt sind.

Das ist genauso ein Blödsinn, wie der den das DWJ verzapft.

Sorry.

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Wobei im Koffer eine stabile Trennung vorhanden sein muß, damit ein Zugriff auf die Muinition durch das Fach indem die Pistole liegt, nicht möglich ist....

Bist du "DWJ-Geschädigt"?

Du kannst in beide Seiten des Koffers eine oder mehrere Waffen tun, wenn der Koffer beim Transport verschlossen ist.

Ob die Murmeln im gleichen Koffer, gleichen Fach oder mit einem Sicherheitstransporter auf einer anderen Route hinterhergefahren werden ist schnuppe - Hauptsache die Mun ist getrennt von den Waffen (also nicht in der Trommel, Lauf oder im eingeführten Magazin).

Fertig, Punkt.

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ZITAT(kdog @ 17.01.2009 - 19:19) *

Ich kenne es so:

Waffe getrennt von der Munition verschlossen.

Im Waffenkoffer darf, glaube ich beides Trasportiert werden, wenn es sich bei dem Koffer um einen Doppelkoffer handelt, bei dem die beiden Kofferseiten durch eine stabile Trennwand getrennt sind.

Ich wünsche Dir, dass Du in Zunkunft Deine Waffen in einem 500kg schweren B-Schrank mit Rädern, Anhängerkupplung und Strassenzulassung zum Schießstand fahren musst.

---

Tom

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Was ich meine, ist ein Doppelkoffer.

Also ein Koffer, der auf beiden Seiten geöffnet werden kann.

Dem Gesetzgeber geht es um den Zugriff, der erschwert sein muß (ich glaube die Schlagzahl lag bei drei Handgriffen, oder so), um an die Waffe zu kommen.

Der Transport der Munition ist vom Gesetzgeber her nicht so arg geregelt.

Relevant ist nur, dass Waffe und Munition getrennt voneinander transportiert werden, also in unterschiedlichen Behältnissen.

Hallo kdog,

wo steht das denn (drei Handgriffe bzw. unterschiedliche Behältnisse) ???

Eine seriöse Quelle (nicht die Ergüsse einiger Schreiberlinge) würde mich da sehr interessieren.

MfG

Pirol 2

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Keine Meinung zu meinen Einwändungen?

So weit bin ich doch noch gar nicht. Mich nervt im Moment nur die durch nichts belegte Auffassung des DWJ bezüglich der Trennung.

Fakt ist, dass es nicht verboten ist, eine Pistole und eine Schachtel Munition gemeinsam in einem verschlossenen Koffer von der Wohnung zum Schießstand zu transportieren.

Das Thema hatten wir ja hier schon öfters. Und ich habe nach wie vor keinen Bock, zwei Koffer mit auf den Stand zu schleppen, wenn einer ausreicht. Und wenn kdog seinen Doppelkoffer mag, ist das auch in Ordnung. Nur: vorgeschrieben ist so was nicht.

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@ carcano,

Geiles Niveau hier, muss ich schon sagen.

@ El Marinero,

ich habe keinen Doppelkoffer.

Ausserdem, alle, es ist die Schusswaffe, die in einem abgeschlossenen Behältnis zu transportieren ist. Die Munition kann auch in einer Alditüte transportiert werden, wenn das jemand möchte, sieht halt nur uncool aus.

Wie Ihr alle Eure Waffen transportiert ist mir letzlich schnuppe. Ihr könnt tun und lassen, was Ihr wollt und ich kann transportieren wie ich es für richtig halte.

Ich habe es bei meiner Sachkundeschulung wie eingangs beschrieben gelernt. die Waffe getrennt von der Munition verschlossen.

Das mag aber auch daran liegen, dass meine Sachkunde für den Waffenschein angelegt wurde und wir Dienstwaffen hatten und keine eigene Waffen respektive WBK.

Da ist der Transport aufgrund der Fehlenden Erwerbsberechtigung, damals zumindest, so gewesen.

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Vor einiger Zeit war die Auffassung des DWJ, dass Waffen und Munition beim Transport getrennt sein müssen.

Diese Aussage wurde anschließend in einer weiteren Ausgabe aber von Dr. Scholzen wieder revidiert.

Nunmehr liegt der Februar-Ausgabe eine kleine FAQ-Beilage zum Waffenrecht bei, in der es klar heißt:

Zitat:

"Die Munition darf nicht im gleichen verschlossenen Behältnis wie die Waffe - etwa dem Waffenkoffer - transportiert werden. Soll sie im Waffenkoffer transportiert werden, ist das nur zulässig, wenn sie selbst innerhalb eines verschlossenen Behältnisses im Waffenkoffer untergebracht ist..."

Kann mir irgendwer mal sagen, wo die Jungs diese Weisheit her haben ? Jedenfalls wird sie hier als rechtlich korrekt verkauft. Im Gegensatz zu vielen anderen FAQs fehlt hier aber der Querverweis auf Paragraphen im Waffenrecht.

Hallo Alle miteinander,

dies wurde so von einem Waffensachverständigen des LKA Niedersachsen auf einer Veranstaltung eines bekannten Waffen- und Jagdgeschäfts in Hannover dargestellt.

Waffe und Munition in einem Fach, dann beide innerhalb dieses Faches verschlossen. Waffe in einem (verschlossenen) Fach, Munition in einem anderen Fach muss nicht verschlossen sein.

Beispiel: Range Bag mit außenliegenden Taschen.

Über Sinn und Unsinn lässt sich bekanntlich viel diskutieren. :confused:

Grüße

Dieter

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@ Pirol

Hallo kdog,

wo steht das denn (drei Handgriffe bzw. unterschiedliche Behältnisse) ???

Eine seriöse Quelle (nicht die Ergüsse einiger Schreiberlinge) würde mich da sehr interessieren.

Quelle = http://www.schuetzenbund.de/infothek/recht/waffenrecht/

Offiziell genug?

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

* nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)

@ Lusumi,

Schon wieder falsch... besser wenn du dich aus dem Thema Waffenrecht raus hältst...

Wie ich gesagt habe, habe ich es so bei meinem Sachkundelehrgang gelernt. Die Sachkundeprüfung habe ich 1996 gemacht.

Wie ich auch sagte:

Das mag aber auch daran liegen, dass meine Sachkunde für den Waffenschein angelegt wurde und wir Dienstwaffen hatten und keine eigene Waffen respektive WBK.

Da ist der Transport aufgrund der Fehlenden Erwerbsberechtigung, damals zumindest, so gewesen.

Ich Zitiere noch weiter:

Der Erlaubnisinhaber hat alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sich unberechtigt Zugriff verschaffen können.

Aufbewahrung und Transport von Schusswaffen (nur im entladenen Zustand!) und Munition haben getrennt zu erfolgen. Waffen, Munition und Waffenrechtliche Erlaubnisse gehören unter sicheren Verschluß; dieses ist auch im selben Behältnis möglich, sinnvollerweise aber in unterschiedlichen, gesicherten und einbrunchshemmenden Fächern.

Quelle: Lehrbuch für den Werkschutz und andere private Sicherheitseinrichtungen aus dem Boorberg Verlag. Ausgane 3 Überarbeitung von 1996

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Keine Meinung zu meinen Einwändungen?

Doch. Die erste Aussage stimmt schon mal nicht. Ich tippe wörtlich von Seite 7 unten ab:

Frage: Ich befinde mich in meinem Jagdrevier. Darf ich hier, von Hochsitz zu Hochsitz beispielsweise mit zugriffsbereiter Waffe in meinem PKW fahren?

Antwort: Ja, das dürfen Sie. !!!

Die von dir zitierte Einschränkung machen sie in der weiteren Ausführung lediglich für den Fall, dass du dabei eine öffentliche Straße kreuzt. Das wiederum ist allerdings eine Auslegungssache, die im Zweifelsfall irgendwann mal ein Gericht entscheidet und da ist die Meinung des DWJ genauso richtig und falsch wie deine.

Die restlichen Aussagen zu prüfen schenke ich mir jetzt aus Zeitgründen (muss mit meiner Familie weg).

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Wie ich gesagt habe, habe ich es so bei meinem Sachkundelehrgang gelernt. Die Sachkundeprüfung habe ich 1996 gemacht...

...Quelle: Lehrbuch für den Werkschutz und andere private Sicherheitseinrichtungen aus dem Boorberg Verlag. Ausgane 3 Überarbeitung von 1996...

Also noch nach altem Waffenrecht vor 2003.

Und außerdem empfiehlt das Lehrbuch nur. Das DWJ schreibt aber explizit: "...ist das nur zulässig, wenn ...".

Meine Meinung: Nein. Ist es eben nicht !!!

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