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IGNORED

Fertig geladen im Waffenschrank?!


Gast

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Mal ne Frage an die Spezialisten für Waffenrecht:

so allgemein hört man immer: Waffen und Mun sind strikt getrennt zu lagern (im waffenschrank). Das erzählt dir natürlich auch jeder Sachbearbeiter aufm Amt, immer schön Angst machen und mit der Keule des Gesetzes drohen. Und da ja Schützen/Jäger allzuoft von vorauseilendem Gehorsam getrieben werden, ist die gängige Meinung auch so.

Beim Verbingen der Waffe zum Schiessstand "muss" ja auch Waffe und Mun getrennt werden. Dito auf dem Weg ins Revier. So die allgemeine Meinung.

Ist die konkrete Rechtslage denn wirklich so???? Ich habe keine Regelung entdeckt die das aussagt.

Z.B. ist ein Führen im befriedeten Bezirk (z.b. Wohnung) erlaubt, und im 0-Schrank muss ja Waffe und Mun auch nicht getrennt werden.....

Würde gerne Tatsachenfest wissen ob, wie und wo ich meine Waffen fertiggeladen lagern, bzw. führen darf? Es ist nämlich so dass in meiner Gegend Einbrüche und Raubüberfälle stark zugenommen haben und mir ist wohler zumute wenn ich weiss dass ich meine Pistole fertiggeladen im Waffenschrank liegen habe.

P.S. Habe einen B-Schrank mit Stahlblech Innenfach und einen A/B Schrank (Jägerschrank, A mit B Innenfach) für LW und KW.

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P.S. Habe einen B-Schrank mit Stahlblech Innenfach und einen A/B Schrank (Jägerschrank, A mit B Innenfach) für LW und KW.

In Deinem Jägerschrank-Innenfach darf eine Waffe und die zugehörige Munition aufbewahrt werden. Ist eine Ausnahme zur 0-er Forderung. Oder die Waffe liegt im B-Schrank und die zugehörige Munition im Blech-Innenfach.

Und ? steht der Schrank schon in Deinem Schlafzimmer ? Es bleibt dabei, Du musst 2 Türen überwinden, um die Waffe Schussbereit zu machen. Wenn Du Schläfst, hast du nicht die tatsächliche Gewalt über Deine Waffen, das heißt es gelten dann die Regelungen zum "Aufbewahren". Waffe (geladen) unterm Kopfkissen ist verboten. Nicht verboten wäre Waffe im Holster, solange Du wach bist.

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Nicht verboten wäre Waffe im Holster, solange Du wach bist.

Nicht verboten, aber auch nicht klever. Ein Türsteher hat mir mal gesagt, wenn du ein Messer ziehst musst du auch bereit sein es einzusetzen - sonst nutzt es nur deinem Gegner - denn er wird es dir abnehmen und dann gegen dich einsetzen. Als er mal mit einer Pistole bedroht wurde, hat er es auch so gemacht ... zu (seinem) Glück waren nur Platzpatronen ...

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Was sagt uns das jetzt hinsichtlich der Kategorien A und B?

Na....?

§ 13 (4) AWaffV:

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden...

....

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Würde gerne wissen ob, wie und wo ich meine Waffen fertiggeladen lagern, bzw. führen darf?

Hi,

fertiggeladen lagern:

>> im "0"-Schrank, der auch als Nachtkästchen im Schlafzimmer stehen darf. Zu empfehlen ist hier ein biometrisches Schloss, damit kein Schlüssel rumliegt.

führen:

>> bei Dir zu Hause, sonst nur mit Erlaubnis.

Du hast Home-Defense-Gedanken? Denk bei der Kaliber- und Munitionswahl auch an das, was hinter der nächsten Wand sein kann. Mach Dich rechtskundig und sag im Fall der Fälle nichts ohne Deinen Anwalt.

WEBNOTAR

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ist ein heisses eisen ich weiss, sieht man ja an den postings. mir gehts nur darum inwieweit und unter welchen umständen mir die rechtslage erlaubt teil-/ fertiggeladen zu verwahren und führen.

- in der eigenen wohnug oder eigenem befriedeten bezirk darf ich führen, das ist mir soweit klar. Aber darf ich dann auch teil-/fertiggeladen führen?

- Wo darf ich KW teil-fertiggeladen verwahren? Anscheinend im B-Innenfach eines Jägerschranks (A/B Kombination). Und im 0 Schrank.

folgendes Aussage habe ich gefunden:

"§36 Abs.1: "Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht."

"§36 Abs.2: "Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen."

-> Abs. 1 spricht von mindestens Stufe 0, und Abs.2 stellt Stufe B der Stufe 0 gleich. Ergo sollten auch im B Schrank Waffen und Mun zusammen und nicht getrennt aufbewahrt werden dürfen!? Ist hier im Forum kein Waffenrechtsjurist unterwegs?

dazu noch die Richtlinie VDMA 24 992

"Stahlschränke nach VDMA 24 992, Sicherheitsstufe B, sind im WaffG als gleichwertige Behältnisse zu EN 1143-1, Widerstandsgrad 0, bewertet und haben Bestandsschutz, sofern sie nach dem 01.05.1995 hergestellt wurden. Am 31.12.2003 wurde diese Bauvorschrift zurückgezogen,

weil sie laut VDMA nicht mehr „dem Stand der Technik“ entsprach. Bei nach diesem Zeitpunkt hergestellten „A-“ und „B-Schränken“ findet weder eine stichprobenartige Marktüberwachung, noch eine sonstige Kontrolle statt. Vom VDMA wird deshalb angestrebt, die Anerkennung dieser Schränke im WaffG aufzuheben."

-> wichtig: "es wird angestrebt" bedeutet ist nicht durchgesetzt

WICHTIG:

Weder gehts mir darum irgendein Fass aufzumachen, noch will ich ständig mit der Knarre rumlaufen und sei dabei nicht in der Lage die Tochter vom Einbrecher zu unterscheiden und die eigene verwandtschaft umzulegen wie von einigen hier heraufbeschwört wird (??!!)

Ich will nur mein vorhandenes Recht wissen und dementsprechend gesetzeskonform aufbewahren. Ich bin aber nicht dafür zu haben in vorauseilendem gehorsam mein Recht aufzugeben nur weil es den moralischen ansprüchen irgendwelcher leute gefallen würde.

Wenn es rechtlich möglich ist die KW teilgeladen im B-Würfel neben dem Bett zu verwahren, dann würde ich das tun. Abgeschlossen ist der ja trotzdem.

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Abs. 1 spricht von mindestens Stufe 0, und Abs.2 stellt Stufe B der Stufe 0 gleich. Ergo sollten auch im B Schrank Waffen und Mun zusammen und nicht getrennt aufbewahrt werden dürfen!?

Dies stellt einen fatalen Trugschluss dar, der aber auch von (angeblichen) Experten gerne begangen wird.

Das WaffG ist hier einfach die falsche Rechtsgrundlage, weil in dem Fall nicht weiterführend. Maßgeblich ist, wie bereits erwähnt, der § 13 AWaffV.

Der Einfachheit halber zitiere ich direkt aus dem verbreiteten Steindorf (zu § 13 (4) AWaffV, RZ 5):

Damit und im Zusammenhang mit der Regelung des 2. Halbsatzes wird deutlich, dass die Gleichstellungsnorm des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS des Waffengesetzes nicht ohne weiteres auf dessen Absatz 1 erstreckt werden kann; dies ist deshalb geboten, weil Schränke des Widerstandsgrades 0 gegenüber B-Schränken einen objektiv deutlich höheren Qualitäts- und Sicherheitsstandard aufweisen und überdies in wesentlich höherem Maß sichergesstellt ist, dass eine der Kennzeichnung einstprechende Normkonformität vorliegt. Zugleich wäre es aber widersinnig, für ein innerhalb eines A- oder B-Schrankes eingebautes Verwahrgelass für Munition einen höheren Standard zu verlangen als für die isolierte Aufbewahrung von Munition in einem extra Behältnis (BR-Drucks. 415/03 S. 49/50)

Sowie dergleichen zu § 36 (2), RZ 7:

Die Gleichstellung erstreckt sich allerdings nicht auf die Ausnahme von der getrennten Aufbewahrung der Munition nach Absatz 1 (Begr. BT-Drucks. 14/7758 S. 74)

Alles, was Du angefragt hattest wurde Dir bereits in Beitrag 2 und Beitrag 7 dieses Threads beantwortet.

Muss man das irgendwie größer Schreiben oder wortgewaltiger ausführen (nur um nachher wieder als Schwätzer und Besserwisser dumm von der Seite angeföhnt zu werden) oder wo ist das Problem?!?

Wenn man einfach nur die Antwort postet, liest es scheinbar keiner.

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Die ursprüngliche Frage drehte sich um die Verwahrung einer geladenen Waffe. Auch wenn Waffe und Munition in manchen Fällen (z.B. im 0-Schrank oder im B-Innenfach) gemeinsam verwahrt werden dürfen, geht es hier um den vorsichtigen und sachgerechten Umgang mit Waffen. Bei der Sachkundeprüfung lernt man, wie selbiger (anderweitig) vonstatten geht. Wenns dumm läuft, gerät man bei einer Kontrolle in Konflikt mit § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG und verliert seine Zuverlässigkeit. Zur Thematik gibt es meines Wissens auch ein VG-Urteil aus 2008 (Braunschweig ?).

Bis auf die Fälle besonderer Gefährdung nach § 19 WaffG gibts abgesehen davon kein Bedürfnis zum Selbstschutz mit seinen Waffen. In Notwehr ist wiederum alles erlaubt.

Das sollte genügen.

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Geladene Waffe verwahren = ab VdS Grad 1

Geladene Waffe führen = erlaubt auf dem eigenen Grund und Boden bzw. Wohnung (führen ist es aber nicht, neben der Waffe zu schlafen....)

Kurze Quellenangabe möglich?

Zum Thema Aufbewahrung: link Ein paar Bilder sagen mehr als tausend Worte.

PS: Link für Jäger :lol:

Nachtrag: Wer Zeit hatte, die Waffe aus dem Schrank zu holen, der hatte auch Zeit die Blaue Gefahr anzurufen (ggf. Freisprechfunktion nutzen :icon14: )

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Wer Zeit hatte, die Waffe aus dem Schrank zu holen, der hatte auch Zeit die Blaue Gefahr anzurufen (ggf. Freisprechfunktion nutzen :icon14: )

Hallo Gruger

die Polizei anzurufen dauert sicher nicht lange. Einen Treor zu öffnen geht schneller. Aber auf die Polizei zu warten dauert zu lange. Die Halb- bis Dreiviertelstunde wartet kein Angreifer.

Steven

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Erstens bestimmen Nachfrage und Angebot den MArkt, zweitens sind die Dinger zwar auch etwas aufwendiger zu fertigen, aber drittens ist die Zertifizierung das wirklich teure. Diese Kosten müssen eingespielt werden.

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Moin,

du darfst Deine Waffe innerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zweckes verwenden. Innerhalb des Bedürfnisses eines Sportschützen liegt die Verwahrung/das Tragen einer geladenen oder teilgeladenen Waffe zu Hause nach meiner Meinung sicher nicht.

Dieses ganz unabhängig von der Klassifizierung des Schrankes als 0/VDS 1 oder höher.

Gruß

Spopi

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...du darfst Deine Waffe innerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zweckes verwenden. Innerhalb des Bedürfnisses eines Sportschützen liegt die Verwahrung/das Tragen einer geladenen oder teilgeladenen Waffe zu Hause nach meiner Meinung sicher nicht.

...

Das ist bei der rechtlichen Würdigung im Falle des Falles wahrscheinlich absolut bedeutungslos.

Außerdem lieber hinterher unzuverlässig als hinterher tot...

Ist für mich allerdings blanke Theorie weil ich weiß, dass man mich mitsamt Bett klauen kann, ohne dass ich es mitkriege... Insofern ist die ganze Debatte fruchtlos und Fenster mit höherer Widerstandsklasse angesagt.

Gruß

Erik

PS: der, der bei dir einsteigt sch... auch auf Recht und Gesetz

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Das ist bei der rechtlichen Würdigung im Falle des Falles wahrscheinlich absolut bedeutungslos.

Im Falle des "Notwehrfalles" gebe ich Dir recht. Aber im Falle der unangekündigten Kontrolle mag es anders aussehen. Waffe+Muni gemeinsam lagern dürfen heisst nicht automatisch, dass die Muni in der Waffe gelagert werden darf. Da könnte man die Zuverlässigkeit (hantieren mit scharf geladener Waffe fernab vom Schiessstand) möglicherweise hinterfragen wie Sachbearbeiter schon ausgeführt hat.

Ein 0er Schrank mit biometrischem oder elektr. Schloss im Schlafzimmer ist im Übrigen für SV auch prima, aber für die Hauskontrolle eben weniger, weil dann auch im Schlafzimmer rumgeschnüffelt wird.

Am "sichersten" ist wahrscheinlich, geladene Magazine NEBEN die Waffe zu legen, dann gilt die Waffe eben nicht als geladen/teilgeladen; ist dies Sekundenbruchteile später im Notfall aber doch.

Grüße

Schwarzwälder

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Moin,

du darfst Deine Waffe innerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zweckes verwenden. Innerhalb des Bedürfnisses eines Sportschützen liegt die Verwahrung/das Tragen einer geladenen oder teilgeladenen Waffe zu Hause nach meiner Meinung sicher nicht.

"des vom Bedürfnis umfassten Zwecks" bezieht sich aber nur auf § 12 (3) Nr. 1 in der Wohnung eines Anderen. Der Gesetzgeber wollte hiermit die "Türsteherproblematik" lösen.

In der eigenen Wohnung kann ich keine Waffe führen, folglich brauche ich keinen Bedürfniszweck.

Harlekin

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Wo ist ein wischender MOD, wenn man ihn braucht...

Der b.u.Z. fehlte in der ganzen Klamotte noch. Und jetzt werden sogar komplett neue Umgangs-Begriffe definiert: "Hantieren mit scharfen Waffen und Munition fernab der Schießstätte" Poah, ey.... :00000733:

1. Der b.u.Z. kommt im §12 vor. Man braucht ihn, um etwas nicht zu brauchen, nämlich den Waffenschein. Hat man nämlich einen b.u.Z., dann darf man führen OHNE die blaue Pappe. Und FÜHREN ist die tatsächliche Gewalt außerhalb des eigenen Besitz. Wir reden nicht über's Führen, mkay. Weil: 'S ist halt schon bei ihm zu Hause.

2. worüber wir noch reden ist: Aufbewahren. Das tut der dunibluni, wenn er schläft oder eben die Waffe nicht schleppt. Und Aufbewahren darf er eine Waffe mit der dazugehörigen Munition im selben Fach, wenn das Fach der B-Innenteil vom Jägerschrank ist oder ein Behältnis Stufe 0 oder besser.

Die Aufbewahr-Leitlinie sagt nix über den Ladezustand einer Waffe, btw.

Mannomann.

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Ist das eigentlich normal?

600 Euro für einen 0 Würfel für Kurzwaffen?

Wer soll das bezahlen?

naja...ich würde es mal so auslegen.... die tresorhersteller versuchen ja seit langem über lobbyismus die politik zu nötigen das waffengesetz so umzuschreiben dass nur noch 0-Schränke aufwärts zugelassen werden sollen.

da können sie dann ihr geschäft ankurbeln und nen schönen reibach machen. vordergründig spielen sie aber dann den helfenden samariter der schützen und jäger vor der ach so bösen politik.

und ob die horrenden aufpreise im vergleich zu den a oder b normen wirklich gerechtfertigt sind wage ich zu bezweifeln. es werden eben argumente fürs abkassieren geliefert....

sinnvoller wäre es die alten standards gelten zu lassen, samt besitzstandswahrung für besitzer. und dann a- oder b-norm nur noch mit "ordentlicher" austattung (zahlenschloss etc....) anbieten. dafür dürften sie dann gerne auch ein bisschen mehr verlangen....ich denke damit könnten jäger/schützen und hersteller gut leben und das leidige thema schlüsselverwahrung wäre für neubesitzer auch aus der welt.....

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