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IGNORED

Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe bemängelt


Lusumi

Empfohlene Beiträge

Guck mal in Anl. 1 Abschn.1 Nr. 2 zum WaffG, da sind SSW als besondere Arten von Schusswaffen aufgeführt, so dass hier auch § 36 Abs. 1 WaffG greift. Bestimmte SSWs sind allerdings nur den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (siehe dazu das Zitat). Wegen dieser Gleichstellung ergeben sich aber in Bezug auf die Aufbewahrung keine Unterschiede.

Heinrich in: MüKo StGB, WaffG § 1 Rn. 82:

O.k. da sind unter 2.7 SSW aufgeführt und damit zieht man bei Kontrollen rein rechtlich sicher den Kürzeren, was Aufbewahrung von Mun usw angeht.

Aber mal echt, wieder ein Beispiel für ein suuuper einfaches Affengesetz.

Erst werden Schusswaffen klar def. mit Geschoß durch Lauf usw.

und dann steht da:

" 2.7

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind."

Das schließt sich doch gegenseitig aus...

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Sollte ich in diesem Bereich über fundierte Wissenslücken verfügen, bitte ich um Aufklärung.

Einen schönen Urlaub

Es gibt in diesem unseren Forum einige, die wirklich mal Rechtskunde studiert haben, UND ihr Fach beherrschen. carcano und Seine Pestilenz sind für mich zwei User, denen ich fast schon unbesehen glaube, wobei carcano einen abgründigen Humor und S.P. eine recht scharfe Zunge pflegt.

Wenn diese User Statements abgeben und ich überrascht oder anderer Meinung bin: Gesetz lesen (die liefern auch meist die Stellen mit), nachdenken und bisher: Schnauze halten. Weil, weißt Du, ich hatte es bisher immer nötig, meine Auffassung zu ändern.

Und um zur Abwechslung jetzt mal wieder das Richtige zu wiederholen:

- Schreckschusswaffen sind "Frei ab 18" mit minimalem Aufwand dürfen diese Waffen (alleine) aufbewahrt werden.

- SSW's sind Schusswaffen.

- Schusswaffen dürfen zusammen mit der zugehörigen Munition nur in einem Behältnis der Klasse 0 oder besser aufbewahrt werden. (Ausnahme: Jägerschrank, Herr Lehrer, ich weiß was....)

- werden die SSW's geführt (außerhalb der eigenen Wohnung, mit kleinem WS) dürfen sie selbstverständlich geladen sein. (BTW: §42 WaffG gilt latürnich)

- Übe ich in meiner Eigenen Wohnung die tatsächliche Gewalt über die Waffen aus, darf sie ebenfalls geladen sein.

Und Wenn (ZUM GEIER NOCHMAL) ich nicht "bei" der Waffe bin, wird sie aufbewahrt, und damit gilt: ENTLADEN ! Da die Munition nicht erlaubnispflichtig ist, muss man sie auch nicht besonders aufbewahren. Aber Mun und Waffe zusammen nur in 0er. Blöd, beseitigt eine Gefahr, die nie bestand, somit überflüssig wie Euter am Bullen ABER FAKT !

Jetzt lebt endlich damit und hört auf zu winseln.

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Beschrei es nicht! Ich habe da so ganz komische Zuckungen wenn ich so etwas höre. Bisher war noch immer ein Blöder schon vor längerer Zeit auf genau die Idee gekommen und hatte sie bereits in den richtigen Schreibtischschubladen plaziert. Ich habe mich nicht umsonst vor kurzem hier erst ganz eindeutig GEGEN eine Aufnahme von Bogenplätzen in die Schießstand-RiLi ausgesprochen. Warum wohl? Bestimmt, weil noch niemand auf die Idee gekommen ist? Von da bis DA sind nur wenige Schritte - diese werden meist leise und schnell zurückgelegt.

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...

Die Behauptung, SSW in einem klassifizierten Schrank, womöglich noch getrennt von der Munition aufbewahren zu müssen, ist völliger Unsinn.

Sollte ich in diesem Bereich über fundierte Wissenslücken verfügen, bitte ich um Aufklärung.

Die Aufklärung gab es doch. Hinreichend von SP und Tyr...wo ist denn nur Carcano mit einem kurzen "SP hat recht"-Statement?

Lesenswertes Urteil, mit vielen Verweisen zu weiteren Themen (auch, was ein Verstoss gegen §36 mit der Zuverlässigkeit anstellt) -> VG Braunschweig, Urteil vom 23.10.2008

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Ich spinne mal weiter, damit die entsprechenden ...tiker neuen Gesprächsstoff haben:

Messer die eine Scheide besitzen DÜRFEN nicht ohne in der Scheide zu stecken gelagert werden ....

Hammerköpfe die abnehmbar sind, dürfen im Falle der Lagerung nicht auf dem Stiel verbleiben ... ;)

Küchenmesser die in abschliessbaren Laden liegen, müssen bei Abwesenheit in der Lade verschlossen sein...

Küchenneukauf nur noch mit mind. einer abschliessbaren...

Kettensägen dürfen in Zukunft nur noch OHNE aufgezogene Kette gelagert oder unbeaufsichtigt bleiben!

Handbohrmaschinen und Akkuschrauber mit Drehzahl über 865U/min, dürfen nur getrennt von Bohreren ....

(Mit all diesen Gegenständen wurden Menschen durch Menschen getötet!)

So, ein wenig Spass an diesem %&?§$!-Thema muss sein! Es wird immer :peinlich: er deutscher Patriot zu sein!

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Könnt auch langsam damit anfangen, eure Armbrüste von den Pfeilen/Bolzen zu separieren.........
Beschrei es nicht! Ich habe da so ganz komische Zuckungen wenn ich so etwas höre. Bisher war noch immer ein Blöder schon vor längerer Zeit auf genau die Idee gekommen und hatte sie bereits in den richtigen Schreibtischschubladen plaziert. Ich habe mich nicht umsonst vor kurzem hier erst ganz eindeutig GEGEN eine Aufnahme von Bogenplätzen in die Schießstand-RiLi ausgesprochen. Warum wohl? Bestimmt, weil noch niemand auf die Idee gekommen ist? Von da bis DA sind nur wenige Schritte - diese werden meist leise und schnell zurückgelegt.

Zitat:

4.7. Praktische Ergebnisse und Schlussfolgerungen

...

Der Erwerb eines Bogens oder einer Armbrust unterliegt in den meisten Ländern einschließlich

Deutschland keinen gesetzlichen Beschränkungen außer einer Altersgrenze. Angesichts der

berichteten ballistischen Ergebnisse dieser geräuschlosen Waffen und angesichts der kasuistisch

dargestellten Verwendung als tödliche Waffe könnten Beschränkungen im Verkauf von Armbrüsten

angezeigt sein. Im Gegensatz zum Bogen bedarf zuverlässiges Treffen mit der Armbrust keines

Trainings und keiner Geschicklichkeit. Die Armbrust kann in geladenem und gespanntem Zustand

abgelegt und aufgenommen werden. Daher wurden Armbrüste in den meisten Fällen von Fremdtötung

(vgl. 1.4 Kasuistiken, Tabelle 1.4.–10 Mord / Mordversuch30, 31, 41, 72, 153, 185) und bei fast allen Suiziden

(vgl. 1.4. Kasuistiken, Tabelle 1.4.–9 Suizid / Suizidversuch2, 22, 29, 41, 50, 72, 133, 160) verwendet, die

publiziert wurden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Waffenkartenpflicht oder eine ähnliche

restriktive Regelung für Armbrüste einzuführen.

Wundballistik bei Pfeilverletzungen

Sudhues, Hubert

http://miami.uni-muenster.de/servlets/Deri...mmenfassung.htm

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Erst werden Schusswaffen klar def. mit Geschoß durch Lauf usw.

und dann steht da:

" 2.7

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind."

Das schließt sich doch gegenseitig aus...

Nein.

Denn ein Geschoß muß NICHT ein Festkörper sein.

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Sollte ich in diesem Bereich über fundierte Wissenslücken verfügen, bitte ich um Aufklärung.

Hier kommt sie schon: Du bist offensichtlich nicht einmal in der Lage zwischen dem Führen einer Waffe (als Ausübung der tatsächlichen Gwalt darüber) und deren Aufbewahrung zu unterscheiden.

Jeder kann sich kontextbefreit mit einer dicken Lippe so gut es geht blamieren. Heute genießt Du dieses Privileg.

Entscheidend ist doch wohl, dass für diese Waffen keine besondere Erwerbserlaubnis notwendig ist.

Nein, weil das an der Schusswaffeneigenschaft nicht das Geringste ändert. Auch handelt es sich bei den "Platzpatronen" der Schreckschusswaffen um Kartuschenmunition.

Die Geschosse, die Du in eine Lupi stopfst, sind eben keine Munition. Darum kannst Du den SRS-Fall nicht mit einer Lupi vergleichen. Bei Letzterer macht es keinen Unterschied, ob die Dose Diabolos zur Aufbewahrung im selben Behältnis, gleich direkt neben der Lup liegt. Issich nix Munition. So schwer ist das doch nicht.

Die Behauptung, SSW ... womöglich noch getrennt von der Munition aufbewahren zu müssen,

ist völliger Unsinn.

Wie gesagt: Jeder darf sich hier kostenlos so gut blamieren, wie er es vermag.

Man kann ja mal nachfragen, wenn man es offensichtlich nicht versteht, aber gleich loszupoltern und voll ins Fettnäpfchen zu treten halte ich für ausgesprochen dämlich.

Wie war das jetzt nochmal mit dem Unsinn?

Meine Meinung war bissher das Schreckschuss, Lupi/LG, Softair usw also alles was frei ist nur...

So ist das mit Meinungen. Jeder hat eine. Auch die Dame in der Tierhandlung, der Blumenverküfer, der Zeitungsjunge, etc. etc, pp.

Trotzdem sind diesem Meinungen vielleicht nicht immer tragfähig.

ja Leute, eigentloch geht es im Paragr. 36 um SCHUSSwaffen.

Wenn ich mir die Def. von Schusswaffe in der Anlage zum WaffG ansehe steht da was von "... Geschosse durch einen Lauf getrieben..." usw.

Das trifft ja wohl bei einer SSW nicht zu oder?

Aha. Wie ist diese Meinung wohl mit dem WaffG vereinbar?

Mal nachlesen:

Unterabschnitt 3:

Munition und Geschosse

1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

...

Arten von Schusswaffen

2.1

Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.

...

2.6

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Ich habe oben schon darauf hingewiesen, dass es sich um Kartuschenmunition handelt. Scheinbar interessiert das keinen und/oder Dyslexie wird immer verbreiteter.

:016: hola amigos,

bitte Beitrag 16 2. Absatz lesen NUR 2.Satz trifft zu, und Beitrag 20. Es ist das gleiche wie mit Blankwaffen die an der Wand hängen, oder Vorderlader Langwaffen, d.h. alles was erlaubnissfrei ab 18 ist: MEINE VERSCHLOSSENE HAUSTÜR ist Schutz genug vor ubefugten Zugriff. Ob die SSW geladen oder ungeladen ist spielt überhaupt keine Rolle.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Ja ja, ist schon recht. Jetzt beruhigst Du Dich ein wenig, liest nochmal das oben Geschriebene und denkst etwas darüber nach, was Du da oben geschrieben hst.

Vielleicht kippt irgendjemand noch mehr Müll ins Forum?

Sorry für die spitze Zunge, aber diesen Kuddelmudel-Thread kann doch niemand mehr entwirren, der sich informieren möchte. Der Ratsuchende kann eben den Nonsense nicht von den Fakten unterscheiden - snst bräuchte er ja auch keinen Rat. Manchmal - insbesondere dann, wenn man mal nichts weiß - ist es einfach besser, von der Bedienung der Tastatur abzusehen und nicht irgendeinen groben Unfug zu verzapfen, der noch dazu gefährlich ist; insbesondere, wenn den Blödsinn jemand für bare Münze nimmt und danch handelt.

Oh Herr, schmeiß Hirn vom Himmel.

Leute, bis zum Beitrag 18 war der Thread doch für Informationsbedürftige nachvollziehbar und geradlinig verlaufen.

Dann, irgendwann, fallen einzelne User mit zwar fehlendem Wissen aber umso stärkerem Sendungsbewusstsein ein und laden dann ihren gesammelten Abfall hier ab.

Anschließend darf ich Depp zu solchem Kokolores auch noch was schreiben, damit nicht jeder den Unfug auch noch glaubt.

Herzlichen Dank auch!!!

Wenn man etwas nicht weiß, kann man auch danach fragen. Man muss aber nicht sein Unwissen als Tatsache verkaufen. Sollte man zwar fragen wollen, aber nicht können, weil man nicht den Eindruck erwecken möchte, man wüsste etwas nicht, schreibt man vielleicht besser mal gar nichts, anbstatt hier loszupoltern.

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Das hat weniger mit Dyslexie als mit dem Effekt der Fixierung beim Denken und Problemlösen zu tun. :closedeyes:

Dabei geht es inzwischen nicht nur um SSW-Mun., sondern auch dass "nicht getrennt" nicht "zusammen im Schrank" heißt. :peinlich:

SSW und ihre Mun. unterliegen § 36 Abs. 1 WaffG. Wird für deren Besitz abweichend von der Regel eine Erlaubnis benötigt, dann greift auch der Rest zur Aufbewahrung - fertig.

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Auch auf die Gefahr hin mich hier unbeliebt zu machen, und obwohl ich die juristischen Statements einiger der hier genannten User ebenfalls sehr schätze, in diesem Falle denke ich dass die Sach- und Rechtslage hier nicht >umfassend< genug betrachtet und gewürdigt wird.

Unbestritten, so irrsinnig diese Regelung erscheinen mag, alleine nach dem Gesetzestext darf eine SSW nicht zusammen mit der Munition in einem Safe (unterhalb "Null") gelagert werden.

Nun gibt es aber in der Juristerei einen Grundsatz "Argumentum a fortiori", der unabhängig vom genauen Gesetztestext (aus logischen Gründen) greift.

In diesem Falle sieht es so aus, dass Munition und SSW (bei Safelagerung) zweifach hintereinander vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Einmal durch die Haustüre, was für die SSW alleine, sowie die Munition, soweit sie räumlich voneinander getrennt sind, ausreichend ist (immer vorausgesetzt keine MJ haben Zugang). Es wäre also legal die SSW an die Wand zu nageln, und die Mun in der offenen Schreibtischschublade zu lagern. Beides ist getrennt, beides ist den gesetzlichen Anforderungen gemäß sicher gelagert, da die Haustüre dem geforderten Mindestschutzniveu entspricht.

Nun packt man beides zusammen in einen Safe, der unbestritten ein ungleich höheres Schutzniveau besitzt. Auch wenn der Gesetzestext hier jetzt eine Getrenntlagerung fordern würde (also z.B. die SSW im Safe, die Mun auf dem Safe -oder umgekehrt-), so muß man aus der Tatsache, dass das geforderte Schutzniveau bereits vor der Lagerung im Safe erreicht wurde, folgern, dass das Sicherheitsniveau, nach Zusammenlagerung, in einem B- Behältnis faktisch gestiegen, und nicht gesenkt wurde. Auch wenn der Gesetzestext anders impliziert.

Ich gebe zu, dass ein solcher Streit am Ende nur gerichtlich geklärt werden kann, sehe aber aus o.g. Gründen gute Chancen diesen zu gewinnen.

Tabs

P.S.: Nur meine persönliche Meinung, die darf aber auch falsch sein

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sehe aber aus o.g. Gründen gute Chancen diesen zu gewinnen.

Wenn der Verwaltungsrichter seine Hausaufgaben gemacht hat, wird er Dich mit dem Unterschied zwischen einer Räumlichkeit und einem Behältnis konfrontieren.

Deine Wohnräumlichkeiten sind kein(e) Behältnis(se), da Räumlichkeiten dazu bestimmt sind, von Menschen betreten zu werden, Behältnisse jedoch nicht.

Der Begriff "getrennt" bezieht sich nun auf das jeweilige Behältnis, nicht auf die Räumlichkeit - denn ansonsten dürfte man auch Waffen- und Munitionsschrank im Zweifel nicht in der selben Wohnung - oder im selben Zimmer - stehen haben, Waffen und Munition wären dann ja nicht "getrennt".

Das wäre aber nun absoluter Unsinn, wie man unmittelbar erkennt.

Unbestreitbar wurde das WaffG jetzt nicht im Hinblick auf erlaubnisfreie Waffen gestrickt, von daher ergeben sich dort immer besondere Schwierigkeiten. Ich verweise auch mal auf die ganzen Fälle der Bearbeitung wesentlicher Waffenteile bei Airsofts, oder die abstrus wirkenden Fälle der Waffenherstellung (falls z.B. jemand sein Airsoft-Griffstück gegen ein erlaubnisfrei erworbenes Ersatztgriffstück austauscht) im gleichen Bereich. Mit der "getrennt von Munition"-Regelung wollte der Gesetzgeber m.E. einfach die Konzentration von Waffen und zugehöriger Munition im gleichen engen räumlichen Bereich (in der Größenordnung von, sagen wir mal, etwa 1 m² Grundfläche - oder so ähnlich) verhindern.

Für eine SSW mag das (in Ermangelung diesbezüglicher weiterer Vorschriften, die auf besondere Belange für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinweisen würden) schon in Ordnung sein, wenn die Plempe an der Wand hängt, die Munition fünf Meter weiter in der beschriebenen Schreibtischschublade liegt und keine Nichtberechtigten ins Haus können. Wenn man beides an den gleichen Platz (bzw. geladen) im Sinne eines Behältnisses legt, dann greifen eben wieder andere Vorschriften. Jetzt kann man natürlich vorbringen, dass das in dieser und jener Konstellation Unsinn ist oder zu abstrusen Fällen führt, aber mal ehrlich: Das bringt doch fast jedes Gesetz mit sich, da brauchen wir vom Waffenrecht gar nicht zu reden. Der Richter wird dann einfach feststellen, dass es für diese Spezialfälle, in denen die Aufbewahrungsvorschriften zu unsinnigen Phänomenen führen würden, den § 13 (8) AWaffV gibt; dafür muss man aber vorab einen Antrag stellen. Im Nachhinein zu sagen: "Ja, ich weiß, war falsch, ist aber doch sonst Unsinn" bringt in aller Regel vor Gericht wenig.

Jetzt kann man natürlich auch noch wieter auf den Absurditäten herumreiten und erläutern, dass man die SSW ja auch auf dem Schreibtisch mit der Schublade deponieren könnte. U.a. auch solche Dinge (mal abgesehen von den Phänomenen "kritische Masse", verbotene Waffen..., etc.) muss wohl auch der § 36 (6) WaffG im Sinn gehabt haben.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Nun packt man beides zusammen in einen Safe, der unbestritten ein ungleich höheres Schutzniveau besitzt.

Mit der Argumentation kann man auch dafür eintreten, dass man den geladenen Halbautomaten in einen B-Schrank stecken kann (normalerweise steht der Seltbstlader im A-Schrank und die Munition befindet sich im Blechschrank; der B-Schrank ist aber doch viel robuster...).

Somit würde für die oben aufgeführten Argumentation keine Tragfähigkeit sehen.

Exkurs: Dass "Räumlichkeit" und "Behältnis" verschiedene Dinge sind, sieht man beispielsweise auch an der Existenz des § 13 (5) (sowie an der Formulierung des Absatzes 8) AWaffV:

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Wäre der Waffenraum ohnehin ein Behältnis, so bräuchte es die Regelung gar nicht bzw. wäre sie in Analogie bezüglich der Schutzklassen anzuwenden.

Ich würde die zuständige untere Waffenbehörde halt ganz einfach fragen, was sie für die Aufbewahrung einer SSW/SRS-Waffe gemeinsam mit Munition nach & 13 (8) AWaffV fordert. Meistens gibt es diesbezüglich schon eine "Standardauflage" inkl. Merkblatt oder sonstigem Schriftgut:

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
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Hallo,

ich denke es kommt auch immer auf die zuständige Behörde / den SB an (es gibt da wohl schon welche, die nach pflichtgemäßem Ermessen, bzw. dem gesunden Menschenverstand beurteilen.

Auf konkrete Nachfrage wurde mir z. B. mitgeteilt, das KW und dazugehörige Munition im B-Fach des A-Schrankes gemeinsam gelagert werden können, weil es als Unsinn empfunden wird die Munition im A-Schrank zu lagern. Wer an das B-Fach kommt hat den A-Schrank ja ohnehin schon geöffnet.

Viele Grüße, Reinhard

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Auf konkrete Nachfrage wurde mir z. B. mitgeteilt, das KW und dazugehörige Munition im B-Fach des A-Schrankes gemeinsam gelagert werden können.

und was hat das mit dem ermessen des SB zu tun? das steht so im gesetz und wird in den aufbewahrungstipps der schützenverbände ebenfalls so angegeben...

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Auf konkrete Nachfrage wurde mir z. B. mitgeteilt, das KW und dazugehörige Munition im B-Fach des A-Schrankes gemeinsam gelagert werden können,

Na ja. Das steht doch ganz explizit im § 13 (4) AWaffV - dafür musst Du keine Behörde um Erlaubnis fragen, das ist klipp und klar geregelt und vom Gutdünken des SB völlig unabhängig:

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.
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