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IGNORED

Wiederladerschein gemacht und nun das...


Dr. Zoidberg

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Ich habe neulich meinen WL Schein (NC und Schwarzpulver) gemacht und das Heft für den erwerb von Pulver erhallten.

Jetzt haben die mir da einen zusatz rein geschrieben das ich NUR die Mun wiederladen darf,

für die ich auch eine Munitionserwerbserlaubnis besitze.

Ganz blöd gefragt, kann man darauf bestehen das austragen zu lassen?

Ich dachte immer dass ich mit einem WL Schein alles an Patronen wiederladen darf!?

Mein Schützenkollege hat letztes Jahr sogar seinen WL Schein gemacht bevor er überhaubt eine WBK besaß, der hat diesen Zusatz auch icht drin stehen,

und konnte schon seine eigene Mun für die Vereinswaffen laden mit der er Trainierte.

Wäre für Hilfreiche Tips echt dankbar.

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Ich habe neulich meinen WL Schein (NC und Schwarzpulver) gemacht und das Heft für den erwerb von Pulver erhallten.

Jetzt haben die mir da einen zusatz rein geschrieben das ich NUR die Mun wiederladen darf,

für die ich auch eine Munitionserwerbserlaubnis besitze.

Ganz blöd gefragt, kann man darauf bestehen das austragen zu lassen?

Ich dachte immer dass ich mit einem WL Schein alles an Patronen wiederladen darf!?

Mein Schützenkollege hat letztes Jahr sogar seinen WL Schein gemacht bevor er überhaubt eine WBK besaß, der hat diesen Zusatz auch icht drin stehen,

und konnte schon seine eigene Mun für die Vereinswaffen laden mit der er Trainierte.

Wäre für Hilfreiche Tips echt dankbar.

Eigentlich ist das so das es ein ungeschriebenes Gesetz gibt.... was eingetragen ist ist eingetragen und wird nicht ausgetragen...

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Anscheinend kommt es immer auf das "Wohlwollen" des entsprechenden SB an.

Bei der Erstausstellung des Grünen Büchleins stand bei mir drin:...Teilmenge, 1Kilo.

Letzte Woche bekam ich mein Büchlein wieder. (Verlängerung)

Oh Wunder..jetzt sind auch Schwarzpulverersatzstoffe genehmingt.

Und die "Teilmenge" wurde ersatzlos gestrichen.

Munitionserwerb ?..bei der Eintragung meines 686 S&W meinte meine Sbiene: aus Vorsichtsgründen schreib ich mal noch 38 Spezial dazu.

Und tatsächlich, im Geschäft wollte man den Eintrag sehen :confused::confused:

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Anscheinend kommt es immer auf das "Wohlwollen" des entsprechenden SB an.

Bei der Erstausstellung des Grünen Büchleins stand bei mir drin:...Teilmenge, 1Kilo.

Letzte Woche bekam ich mein Büchlein wieder. (Verlängerung)

Oh Wunder..jetzt sind auch Schwarzpulverersatzstoffe genehmingt.

Und die "Teilmenge" wurde ersatzlos gestrichen.

Munitionserwerb ?..bei der Eintragung meines 686 S&W meinte meine Sbiene: aus Vorsichtsgründen schreib ich mal noch 38 Spezial dazu.

Und tatsächlich, im Geschäft wollte man den Eintrag sehen :confused::confused:

Was soll den das heissen Teilmenge 1 Kg???? Auf was soll sich das beziehen?

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Das ist ganz klar rechtswidrig.

Warum?

Die Behörde kann jede Erlaubnis mit Auflagen erteilen. Ob das sinnvoll oder unnötig ist, steht auf einem anderen Blatt.

SprengG § 10 Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden,

soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder

Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung

von Auflagen ist zulässig.

Man kann sich aber an dem SB wenden, dass diese Beschränkung unnötig ist, denn der Munitionserwerb für Wiederlader mit der § 27 Erlaubnis ist ja im Gesetz eindeutig für Wiederlader geregelt. (§ 27, 1a SprengG und § 10,3 WaffG - Zitate spare ich mir).

Zu dem Munitions

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Nun, damals war der SB recht neu.

Jetzt ist ihm wohl im Laufe der Zeit ein Licht aufgegangen und er hat den Quark komplett gestrichen.

"Nun läd er ja auch inzwieschen selbst"

Und, wie Floppyk schon erwähnte...

Den § 10 legt wohl jeder so aus, wie er meint.

Ist wohl doch ein richtiger Gummipharagraph.

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Die Lagerung für unsere Zwecke ist in der SprengLR 410 - Richtlinien Aufbewahrung kleiner Mengen sowie der Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt. Bis zu den angegebenen Mengen ist die Lagerung in diesen "Kleinlagern" erlaubnisfrei. Wer mehr lagern will, muss ein genehmigtes Sprengstofflager einrichten. Die Mengen sind für privat:

unbewohnter Nebenraum: 3kg NC oder 1kg Schwarzpulver oder 1kg bei gemeinsamer Lagerung von NC und SP

unbewohntes Nebengebäude: 5kg NC oder 3kg Schwarzpulver oder 3kg bei gemeinsamer Lagerung von NC und SP

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hexoplast. die Sache mit der Lagermenge ist klar.

Bei mir bezog sich die Sache aber auf den Erwerb....pro Einkauf.

Also, wenn ich Pulver kaufe darf er mir nur ein Kg verkaufen.

......wenn ich zwei Stunden später wieder auftauche ? ?

Kann ich wieder ein Kg mitnehmen.

Welch ein Blödsinn, na ja jetzt aus der Welt.

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Ohne Gefahrgutführerschein sind 20kg Pulver die Grenze beim Transport. Ab drei Kilogramm kommen nur ein paar Auflagen dazu. Eine Beschränkung auf 3kg ist deshalb auch nicht besonders sinnig.

hallo

wie kommst du auf 20kg ?

ok, keine dei bestimmungen zum pulver nicht

aber patronen (1.4s) darfst im PKW lt gefahrengutvorschriften - privat - unbegrenzt viele mitfuehren afaik

maximal nutzlast des fahrzeuges/anhaengers, logisch

unabhaengig von der nettoexplosivmasse

aber ok, evt hat ja der DSB wieder mal zusaetzlich ne eigene vorschrift "eingezogen" ...

;-)

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ne, nix DSB-Sondervorschrift. Sondern die ADR. Treibladungspulver (SP als auch NC) haben 50 Punkte pro Kilogramm, und ab 1000 Punkte braucht man einen Gefahrgutführerschein, sowie ein EX-zugelassenes Fahrzeug.

Gegenstände der Klasse 1.4S haben Null Punkte pro Kilogramm, also gibt es hier keine Maximalgrenze von der Seite Gefahrgutrecht. Jedoch darf ab der Beförderung von 50kg (brutto!) Gegenständen der Klasse 1.4S nicht mehr die Erleichterungen genutzt werden, die sonst für Privattransporte vorgesehen werden. Hier schränkt die deutsche GGVSEB die internationale ADR ein. Als Folge sind Verpackung, Kennzeichnung und Ausrüstung (Feuerlöscher, Warnzeichen,...) wie bei normalen (nicht erleichterten) Gefahrguttransporten einzuhalten.

edit sagt: Im Vergleich zum Gefahrgutrecht ist das Waffenrecht sehr übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Was man bei Transporten alles falsch machen kann, und die Strafen sind auch ziemlich hoch. Diese Treffen dann auch gleich viele Leute: Fahrer, Belader, Auftraggeber, Empfänger,...

Bearbeitet von hexoplast75
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Hmmm... ganz abgesehen davon: hier in D-Land gibt es IMHO doch gar keine größeren Gebinde

als 1 kg zu kaufen - habe jedenfalls noch keine gesehen. Die 3- und 5-Kilo-"Kegs", wie in USA gängig,

haben's doch nie bis zu uns geschafft - oder irre ich mich da?

Greetinx,

R.L.B.

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... WL Schein (NC und Schwarzpulver) gemacht

Jetzt haben die mir da einen zusatz rein geschrieben das ich NUR die Mun wiederladen darf,

für die ich auch eine Munitionserwerbserlaubnis besitze.

Evtl. blöde Frage: Wie geht das denn bei Schwarzpulver(patronen) bzw. Vorderladern? Zumindest bei einschüssigen und langen Vorderladern gibt es keinen Eintrag und damit auch keinen ME.

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Nicht vergessen: es gibt auch Patronenmunition, die mit Schwarzpulver gefüllt werden will. Wenn also nur drinsteht "Schwarzpulver zum Schießen mit Vorderladerwaffen" hat man hier Pech gehabt, deshalb besser "Schwarzpulver zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition sowie Schießen mit Vorderladerwaffen" eintragen lassen. Noch besser mit "Schwarzpulver und Schwarzpulverersatzstoffe", dann ist auch Pyrodex, Triple7 und andere eingeschlossen.

edit: Und nur einschüssig und kurz reicht nicht, um immer frei ab 18 zu sein. Siehe Tingle Pistole. Oder Revolver mit nur einem Loch in der Trommel. Beide nur mit WBK.

Bearbeitet von hexoplast75
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Es gibt doch Patronen (kein Papier) die mit SP/Pyrodex geladen werden, zb. auch für Sharps so weit ich weiß. Wie ist es da mit dem zugelassenen Kaliber? Und darf man dieses SP/P dann nicht in Vorderlader kippen?

Edith: Teilweise überschnitten mit Vorpost, ist dann wohl wieder deutsche Logik. Gleicher Stoff darf nicht in unterschiedliche Behälter ....

Bearbeitet von ThomasFHH
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