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IGNORED

VERURTEILUNG- WBK ?


männix

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HALLO

IST ES TROTZ VERURTEILUNG WEGEN ALKOHOL AM STEUER 1987 MÖGLICH EINE WBK ZU ERLANGEN?WANN WERDEN DIE EINTRÄGE GELÖSCHT BZW.NACH EINER BESTIMMTEN FRIST NICHT MEHR VERWERTBAR?

GRUSS-MÄNNIX

Hallo,

natürlich kannst Du eine WBK bekommen. Die Verurteilung ist 20 Jahre her. Einträge im Führungszeugnis werden nach spätestens 5 Jahren gelöscht, wenn ich das richtig nachgelesen habe. Aber ohne Gewähr.

Gruß

Marcel

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@ Marcel285

Nicht ganz.....

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.

fünf Jahre

bei Verurteilungen

a)

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)

zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)

zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)

zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)

zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)

durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.

zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)

Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3.

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4.

fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

Du siehst also, ohne die Hintergründe zu kennen, kann man keine genaue AUssage über die zu löschenden Eintragungen tätigen. Ggf. kann da noch die ein oder andere EIntragung drin sein. Ganz zu schweigen vom zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister. Da können ebenso die ein oder anderen Einträge drin sein, wenn keine Verurteilung erfolgte, ein Verfahren nach § 170 StPO entdgültig oder § 153 / § 154 vorläufig eingestellt wurde z.B. Derartige Löschungsfristen sind nämlich nicht exakt definiert......

Ich entsinne mich daran, dass der TE bereits im Unterforum Karabiner 98 eben diese Frage bereits gestellt hatte. Da hieß es noch in etwa : " imme mit Geldstrafe oder nur mit Geldstrafe " oder so ähnlich....da könnte also noch mehr drin sein...

Ist dann aber gelöscht worden....... ? :confused: zumindest finde ich es nicht mehr.......... :angry2:

Gruß Inst200

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HALLO

IST ES TROTZ VERURTEILUNG WEGEN ALKOHOL AM STEUER 1987 MÖGLICH EINE WBK ZU ERLANGEN?WANN WERDEN DIE EINTRÄGE GELÖSCHT BZW.NACH EINER BESTIMMTEN FRIST NICHT MEHR VERWERTBAR?

GRUSS-MÄNNIX

Dann verrate uns mal zu was Du verurteilt wurdest. Dann kann man eher was zuordnen.

Gruß

Marcel

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@ Marcel285

Nicht ganz.....

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.

fünf Jahre

bei Verurteilungen

a)

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c)

zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d)

zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e)

zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

f)

zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,

g)

durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2.

zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c)

Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3.

zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4.

fünfzehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.

Du siehst also, ohne die Hintergründe zu kennen, kann man keine genaue AUssage über die zu löschenden Eintragungen tätigen. Ggf. kann da noch die ein oder andere EIntragung drin sein. Ganz zu schweigen vom zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister. Da können ebenso die ein oder anderen Einträge drin sein, wenn keine Verurteilung erfolgte, ein Verfahren nach § 170 StPO entdgültig oder § 153 / § 154 vorläufig eingestellt wurde z.B. Derartige Löschungsfristen sind nämlich nicht exakt definiert......

Ich entsinne mich daran, dass der TE bereits im Unterforum Karabiner 98 eben diese Frage bereits gestellt hatte. Da hieß es noch in etwa : " imme mit Geldstrafe oder nur mit Geldstrafe " oder so ähnlich....da könnte also noch mehr drin sein...

Ist dann aber gelöscht worden....... ? :confused: zumindest finde ich es nicht mehr.......... :angry2:

Gruß Inst200

DANKE FÜR DEINE INFO!! WERDE DIE WBK MAL BEANTRAGEN,ENTWEDER ES GEHT GUT ODER NICHT!!!! DIE WELT GEHT DESHALB AUCH NICHT UNTER!!

MÄNNIX

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DANKE FÜR DEINE INFO!! WERDE DIE WBK MAL BEANTRAGEN,ENTWEDER ES GEHT GUT ODER NICHT!!!! DIE WELT GEHT DESHALB AUCH NICHT UNTER!!

MÄNNIX

Genau, mehr als eine Ablehnung kann es nicht geben. Sofern die anderen geforderten gesetzlichen Grundlagen / Auflagen stimmen.........

Lass es uns wissen wenn Du die WBK hast !

Gruß

Inst200

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Und wenn ich laut sage FÜRUNGSZEUGNIS, dann hat das schonseine Berechtigung, denn ich bin ja durchaus in der Lage, meine Äußerungen zu differenzieren.

Daher noch einmal meine Frage:

Wer, um Gotten Willes, interessiert sich bei der Frage um eine WBK für das FÜHRUNGSZEUGNIS??

Heinrich

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Und wenn ich laut sage FÜRUNGSZEUGNIS, dann hat das schonseine Berechtigung, denn ich bin ja durchaus in der Lage, meine Äußerungen zu differenzieren.

Heinrich

@ heletz

mein posting bzgl GROSSCHREIBUNG war an männix gerichtet, nicht an dich. Gerade zum HERVORHEBEN mancher Aussagen ist diese durchaus geeignet, aber komplette postings in Groß verstossen gegen die" netiquete " . Ausser ich WILL schreien .

Greetz

Peter

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So isses. :icon14:

Im übrigen hat die Suchfunktion auch durchaus ihre Berechtigung, damit nicht ständig und immer wieder wochenlang das selbe Thema durchgekaut werden muss. Ein Forum verliert auch enorm an Übersichtlichkeit, wenn keiner schaut, ob sein Anliegen schon mal früher so oder in ähnlicher Form behandelt wurde.

Wenns was neues gibt, ist das natürlich stets willkommen und hält fit.

Und jetzt viel Freude mit WO ! :)

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Im übrigen hat die Suchfunktion auch durchaus ihre Berechtigung, damit nicht ständig und immer wieder wochenlang das selbe Thema durchgekaut werden muss. Ein Forum verliert auch enorm an Übersichtlichkeit, wenn keiner schaut, ob sein Anliegen schon mal früher so oder in ähnlicher Form behandelt wurde.

Ist schon richtig. Nur kann es natürlich sein, daß man, wenn man in einem Thema noch nicht richtig drinsteckt, die Termini nicht so recht draufhat, um effizient zu suchen.

Mir gings auch eher darum, daß ein reiner Verweis auf die Suchfunktion verbreitete Foren-Unsitte ist. Der Thread ist ja bereits gestartet, die Frage wird dadurch nicht geklärt. Statt nur "Suchfunktion" zu rufen, hättest Du ja auch auf einen älteren Thread, der Dir zur Klärung der Frage vorschwebt, direkt verlinken können.

Zum Beispiel so.

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@ Marcel285

Nicht ganz.....

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.

fünf Jahre

bei Verurteilungen

a)

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

zu...

Gruß Inst200

Und das ist alles?

Wenn man sagen wir mal wegen einer Steuer-Sache zu 80 Tagessätzen verurteilt wurde ist das waffenrechtlich nach 5 Jahren vergessen?

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Mir gings auch eher darum, daß ein reiner Verweis auf die Suchfunktion verbreitete Foren-Unsitte ist. Statt nur "Suchfunktion" zu rufen, hättest Du ja auch auf einen älteren Thread, der Dir zur Klärung der Frage vorschwebt, direkt verlinken können.

Bei Paymembern vielleicht denkbar... :rolleyes:

Wenn man sagen wir mal wegen einer Steuer-Sache zu 80 Tagessätzen verurteilt wurde ist das waffenrechtlich nach 5 Jahren vergessen?

Nein IMI, so langsam solltest Du den Unterschied zwischen Strafrecht und Ordnungsrecht auch verstanden haben... :rolleyes:

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Bei Paymembern vielleicht denkbar... :rolleyes:

Nein IMI, so langsam solltest Du den Unterschied zwischen Strafrecht und Ordnungsrecht auch verstanden haben... :rolleyes:

Da es mich nicht betrifft, muss ich mich mit sowas glücklicherweise nicht rumärgern :) Daher beschäftge ich mich damit auch nicht => kenne ich mich auch in dieser Materie nicht aus.

IMI

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