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IGNORED

Waffe erben


Rockwell

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Hallo,

ich habe gerade ein Problem mit dem Gewehr (.22) von meinem Opa. Der hatte das Gewehr noch vom 2. WK im Keller liegen es ist nicht registriert... also sozusagen illegal. Ich bin 16 Jahre alt und Inhaber einer Grünen WBK für eine SpoPi (.22) mit Munitionserwerb.

Nun die Frage: kann ich die Waffe legaliesieren, wenn ja wie???

Mfg Rockwell

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Moin,

wenn ( davon gehe ich aus ) Dein Opa verstorben ist, dann ist der Weg der

Legalisierung der, daß Du der Behörde meldest, daß aus dem Erbe Deines Opas

ein KK stammt, welches augenscheinlich nicht angemeldet war.

Alles weitere folgt dann durch die Behörde:

Abgleich, ob das Gewehr in der Fahndung ist ( also irgendwo als gestohlen gemeldet ),

Aufforderung, es an einen Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen.

Wenn Du mit Deinen 16 Jahren tatsächlich eine grüne WBK für eine Sportpistole hast,

solltest Du doch auch in der Lage sein, eine gelbe WBK zu bekommen, auf der Du dann

das Gewehr eintragen lassen könntest...

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Moin,

wenn ( davon gehe ich aus ) Dein Opa verstorben ist, dann ist der Weg der

Legalisierung der, daß Du der Behörde meldest, daß aus dem Erbe Deines Opas

ein KK stammt, welches augenscheinlich nicht angemeldet war.

...

Ich schütte ungern Essig in den Wein, aber das WaffG ist da eindeutig.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

1Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. 2Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

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2Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Ja,

aber wenn dem eben nicht so ist, d.h. wie oben angeführt, die Waffe ist

unberechtigt vom Erblasser besessen worden, dann muß ja irgendetwas

mit ihr passieren...

Den materiellen Wert kann er sowieso erben, auch wenn er aber keine EWB hätte.

Dann müßte er nur die Waffe ( als materiellen Wert ) einem Berechtigten überlassen.

Wenn er aber nun eine gelbe WBK hat ( hätte ), dann wäre er ja berechtigt...

Die Ordnungsbehörde wird ihm doch mitteilen, daß die Waffe nicht angemeldet war ( wahrscheinlich,

obwohl es ja auch sein kann, daß nur die WBK nicht gefunden wurde, aber die müssen es genau wissen ).

Dann wird die Waffe ihm ja nicht ersatzlos weggenommen, sondern er bekommt die Auffoderrung, sie einem

Berechtigten zu überlassen oder vernichten zu lassen.

Im Gegensatz zum alten WaffG heißt das doch zusammengefaßt:

früher konnte man auch illegale Waffen erben und anmelden, heute geht

dies nur noch, wenn man als Erbe sowieso berechtigt ist, die Waffe zu erwerben.

Also nicht nur das "Erbenprivileg", sondern zusätzlich als Jäger oder Sportschütze etc.

Sehe ich zumindest so und wird hier in der Gegend auch von den OA so praktiziert...

Aber Schleswig Holstein ist ja ( leider ) nicht der Nabel der Welt...

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Die Ausstellung einer ErbenWBK ist hier nicht möglich.

Wenn aber der Erbe oder Finder (die Existenz der Waffe war vermutlich vorher nicht bekannt) sowieso bereits durch WBK Besitz Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist - warum sollte ihm dann die Aufnahme der Waffe in seine WBK verweigert werden ?

Mit Schützengruß

Gottfried

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Gehen wir mal davon aus, dass es sich hier um einen Fund handelt, Opa hatte das Ding im Keller verbuddelt und keiner wusste davon. Dann einfach die Polizei anrufen und die Waffe abholen lassen (um Gotteswillen nicht selbst hinbringen!). Die Uebergabe der Waffe mit Nummer und moeglichst Fabrikat unbedingt vom Beamten bestaetigen lassen. Es wird mit Sicherheit ein Schreiben der Behoerde folgen. Danach sofort Anspruch auf die Fundsache anmelden, da man ja Berechtigter ist. Die Chancen stehen hier nicht schlecht.

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...

aber wenn dem eben nicht so ist, d.h. wie oben angeführt, die Waffe ist

unberechtigt vom Erblasser besessen worden, dann muß ja irgendetwas

mit ihr passieren...

...

Bei den Behörden, die ich kenne, werden illegale Waffen (und darum handelt es sich, nennen wir das Kind ruhig beim Namen) von der Behörde eingezogen. Was dann damit passiert (Verwertung, Vernichtung, ...), liegt bei der Behörde.

Der "Erbe" einer illegalen Waffe kann mit der Behörde natürlich reden und sein Interesse an der Waffe bekunden, aber

* der Erwerb geht nicht über eine Erben-WBK,

* folglich muss er ein Bedürfnis nachweisen.

Wenn er ein Bedürfnis hat, liegt alles weitere im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. Aber das hat dann nichts mehr mit dem Erbfall zu tun, um den es ja eigentlich ging.

Und: Stimmt, vor 2003 konnte man im Erbfall nicht angemeldete Waffen legalisieren. Warum der Gesetzgeber das nach 2003 nicht mehr zulässt, vermag ich mit meinem beschränkten Untertatenverstand nicht zu erfassen.

PS (eingefügt 06:57): Auch die in Postings weiter oben beschriebene Sache mit dem "Funderwerb" ist alles andere als so einfach, wie dargestellt. Längst nicht jeder Finder" hat später bekommen, was er wollte. Man kann z.B. in einer Wohnung etwas finden, rechtlich gehört der Fund aber dem Inhaber der Wohnung.

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....... Warum der Gesetzgeber das nach 2003 nicht mehr zulässt, vermag ich mit meinem beschränkten Untertatenverstand nicht zu erfassen. ........

das ist doch ganz einfach! Damit die Behörden nicht mit dem Anmelden von irgendwelchen alten Waffen überlastet werden!

Gruß

alea

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Warum der Gesetzgeber das nach 2003 nicht mehr zulässt,

vermag ich mit meinem beschränkten Untertatenverstand nicht zu erfassen.

Moin,

wenn ich mich recht erinnere, dann gab es ein BGH Urteil, in etwa

kurz vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, welches besagte, daß

illegale Waffen waffenrechtlich nicht vererbt werden dürfen, wenn der Erbe keine

EWB dafür hat, weil dieser dann rechtlich besser gestellt wird, als

der Erblasser, also der Verstorbene. Dieser hätte sie nicht besitzen

dürfen, weil sie illegal war, und der Erbe dann ja eigentlich auch nicht.

Aber der bekam sie früher anstandlos ( falls nicht irgendwo gestohlen ) in seine

Erben WBK eingetragen.

Hauptsächlich betraf dies ja "Opas alte 08" oder den KK, der schon ewige

Zeiten auf dem Bauernhof herumstand und bei dem sich niemand etwas gedacht hatte.

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........

das mag ja alles sein, und es scheint auf den ersten Blick auch sinnvoll/gerecht. Aber daß die alten Schießeisen so halt in der Illegalität bleiben hat der Gesetzgeber nicht bedacht. :angry2:

Gruß

alea

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das mag ja alles sein, und es scheint auf den ersten Blick auch sinnvoll/gerecht. Aber daß die alten Schießeisen so halt in der Illegalität bleiben hat der Gesetzgeber nicht bedacht. :angry2:

Gruß

alea

Genau darum gibts aber ja den § 37 Abs. 1 WaffG zur Legalisierung illegaler Eisen.

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Mein Großvater hat meinem Vater eine uralte 7,62 vererbt, die nie angemeldet war. Das ging völlig problemlos, allerdings hatte mein Vater damals auch nen Waffenschein, wobei das ja eigentlich keinen Unterschied machen sollte. Jetzt hat er jedenfalls 2 WBK, eine mit seinem Revolver und eine in der die geerbte Waffe eingetragen ist, warum hat man das nicht gleich auf eine eingetragen??

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