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IGNORED

Ablehnung der WBK wegen Vorstrafe


Roland0110

Empfohlene Beiträge

Guten Morgen zusammen.

Ich hoffe das mir ein Mitglied aus dem Forum weiterhelfen kann. Mein EX Arbeitgeber hat mir ein Schreckschußpistole gegeben, diese habe ich ohne sie genauer zu betrachten in meine Schrank gelegt. Vier wochen Später wurde bei meinem EX Arbeitgeber Eingebrochen. So ein Zufall ! Wie kann es anders sein, die Polizei kommt zu mir und stellt mir die Bude auf den Kopf und was fin den sie ? die Schreckschußwaffe. Wegen dem Einbruch habe ich einen glatten Freispruch erhalten !!! Aber für die Schreckschuß 120 Tagessätze a. 20 Euro !!!! Die Richterin meinte, die Waffe ist nicht mehr in ihrem Ursprungszustand (Der Lauf 6mm tief aufgebohrt ) und es wäre meine Pflicht gewesen mich bei der örtlichen Polizei zu Informieren !!

Jetzt bin ich Vorbestraft und die Herren auf dem Landratsamt meinten; " versuchen sie es in fünf bis zehn Jahren nochmal eine WBK zu beantragen !!!

Gibt es irgend eine Möglichkeit das ich trotzdem noch eine WBK schneller bekomme ????

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Moin!

120 Tagessätze für einen aufgebohrten 6mm Revolver ist sehr deftig, Das bekommen andere hier bei uns für ne scharfe Pistole...

Egal, wenn das Urteil rechtskräftig ist, ist die Sache gelaufen.

Frag in 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nach einer WBK, dann kannst Du sie bekommen.

Du hättest mit einem versierten Anwalt in deinem Prozeß wegen illegalen Waffenbesitzes aufschlagen sollen. Die Chancen da rauszukommen wären insbesondere für einen Waffen-Laien recht gut gewesen.

Sollte das Urteil nicht rechtskräftig sein, sollte es mit einem versierten Anwalt angefochten werden.

Gruß,

frogger

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Egal, wenn das Urteil rechtskräftig ist, ist die Sache gelaufen.

Frag in 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nach einer WBK, dann kannst Du sie bekommen.

Diese Aussage ist zu pauschal und wird ständig so einseitig dargestellt. Lest Euch dazu mal das einschlägige BVG-Urteil mit dem Aktenzeichen 1 C 12.95 (auf OVG 13 L 128/93) durch. Dort steht, dass sich das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz nicht auf die Erteilung sondern nur auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bezieht.

Dies bedeutet, dass die Waffenbehörde nicht mehr widerrufen kann, wenn sie die Frist verbummelt hat, aber bei Antragstellung hingegen von Kindheit an alle strafrechtlichen und polizeilichen Erkenntnisse gegen den Antragsteller verwenden kann. Je nach Schwere der begangenen Straftat kann das im Einzelfall bedeuten, dass jemand nie wieder eine waffenrechtliche Erlaubnis bekommen wird.

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@Sachbearbeiter

Irgendwie verstehe ich nicht, was Du uns mitteilen willst...

So, wie Roland sein Anliegen geschildert hat, geht es um einen WBK Antrag und nicht um einen Widerruf.

Zentraler Knackpunkt hierbei dürfte die 120 Tagsseätze-Vorstrafe hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sein. Hierbei ist §5 WaffG einschlägig.

Heranzuziehen wäre §5 Abs 2 -> Regelfrist also 5 Jahre.

Bei der Strafverhandlung muß einiges schief gelaufen sein und entweder war Roland nicht anwaltlich vertreten, der Anwalt war Mist oder was auch sehr häufig vorkommt: Der Angeklagte hat sich in die S******e gequatscht...

Aus der Geschichte kann ein versierter Anwalt eigentlich immer was Gutes für den Angeklagten rausholen. Da gabs schon Leute, die sich im Keller die Finger mit einem bösen Teil weggesprengt haben und deren Verfahren dank Dr Scholzen eingestellt wurde. Der hat die Jungs vom Kampfmittelräumdienst, die im Prozeß gutachterlich auftraten, wie kleine Schuljungs abgefertigt.

Insgesamt soll dieser Prozeß einer der lichten Auftritte des Dr. Scholzen gewesen sein. Andere waren mit seiner Vertretung ... naja, das wird dann doch zu ausschweifend und gehört nicht zum Thema.

Letztlich, im Strafprozeß verknackt -> nix WBK, Pech gehabt. Die Behörde kann sich immer auf die im Prozeß gemachten Feststellungen beziehen. Wie es nun "wirklich" war spielt da kaum eine Rolle.

Gruß,

Thomas

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@Sachbearbeiter

Irgendwie verstehe ich nicht, was Du uns mitteilen willst...

So, wie Roland sein Anliegen geschildert hat, geht es um einen WBK Antrag und nicht um einen Widerruf.

Gerade drum habe ich ja das Urteil zitiert, frosch !

Es ist nicht so wie immer wieder behauptet wird, dass nach fünf straffreien Jahren automatisch wieder Zuverlässigkeit vorhanden ist. Die Waffenbehörde darf die 120 Tagessätze-Verurteilung auch noch nach 50 Jahren heranziehen ! Was sie draus macht, ist eine andere Geschichte, aber darauf hinweisen wollte ich halt mal, weil es immer falsch dargestellt wird.

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Danke für die vielen Hinweise ! Schiefgelaufen ist da einiges. Den Anwalt der mich da vertreten hat, war so gut das er in seinem Schlußwort eine höhere Strafe verlangte als die Staatsanwaltschaft !!!! Der Richter hat mich wie ein Schwehrverbrecher behandelt. So nach dem Motto : Wir werden Ihnen eine Lektion erteilen, damit keine Bürger durch Sie zu schaden kommen !!

Aber lassen wir das. So wie ich das aus eueren Antworten herauslesen konnte brauche ich die nächsten fünf Jahre keine WBK beantragen. Falls noch jemandem ein Kniff einfällt, wie ich doch früher an eine WBK komme, wäre ich demjenigen zu Dank verpflichtet.

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Danke für die vielen Hinweise ! Schiefgelaufen ist da einiges. Den Anwalt der mich da vertreten hat, war so gut das er in seinem Schlußwort eine höhere Strafe verlangte als die Staatsanwaltschaft !!!! Der Richter hat mich wie ein Schwehrverbrecher behandelt. So nach dem Motto : Wir werden Ihnen eine Lektion erteilen, damit keine Bürger durch Sie zu schaden kommen !!

Aber lassen wir das. So wie ich das aus eueren Antworten herauslesen konnte brauche ich die nächsten fünf Jahre keine WBK beantragen. Falls noch jemandem ein Kniff einfällt, wie ich doch früher an eine WBK komme, wäre ich demjenigen zu Dank verpflichtet.

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Is denn das Urteil schon rechtskräftig? Kann Du nicht noch Berufung (oder wie immer sich das schimpft) einlegen?

Gruß

Leusel

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Is denn das Urteil schon rechtskräftig? Kann Du nicht noch Berufung (oder wie immer sich das schimpft) einlegen?

Gruß

Leusel

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Das Urteil ist seit ca. 6 Wochen rechtskräftig, weil mein Anwaltsgenie die Einspruchsfrist versäumt hat !

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Das Urteil ist seit ca. 6 Wochen rechtskräftig, weil mein Anwaltsgenie die Einspruchsfrist versäumt hat !

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Na da scheint ja einiges schiefgelaufen zu sein!!! :icon13: Muß ja richtiger "Superanwalt" gewesen sein!!!

Dann kannste glaub ich nichts mehr machen. Sorry!!!

Gruß

Leusel

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Da hätte ich noch eine Frage an den Sachbearbeiter:

Welche Auskunft wird den bei einem Waffenantrag eingeholt?

Das Führungszeugnis, das Führungszeugnis für Behörden oder einen Auszug aus dem Bundeszentralregister mit / ohne Verkehrszentralregister?

Schon mal Danke für die Antwort!

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Da hätte ich noch eine Frage an den Sachbearbeiter:

Welche Auskunft wird den bei einem Waffenantrag eingeholt?

Das Führungszeugnis, das Führungszeugnis für Behörden oder einen Auszug  aus dem Bundeszentralregister mit / ohne Verkehrszentralregister?

Schon mal Danke für die Antwort!

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Eingeholt wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentral- und dem Erziehungsregister sowie eine Auskunft bei der örtlichen Polizeidienststelle. Nach § 5 WaffG wäre auch noch eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen. Wie das funktioniert, weiß allerdings meines Wissens noch niemand so richtig. Mein Kollege aus einem anderen Kreis hat deshalb Polizei und Staatsanwaltschaft dazu angeschrieben. Hierzu gibt es bereits einen anderen Thread hier.

Grüssle

SB

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Die Waffenbehörde darf die 120 Tagessätze-Verurteilung auch noch nach 50 Jahren heranziehen ! ...
:angry2:

Warum gibt es dann nach BZRG § 45 und § 46 Tilgungsfristen. Wenn etwas getilgt (gelöscht) ist, ist es doch -zumindest für mich- nicht mehr da, weg, aus, njente, nirvana!!! :D oder seh ich da was falsch? :)

Vierter Abschnitt:

Tilgung

§ 45

[Tilgung nach Fristablauf]

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 46

[Länge der Tilgungsfrist]

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

a. zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b. zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c. zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d. zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e. zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,

f. zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,

g. durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c. Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

Im Fall von Roland 0110 währe es imho eine 10 Jahres Frist da mehr als 90 Tagessätze.

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haste auch weitergelesen?

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Gruß Gromit

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:angry2:

Warum gibt es dann nach BZRG § 45 und § 46 Tilgungsfristen. Wenn etwas getilgt (gelöscht) ist, ist es doch -zumindest für mich- nicht mehr da, weg, aus, njente, nirvana!!!  :D oder seh ich da was falsch?  :)

Vierter Abschnitt:

Tilgung

§ 45

[Tilgung nach Fristablauf]

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,

bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 46

[Länge der Tilgungsfrist]

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

a.  zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine      Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

b.  zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

c.  zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,

d.  zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

e.  zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,

f.  zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt worden ist,

g.  durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu

a.  Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

b.  Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c.  Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

Im Fall von Roland 0110 währe es imho eine 10 Jahres Frist da mehr als 90 Tagessätze.

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Nun, ich bin jetzt wohl die Spassbremse und alle werden mich schimpfen, aber wenn ich mich recht erinnere, so wie es hier auch schon geschrieben wurde, kann auch nach 5 Jahren die WBK verweigert werden. Es liegt dann im Ermessen des SB´s, diese zu verweigern, weil der Antragsteller ja schon mal "mit einem illegalen Waffendelikt" verurteilt wurde und somit "könnte man annehmen, das eine erneute Straftat nicht auszuschließen wäre". Hört sich natürlich immer sehr lakonisch an, aber spinnen wir mal den Fall in die schlimmste Richtung weiter, der Antragsteller macht wirklich eine schwere Straftat mit einer legalen Waffe, dann wird bekannt das er ja schon mal verurteilt wurde wg. illegalen Waffensachen und dann geht´s dem SB ans Fell. Freilich, solch ein Fall ist äußerste Seltenheit, aber viele SB´ler (z.B. meiner) hat sowas immer im Hinterkopf und bei solchen Sachen sind sie immer extrem vorsichtig. Wie gesagt, ermessen des SB´lers. In so einem Fall möchte ich ehrlich gesagt nicht entscheiden müssen.

Hilft nicht vielen aber vielleicht interessiert den einen oder anderen meine Meinung.

Grüße Hunnnter

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Mit anderen Worten: Die Strafe wird trotz Tilgungsfrist nach §§ 45,46 nie getilgt werden, da nach § 52 immer eine Ausnahme bestehen könnte. :wacko:

Es gibt doch immer noch ein Schlupfloch. :D

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Falsch ! Getilgt werden kann die Strafe beim BZR. Aber wie es Gromit schon richtig dargestellt hat, darf die Waffenbehörde entgegen dem ansonsten bestehenden Verwertungsverbot auch frühere Erkenntnisse verwerten. <_<

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Das Urteil ist seit ca. 6 Wochen rechtskräftig, weil mein Anwaltsgenie die Einspruchsfrist versäumt hat !

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Moin,

ich weiß nicht, wie viel Knete Du locker sitzen hast, aber es könnte sein, daß nicht alles verloren ist, wenn Du die Sache noch weiter verfolgen möchtest.

Der BGH hat schon geurteilt, daß das Fristversäumnis bei der Eingabe eines Rechtsmittels durch den vertretenden Anwalt des Angeklagten, nicht dem Angeklagten selbst zuzurechnen ist.

Es kann also sein, daß ein versierter Anwalt doch noch etwas retten kann. Kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.

Letztlich hättest Du spätestens nach der verpatzten Verhandlung einen neuen Anwalt einschalten müssen!

Gruß,

frogger

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Ich möchte ja auch kein Spielverderber sein. Aber zum einen muss ich erstmal Sachbearbeiter zustimmen (die Erteilung einer WBK liegt faktisch im ermessen des Sachberabeiters)

Es geht aber noch viel weiter!

Wenn zutrifft, was Sachbearbeiter gesagt hat, das auch Einblick in ein ev vorhandenes Staatsanwaltliches Verfahrensregister genommen wird, dann kann dies sogar bei einer NICHTVERURTEILUNG bedeuten , dass die WBK verweigert werden kann. Wenn sich also herausstellt, dass gegen den Antragsteller schonmal schlicht und einfach nur staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde (ohne Verurteilung), kommt dies ebenfalls ans Tageslicht! In diesem Fall kann der Sachbearbeiter die Sachlage abwägen und ev gegen einen Verwenden (insb dann wenn es schonmal im Zusammenhang mit einem Waffendelikt ermittelt wurde)

Schlechte Karten also!

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haste auch weitergelesen?

Gruß Gromit

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Danke für den neuen Hinweis !!! Dann kann ich es in fünf Jahren nochmal versuchen. Bis dahin werde ich weiterhin hoffen, das sich das Gesetz ändert !!!

Einen schönen Abend noch !!

Gruß Roland

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