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IGNORED

Verstoß gegen § 34 Abs. 2 bzw. § 53 Abs. 1


Maerzforderung

Empfohlene Beiträge

...da gibt es im Süden einen wesentlich besseren.

Ja ich weiss, Carcano. Der ist nicht schlecht, aber der beisst und das kann in die Hose gehen. Scholzen ist ruhiger und braucht vielleicht einen Schubs. In der Sache aber sicher und aus eigener Erfahrung in einem Prozess positiv gesonnen. Du brauchst ihn, wenn du im VDW bist, nicht zu beauftragen Die Versicherung bezahlt auch einen Carcano oder anderen RA. Einer von den beiden sollte es aber schon sein.
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zu der Versicherung vom VDW kann ich Dir nur sagen das die nicht immer zahlt!!!

das habe ich selbst erlebt und dieser Hinweis kam erst mit der Vorschuss-Kostennote

nachdem ich die Vollmacht schon nach Düsseldorf gefaxt hatte!!!!

soviel dazu

Honi soit qui mal y pense

Nachsatz:

wenn ich mit jemandem am Telefon verhandelte weil man Sachen in Rechnung gestellt hat

die man überhaupt nicht gemacht/betrieben hat und dann einen Betrag vereinbare und dann 3 Tage später eine

Rechnung mit einem anderen Betrag kommt ist das auch schon merkwürdig oder?

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Die haben den Versicherer gewechselt.

Vor 15 Jahren haben sie gezahlt und jetzt haben sie zwei Klagen vor dem VG finanziert.

Vielleicht war dein Ansinnen, ich weiss es nicht, auch nicht Erfolg versprechend durchführbar.

Der Rest den du schilderst kann ich nicht überprüfen, bei mir gab es keine Probleme.

Macht dich jetzt nicht glücklicher war aber und ist so in meinen Fällen.

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letztendlich war ich erfolgreich!!!!

http://forum.waffen-...ausdurchsuchung

http://forum.waffen-...ausdurchsuchung

nun zu den RSV's:

die der VDW übernimmt das nicht weil Strafrecht(bei der ÖRAG ist das wohl genau so), es wird nur

bei Waffenrechtlichen Erlaubnissen das Verwaltungsrecht versichert,

die Privatrechtsschutz übernimmt das nicht, weil mit den Paragraphen die in dem Durchsuchungsbefehl angeführt werden,

der Vorsatz implementiert ist und der wird bei Privat-RSV nicht mitversichert (vielleicht übernimmt die RSV hinterher, wenn das

ganze eingestellt wird, etwas auf Kulanz).

also sollte man in Zukunft sehr, sehr vorsichtig sein wenn man sich am Telefon über Waffen egal mit wem & warum unterhält..............

so weit so gut (oder nicht gut.........)

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....letztendlich war ich erfolgreich...
Jetzt verstehe ich dich besser. Hatte so eine ähnliche Sache nur ohne Waffen. Ich musste mir einen RA nehmen und auch da lehnte die Versicherung ab. Vorsatz etc. hat mir aber einen "Zuschuss" von 200,-Euro ohne jegliche Verpflichtung gewährt. Das Verfahren ist auch eingestellt worden etc. Die Polizei hat sich nicht entschuldigt, die Beschwerde hat nichts gebracht und ich bin auf 400,-Euro hängen geblieben.
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zur Eingangsfrage: Du hast eine Waffe überlassen, der Erwerber hat den Erwerb innerhalb von 14 Tagen angezeigt, Du hast die Frist ( warum auch immer) verpasst. Du hast ein Problem!

Du bist in der Pflicht. Vermutlich hätte eine einfache email (Überlassensanzeige!)) mit dem Sachverhalt genügt mit der Bitte um einen späteren Termin zur Aktualisierung der WBK. WBK und Überlassensanzeige kann man auch per Post einreichen. Der Vater ist nicht im Aussendienst, oder? Der hätte das auch auf Deiner Behörde regeln können.

Sorry, aber das hast Du schon selbst vermasselt. Vieles wäre trotz Aussendienst möglich gewesen......und das Problnem hätte sich ganz einfach vermeiden lassen!

alzi

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Meine Empfehlung: Bezahlen und somit erledigt. Wegen so etwas banalem würde ich keinen RA zuziehen. Arbeite mit der Behörde zusammen und nicht gegen sie. Zumindest in "diesem Fall".

Die Behörde hat absolut keinen Fehler gemacht und sich zudem noch an dem Gebührenrahmen orientiert.

Wer hier Fehler begangen hat? Ihr zwei alleine. Dein Vater und Du. Teilt euch das Geld und gut ist.

Wie gesagt, meine Empfehlung.

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[...] Wie sind die Verjährungsfristen? 5 Jahre?

Keine, - völlig Gummi

Es reicht ein "gröblicher" Verstoß, alternativ mehr als ein Verstoß gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetzum um die Zuverlässigkeit auf dauer zu verlieren.

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Zur Frage ab wann zurückliegende Verstöße im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen:

Entgegen der Annahme des Klägers kann insoweit auch allein der Ablauf einer 5-Jahres-Frist als „Bewährungszeit“ nicht ausreichen. Zum einen existiert für den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG - anders als etwa für den Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG - eine derartige Sperrfrist nicht. Zum anderen erweisen sich die wiederholten Verfehlungen aus den dargelegten Gründen gerade als schwerwiegend. Überdies hat die Kammer im Einzelnen ausgeführt, dass aus dem Verhalten des Klägers insbesondere auch Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit gezogen werden können, die grundlegend sind und hinsichtlich derer nicht allein aufgrund des Ablaufes einer 5-Jahres-Frist davon ausgegangen werden kann, dass sie inzwischen nicht mehr vorliegen. Hierzu hat der Kläger sich aber nicht erklärt.

Gleichwohl darf der Schluss von einem einmal an den Tag gelegten Verhalten auf die künftig zu erwartende Handlungsweise selbstverständlich nicht für alle Zukunft gezogen werden. Dies folgt bereits aus den Fristenregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sowie allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Zehnjahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gilt zwar für die in Nr. 2 genannten Fälle weder unmittelbar noch analog. Sie bietet jedoch ebenso wie die in Absatz 2 genannten Fristen einen Anhaltspunkt dafür, wann eine Straftat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden kann, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rückt, desto weniger kann bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden,

VG Aachen, Urt. v. 15.03.2013, Az. 6 K 1638/11, Rn. 50 f. (zit. nach Juris) (zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG); ebenso VG Trier, Urt. v. 07.08.2012, Az 1 K 203/12.TR (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und VG Köln, Beschl. v. 21.07.2010, Az. 20 L 675/10 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG)

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§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG:

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c

genannten Gesetze verstoßen haben

Nummer 1 Buchstabe c:

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von

Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch

nicht verstrichen sind

Ist eine OWI eine rechtskräftige Verurteilung?

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Ist eine OWI eine rechtskräftige Verurteilung?

OWIs führen zu Geldbußen, nicht zu Geldstrafen.

Ansonsten würde zweimal falsch parken (OWi) zu einem Verlust der Zuverlässigkeit führen können.

Äh, 'tschuldigung, die Nicht-Einhaltung einer Meldefrist ist auch waffenrechtlich nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat!

Meine Erwähnung war auch als Ergänzung zu "Was deckt eine Rechtschutzversicherung ab?" gedacht und nicht zum konkreten Fall des OP. Ich bitte um Entschuldigung für die Unklarheit.

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§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG:

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c

genannten Gesetze verstoßen haben

Nummer 1 Buchstabe c:

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von

Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

[...]

Ist eine OWI eine rechtskräftige Verurteilung?

Eine OWi ist niemals eine rechtskräftige Verurteilung, und auch in dem Sinne wie du die Frage gemeint hast ist es keine. Darauf kommt es auch nicht an. Der § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG berücksichtigt alle Gesetzesverstöße, dazu gehören auch solche die nur als OWi geahndet werden, gegen die in § 5 Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze. Selbst eine Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit ist nicht formale Voraussetzung, es kommt nur auf den Gesetzesverstoß an. Bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid ist die Beweisführung für die Behörde aber leichter.
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  • 2 Wochen später...

Hallo ,

endlich hab ich kurz Zeit mal ein Update zum Verlauf einzubringen.

Zuerst mal Danke für die Typs und Infos die auch per PN an mich herangetragen wurden.

Ich hab nach dem Post hier erst mal ein zwei Nächte über die Sache geschlafen und auch mit anderen Leuten darüber gesprochen.

Da ich ein Freund von persönlichen Gesprächen bin habe ich dann als ersten Schritt versucht den Sachbearbeiter in der Waffenbehörde, welcher die Eintragung in die WBK meines Vaters gemacht hat, anzurufen.

Wie schon gesagt war der Sachbearbeiter über 15 Jahre auch für mich zuständig und wir habe einiges miteinander zu tun gehabt da ich ab und an meine Waffen auch für Berufliche Zwecke einsetze.

(Anmerkung: Es war ein tolles Zusammenarbeiten und ich kann jedem der mit Waffen zu tun hat nur so einen SB wünschen!!!!!!!)

Der war leider im Urlaub. Also hab ich Ihm eine Mail mit bitte um Rückruf geschickt.

Am folgenden Montag um 09.00 Uhr kam prompt der Anruf!

Das kurze Resümee war: Wieso Bußgeld? Hätte er nicht so gemacht, das Mus in der Situation doch nicht sein!!

Aber auf die Kollegen hat er keinen Einfluss.

Er weiß nur dass in dem für mich Zuständigen Amt ein neuer recht junger Kollege angefangen hat.

Das Sprichwort. "neue Besen kehren gut" fiel auch.

Ich hab auch mit Kollegen und Bekannten gesprochen und ihnen den Sachverhalt dargelegt.

Obwohl einige dabei sind die mit Waffen an sich durchaus Probleme haben war die Meinung ziemlich eindeutig das ein

derartiger Verstoß nicht in Relation mit einem derartigen Bußgeld steht.

Meine Frau hat es so formuliert: (Auch Sie duldet die Waffen mehr als das Sie sie liebt)

Es geht es nicht um ein Bußgeld! Es geht auch nicht um Ordnung oder Sicherheit!

Hier soll etwas so unangenehm wie möglich sein um möglichst vielen Ihren Waffenbesitz zu vermiesen!

Die Aussage hat mich eine Weile beschäftigt.

Letztendlich hab ich dann wegen der Aussage meiner Frau dem Bescheid fristgerecht widersprochen.

Denn es geht gar nicht vordergründig um das Bußgeld oder ums Recht haben. (Recht im Sinne des Gesetzes!)

Es geht darum Flagge zu zeigen, sich nicht abzuducken und zu kuschen um ja nicht unangenehm beim Amt aufzufallen,

sich bei der Wahrnehmung seiner Rechte nicht schlechter zu stellen oder stellen zu lassen wie jeder andere Mitbürger.

Es ist OK als Bürger Waffen zu besitzen und wenn der Staat weswegen auch immer meint durch "Ordnungsmaßnahmen"

gegen Waffenbesitzer eine Offensive anzuzetteln (Und diese null Toleranz Stimmung ist ja von Oben angezettelt)

dann liegt es bei jedem einzelnen wie er sich der Sache stellt.

Es ist immer das eigene Gesicht das man morgens im Spiegel sieht.

Und ich hab lieber keine Waffen als das ich mich selbst nicht mehr leiden kann.

Wie die Sache ausgeht und ob ich da noch "andere" Probleme durch den neuen Sachbearbeiter zu erwarten habe

weiß ich nicht!

Ich werde aber sobald ich was Neues hab hier wieder was dazu schreiben.

Gruß

maerzforderung

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Hallo Maerzforderung,

das war ein sehr schönes Statement. Aber gegen was willst du Einspruch einlegen? Die Tatsache dass der SB zwar keine Ordungswidrigkeit anzeigen MUSS, es aber getan hat? Ich sehe hier den SB im Recht, denn er hat nach den Vorgaben gehandelt aber leider den für dich hässlicheren Weg gewählt.

Sorry, aber du oder dein Vater haben einen Fehler gemacht und einer von euch wird dafür bezahlen müssen.

Übertrage es doch mal in einen anderen Lebensbereich:

Du und dein Dad wurdet beim Schwarzfahren in der Straßenbahn erwischt, weil du dachtest, dein Vater hat eine Karte für dich gekauft. Hat er aber nicht. Gegen was willst du nun Einspruch beim Kontrolleur einlegen? Du bist doch schwarz gefahren- nur war dein Vater schuld daran. Du kannst lediglich den Sachverhalt schildern und deinen Vater auf Bezahlung der Gebühr verklagen.

Dein Kampf für uns Waffenbesitzer in allen Ehren, aber manchmal sollte man sich auch eingestehen, dass man im Unrecht ist.

Trotzdem alles gute von mir für dein Vorhaben.

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